Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_212/2020  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und 
internationale Rechtshilfe. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. März 2020 (UH190229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen B.________ und sechs weitere Mitbeschuldigte, darunter A.________, u.a. wegen mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung sowie Gehilfenschaft und Anstiftung dazu. 
Am 28. Juni 2019 verlangte A.________ von der Staatsanwaltschaft, sämtliche bislang erstellten und künftigen Einvernahmeprotokolle samt Beilagen, sämtliche Strafanzeigen samt Beilagen, sämtliche in den Akten liegende Einvernahmeprotokolle, die im Rahmen von internen Ermittlungen erstellt worden seien, sowie sämtliche bereits gestellten und künftigen Anträge und Entscheide über Zwangsmassnahmen schriftlich in die französische Sprache zu übersetzen. 
Am 19. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. 
Am 17. März 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ u.a., diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben. 
 
C.  
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, einen grossen Teil der Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte auf Französisch übersetzen zu lassen, nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird dem Beschuldigten, auch wenn er verteidigt wird, in einer ihm verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Das Obergericht hat dazu unter Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts und die Botschaft erwogen (angefochtener Entscheid E. 1.2 S. 5 ff.), der (die Verfahrenssprache nicht beherrschende) Beschuldigte habe Anspruch darauf, das ihm die Deliktsvorwürfe in einer ihm verständlichen Sprache vorgehalten werden und die Verfahrensvorgänge, die er kennen muss, um sich angemessen verteidigen zu können, übersetzt werden. Die Übersetzung erfolge indessen nur auf Antrag des Beschuldigten; dieser habe sich nach dem Inhalt von Aktenstücken zu erkundigen und gegebenenfalls einen Übersetzungsbedarf anzumelden. Zusammenfassend sei mithin auf Antrag des Beschuldigten im Einzelfall zu entscheiden, ob anhand der konkreten Umständen im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens eine Übersetzung notwendig erscheine.  
Gestützt auf diese Rechtslage kommt das Obergericht zum Schluss (angefochtener Entscheid E. 3.2.2 S. 11 f.), dem Beschwerdeführer seien zahlreiche Dokumente schriftlich oder mündlich übersetzt worden. Die Strafuntersuchung umfasse mehrere Teilsachverhalte, die den Beschwerdeführer nicht beträfen, und es gebe zahlreiche Dokumente, in die er aufgrund von Geheimhaltungsinteressen anderer Parteien zurzeit kein umfassendes Einsichtsrecht habe. Wenn der Beschwerdeführer die Übersetzung "sämtlicher Einvernahmeprotokolle", "sämtlicher Einvernahmeprotokolle aus internen Ermittlungen", "sämtlicher Strafanzeigen" etc. verlange, so befänden sich darunter zahlreiche Dokumente, die ihm bereits übersetzt worden seien, sich auf Teilsachverhalte bezögen, die ihn gar nicht beträfen oder für die er kein Einsichtsrecht besitze. Er habe kein Rechtsschutzinteresse an der Übersetzung derartiger Dokumente. Es sei nicht Aufgabe des Obergerichts, die Akten nach Dokumenten zu durchsuchen, auf deren Übersetzung er allenfalls Anspruch haben könnte. Es obliege vielmehr ihm, ausreichend zu substantiieren, welche Dokumente für seine Verteidigung wesentlich seien und deshalb übersetzt werden müssten. Er werde durch zwei deutschsprachige Verteidiger vertreten und verfüge selber jedenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es sei ihm daher zuzumuten, im Einzelnen anzugeben, welche Dokumente aus welchen Gründen zu übersetzen seien; mit dem pauschalen Hinweis, dass sich darin entlastende Anhaltspunkte befinden könnten, komme er seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Soweit sich seine Beschwerde auf die Übersetzung künftiger Dokumente beziehe, fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid bewirke, dass das eklatant unfaire Strafverfahren gegen ihn in gleicher Weise weitergeführt werde, sodass er seine Verteidigungsrechte weiterhin nicht persönlich wahrnehmen könne und gegenüber den deutschsprachigen Mitbeschuldigten diskriminiert werde. Die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren könne auch durch ein für ihn günstiges Urteil nicht behoben werden, weshalb der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirke.  
 
2.3. Das trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer kann - selber oder über seine Verteidiger - Einsicht in die Prozessakten nehmen, soweit er über ein entsprechendes Einsichtsrecht verfügt, und von der Staatsanwaltschaft unter Angabe der Gründe die Übersetzung jener Aktenstücke verlangen, die er für seine Verteidigung benötigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Regelung seine Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise beschnitten würden, und schon gar nicht dargetan ist, dass er dadurch einen Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte, der mit dem Endentscheid in der Sache nicht behoben werden könnte.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil sie sich gegen einen Zwischenentscheid richtet, der unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar ist. Da der Mangel offenkundig ist, ist im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Die Kosten trägt ausgangsgemäss der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi