Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_36/2019  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Februar 2019 (7H 19 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Weggis beschlossen am 10. Juni 2018 vier Änderungen des Zonenplans und eine Änderung des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Weggis (BZR). Gegenstand waren unter anderem die Bereinigung der Ortsbildschutzlinien sowie diverse Einzonungen aufgrund der Waldfeststellung im Gebiet Rigi Kaltbad. Am 25. Juni 2018 beantragte der Gemeinderat Weggis beim Regierungsrat des Kantons Luzern, die beschlossenen Änderungen seien zu genehmigen. A.________ focht den Beschluss vom 10. Juni 2018 mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Regierungsrat des Kantons Luzern an. 
Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 mangels Beschwerdebefugnis nichtein und genehmigte die von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen des Zonenplans und des BZR. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Gegen dieses Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde vom 15. März 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) beantragt im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und auch das Kantonsgericht Luzern stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
C.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. März 2019 ab. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 15. April 2019 ersucht der Beschwerdeführer um einstweilige Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da er in einer zum vorliegenden Verfahren konnexen, eine Baubewilligung betreffenden Angelegenheit, in welcher das Kantonsgericht Luzern am 28. März 2019 entschieden habe, ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erheben werde (1C_290/2019). 
 
E.   
Das Bundesamt für Umwelt BAFU liess sich am 9. September 2019 zur Sache vernehmen, während das Bundesamt für Raumentwicklung ARE mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 über seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung informierte. 
Das BUWD sowie das Kantonsgericht Luzern verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme, während der Beschwerdeführer eine solche einreichte. Sie wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1054, GB Weggis, und bestreitet die Zugehörigkeit der Nachbarsparzelle Nr. 757, GB Weggis, zur Bauzone gemäss geändertem Zonenplan. Er ist damit zur Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a und c BGG). Die Anwendung des sonstigen kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht jedoch nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 IV 136 E. 5.8 S. 143; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den beschwerdeführenden Personen geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.1 f. S. 106 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanzen verneinten die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Verfahren hauptsächlich gestützt auf § 207 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735). Dieser enthält eine spezielle Regelung für die Beschwerdebefugnis, wenn vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung des RPG (SR 700) und des PBG/LU ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat (lit. a) oder wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (lit. b).  
 
2.2. Die Vorinstanz führte aus, vor der Urnenabstimmung betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 vom 10. Juni 2018 sei unbestrittenermassen ein Einspracheverfahren durchgeführt worden. Da der Beschwerdeführer daran nicht teilgenommen habe, sei § 207 Abs. 2 lit. a PBG/LU vorliegend nicht anwendbar. Gründe, weshalb er nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte, würden von ihm nicht respektive nicht nachvollziehbar geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Damit seien auch die Anforderungen gemäss § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU nicht erfüllt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017, über welche am 10. Juni 2018 abgestimmt wurde, ein Einspracheverfahren stattgefunden und er daran nicht teilgenommen hat. Jedoch seien sowohl die Vorinstanz als auch der Regierungsrat fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich am Einspracheverfahren hätte beteiligen müssen. Die angefochtenen Zonenplanänderungen seien die Folgen des in den Jahren 2010-2015 durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens, wobei er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligung, im Frühjahr 2018, vom Waldfeststellungsentscheid vom 15. Oktober 2015 erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie der Regierungsrat habe zur Annahme gelangen können, er hätte spätestens während der öffentlichen Auflage betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 vom 9. Oktober 2017 bis zum 17. November 2017 Einsprache erheben müssen und sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz eine nachträgliche Betroffenheit in seinen schutzwürdigen Interessen verneine. Sodann sei nicht entscheidend, ob er bereits vor der öffentlichen Auflage der Waldfeststellung im Jahre 2010 Eigentümer des Grundstücks Nr. 1054, GB Weggis, gewesen sei, sondern dass er wegen wesentlichen Verfahrensmängeln an der Teilnahme am Waldfeststellungsverfahren gehindert worden sei.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, im Sinne von § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU erst nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen zu sein, nachdem er im Frühjahr 2018 vom Waldfeststellungsentscheid Kenntnis erhalten hatte, ist er doch bereits seit dem 24. August 2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. 1054, GB Weggis, und erging der Waldfeststellungsentscheid schon am 15. Oktober 2015. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des Gemeinderats Weggis vom 22. August 2018 im Herbst 2017 der Bericht vom 27. September 2017 zum Mitwirkungsverfahren und zur öffentlichen Auflage vom 9. Oktober 2017 bis zum 7. November 2017 betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 (Auflagebericht) zugestellt. Aus diesem geht hervor, dass die Ortsplanungsteilrevision 2017 insbesondere die "Bereinigung Ortsbildschutzlinien sowie diverse Einzonungen auf Grund der Waldfeststellung im Gebiet Rigi Kaltbad Ost" zum Gegenstand hatte. Den im Bericht enthaltenen Abbildungen des Zonenplans ist denn auch zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. 757, GB Weggis, nicht Wald ist (gemäss "orientierendem Planinhalt"; Auflagebericht, S. 18, 20, 26), sondern eine Bauzone bzw. übriges Gebiet im Siedlungsgebiet (gemäss "orientierendem Planinhalt"; Auflagebericht, S. 19, 27) respektive zur Landhauszone Rigi Kaltbad West gehört (Auflagebericht, S. 21). Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, im Gebiet Rigi Kaltbad sei der Wald durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (Dienststelle lawa) neu festgestellt und am 15. Oktober 2015 beschlossen worden. Aufgrund dieser Waldfeststellung, die den eigentlichen Waldrand im Zonenplan rechtskräftig festlege, seien Flächen, die bis anhin in allen Zonenplänen als Wald ausgewiesen gewesen seien, neu einer Zone zuzuteilen (Auflagebericht, S. 18). Mithin hätte der Beschwerdeführer bereits diesem Bericht des Gemeinderats vom 27. September 2017 entnehmen können, dass am 15. Oktober 2015 ein Waldfeststellungsentscheid ergangen ist und das Grundstück Nr. 757, GB Weggis, gemäss Zonenplan zur Landhauszone Rigi Kaltbad West gehört. Abgesehen davon, dass der Gemeinderat auch in der Wochenzeitung über die Inhalte der Ortsplanungsteilrevision 2017 informiert haben soll (Auflagebericht, S. 9), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, diesen Bericht nicht bekommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme am Einspracheverfahren erhalten zu haben.  
Das Waldfeststellungsverfahren ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich auf die geltend gemachten Verfahrensmängel, hier nicht einzugehen ist. Im Umstand, dass die Vorinstanz dazu keine tatsächlichen Feststellungen traf, ist denn auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe erst im Frühjahr 2018 vom Waldfeststellungsentscheid vom 15. Oktober 2015 erfahren, vorliegend und mit Blick auf § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
2.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der das Ortsplanungsverfahren betreffenden Bestimmung § 62 Abs. 2 PBG/LU, wonach das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen ist, wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge hat. Er macht geltend, indem der Regierungsrat auf eine Wiederholung des Einspracheverfahrens verzichtet habe, sei er in Willkür verfallen und habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe von der Vorinstanz nicht geheilt werden können. Dabei zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, inwiefern es bei der vorliegenden Ortsplanungsteilrevision aufgrund einer Einigung zu Änderungen gekommen sein soll, welche eine Wiederholung des Einspracheverfahrens hätte nach sich ziehen müssen. Auf seine Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher mangels rechtsgenüglicher Rüge (vgl. oben E. 1.4) nicht weiter einzugehen.  
 
2.6. Anderweitige Gründe für eine nachträgliche Betroffenheit in seinen schutzwürdigen Interessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und der Regierungsrat die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 207 Abs. 2 PBG/LU verneint haben.  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da sich die Sache somit als spruchreif erweist und die Beschwerde auch im Verfahren 1C_290/2019 abgewiesen wird, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck