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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_885/2021  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, 
J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2021 (66/2019/7 und 66/2019/9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH. Dort bewohnen sie an der Strasse C.________ ein Eigenheim, das sich in ihrem Privatvermögen befindet. Im Haus ist überdies eine Einliegerwohnung untergebracht. 
 
B.  
Seit etwa dem Jahr 2013 scheinen die Steuerpflichtigen sich vor allem nachts bzw. frühmorgens an Lärm- und Schallimmissionen gestört zu haben, die ihrer Auffassung nach von zwei Gewerbebetrieben (eine Bäckerei und eine Metzgerei) in der Nachbarschaft ausgegangen sein sollen. Um die Urheberschaft der Immissionen und das Ausmass der Beeinträchtigungen behördlich klären zu lassen, setzten die Steuerpflichtigen sich im März 2015 in Verbindung mit dem Interkantonalen Labor (IKL) in Schaffhausen. Im Oktober 2015 ersuchten sie das Labor, die Sachlage festzustellen und zu dokumentieren. In der Folge nahm das IKL gegen Ende 2015 emissionsseitige Lärmmessungen vor. Nachdem das behördliche Vorgehen zu keiner Besserung geführt hatte und die Steuerpflichtigen mit dem behördlichen Vorgehen unzufrieden waren, unternahmen sie im Frühjahr 2016 in eigenem Namen und auf eigene Kosten weitere Schritte. Diese bestanden hauptsächlich in der Bestellung zusätzlicher, nun immissionsseitiger Messungen und der Anforderung von Gutachten. Die gewonnenen Erkenntnisse machten sie dem IKL zugänglich. Demgegenüber sahen sie davon ab, auf zivilrechtlichem Weg gegen die mutmasslichen Emittenten vorzugehen. 
 
C.  
In ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 nahmen die Steuerpflichtigen unter dem Titel "Liegenschaftsunterhaltskosten" einen Abzug von - soweit heute noch interessierend - Fr. 13'803.70 vor. Dabei handelte es sich um Auslagen, welche die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Lärm- und Schallimmissionen zu tragen hatten. Der genannte Betrag von Fr. 13'803.70 setzte sich folgendermassen zusammen: 
 
- Rechnung der D.________ GmbH vom 1. April 2016 ("Ortstermin nachbarschaftlicher Lärmschutz") in Höhe von Fr. 864.--. 
- Rechnung der D.________ GmbH vom 20. April 2016 ("Akustische Dienstleistung zum nachbarschaftlichen Lärmschutz mit Vor- und Nachbearbeitung") in Höhe von Fr. 1'815.70. 
- Rechnung der E.________ AG vom 22. Juni 2016 ("Bearbeitung von Problemen betreffend Bauakustik und Bauphysik [Detailstudium Pläne und Unterlagen]; Messungen [Ausführung 10. April 2016 und 11. April 2016; Auswertung der Messungen und Bericht]") in Höhe von Fr. 8'100.--. 
- Rechnung der E.________ AG vom 18. Juli 2016 ("Bearbeitung von Problemen betreffend Bauakustik und Bauphysik [Detailstudium Pläne und Unterlagen]; Lärmgutachten an verschiedenen Standorten; Abklärungen Behörde") in Höhe von Fr. 3'024.--. 
Die örtliche Steuerverwaltung liess die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht zum Abzug zu (Veranlagungsverfügungen vom 15. Mai 2018), was die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen auf Einsprache hin bestätigte (Einspracheentscheide vom 5. April 2019). 
 
D.  
Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen am 9. Mai 2019 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid im Verfahren 66/2019/7 / 66/2019/9 vom 5. Oktober 2021 wies das Obergericht die Rechtsmittel ab. Die Begründung ging dahin, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 13'803.70 nicht dazu gedient habe, Schutzmassnahmen am Eigenheim vorzunehmen oder beschränkende Massnahmen an den Emissionsquellen herbeizuführen. Den Steuerpflichtigen sei es vielmehr darum gegangen, die Lärmsituation festzustellen und zu dokumentieren. Von Gebäudeunterhalt im steuerrechtlichen Sinne könne daher nicht gesprochen werden. 
Zu prüfen bleibe, fuhr das Obergericht fort, ob die Kosten "ähnlich wie der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienende Anwalts- und Gerichtskosten" abzugsfähig seien. Hierzu sei festzuhalten, dass die Steuerpflichtigen weder nachbarrechtliche Schritte (Art. 641 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 679 Abs. 1 und Art. 684 ZGB) ergriffen noch sich solche für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten hätten. Obwohl das IKL im Jahr 2015 den Hinweisen nachgegangen sei, hätten die Steuerpflichtigen dennoch im Folgejahr in eigenem Namen und auf eigene Kosten weitere Lärm- bzw. Schallmessungen veranlasst, weil sie mit dem Vorgehen des IKL unzufrieden gewesen seien. Verwaltungsrechtliche Schritte gegen das IKL hätten sie aber nicht veranlasst. Mit Blick auf die unterlassenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Schritte lasse sich nicht sagen, dass die entstandenen Kosten vergleichbar seien mit Anwalts- und Gerichtskosten. Da das IKL Gespräche mit den Emittenten aufgenommen habe, könne auch nicht gesagt werden, dass die privat veranlassten Messungen und Gutachten notwendig gewesen seien für vorprozessuale Verhandlungen mit den Emittenten. 
Die Steuerpflichtigen hätten für diesen Fall geltend gemacht, merkte das Obergericht weiter an, dass ihre Auslagen wie Kosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel zu behandeln seien. Ob die Auslagen als behinderungsbedingte Kosten gelten könnten, dürfe offengelassen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass im Bereich der direktsteuerlichen Abzüge eine Ungleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Personen zulässig sei. Weiter könne auch keine Rede von abzugsfähigen Verwaltungskosten sein, denn darunter fielen einzig die Kosten der Vermögensverwaltung durch Drittpersonen. Und schliesslich gehe auch die angebliche Subsumtion unter Planungskosten für zu ergreifende Umweltschutzmassnahmen fehl. Dem Gesetzgeber hätten in diesem Bereich einzig Aufwendungen für eine rationelle Energieverwendung oder die Nutzung erneuerbarer Energien vorgeschwebt. 
Zusammenfassend könnten die Auslagen, so das Obergericht, unter keinem Titel zum Abzug gebracht werden. Ob der Nutzungswert der Liegenschaft durch die Lärm- bzw. Schallimmissionen überhaupt in objektiver Weise beeinträchtigt werde, müsse nicht entschieden werden. Ebenso wenig müsse der Frage nachgegangen werden, ob die geltend gemachten Kosten, wenn schon, nur anteilmässig zum Abzug zuzulassen gewesen wären, nachdem die Lärmklage vom 6. Oktober 2016 auch von Eigentümern von benachbarten Liegenschaften unterzeichnet worden sei.  
 
E.  
Mit Eingabe vom 3. November 2021 (Postaufgabe am Folgetag) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der streitbetroffene Betrag von Fr. 13'803.70 zum Abzug zuzulassen. 
Die Steuerpflichtigen begründen ihre Beschwerde dahingehend, dass sie den Aufwand getätigt hätten, um die nächtlichen Immissionen zu beheben, was es erlaubt hätte, die leerstehende Einliegerwohnung wieder zu vermieten. Ihr Vorgehen habe nicht nur der Behebung der wirtschaftlichen Einbussen gedient, es habe auch auf die Verbesserung der erschwerten Lebensbedingungen (Schlafentzug und verminderte Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, die am 5. Dezember 2018 im Eigenheim einen Hörsturz erlitten habe) abgezielt. Zivil- und/oder verwaltungsrechtliche Massnahmen seien auch weiterhin nicht ergriffen worden, da es Sache der Behörden sei, tätig zu werden. Auch aufgrund einer Erkrankung im personell nur schwach dotierten IKL sei es noch nicht dazu gekommen. Sie selber hätten sich am 16. März 2015 an den Betreiber der Bäckerei und am 17. März 2015 per E-Mail an das IKL gewandt. 
Auch ein Jahr nach den ersten Kontakten, fahren die Steuerpflichtigen fort, habe das IKL die Quellen weder eruiert noch zur Behebung der Immissionen beigetragen. Das IKL habe sich auf eine Messung am 6. Dezember 2016 von 23.30 Uhr bis ca. 01.00 Uhr des Folgetages beschränkt, obwohl die Immissionen erfahrungsgemäss erst zwischen 03.30 und 05.00 Uhr verstärkt einsetzten. Die privat beauftragte E.________ AG habe mit ihrer Messung vom 10. April 2016 dann den Nachweis erbracht, dass in der Nachbarschaft der Bäckerei und der Metzgerei erhebliche Überschreitungen der Lärmgrenzwerte bestünden. In diesem Sinne seien die eigenen Messungen vorsorglich erfolgt, um die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgeschäden einzugrenzen. Das gewählte Vorgehen sei ebenso notwendig wie unerlässlich gewesen, um den Schaden abzuwenden. 
 
F.  
Die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz sieht von einer Vernehmlassung ab und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Steuerpflichtigen nehmen abschliessend Stellung und halten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2; 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die freie Kognition erfasst auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteile 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 248; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2).  
 
1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist hauptsächlich, ob die Kosten von Fr. 13'803.70 (Sachverhalt, lit. C) als Unterhaltskosten unbeweglichen Vermögens zum Abzug gebracht werden können (Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG). Das Objekt gehört dem Privatvermögen der Steuerpflichtigen an (Sachverhalt, lit. A). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Begriff der Unterhaltskosten unbeweglichen Privatvermögens eine vertikale und eine horizontale Harmonisierung erfahren (Urteile 2C_582/2021 vom 29. November 2021 E. 5; 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 5.3; zur vertikalen Harmonisierung im allgemeinen: BGE 145 II 130 E. 2.2.4). Es erübrigt sich daher, zwischen der direkten Bundessteuer einerseits und dem harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden - insbesondere dem Steuerrecht des Kantons Schaffhausen - anderseits zu unterscheiden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Pflicht zur rechtsatzmässigen Ausgestaltung eines abgaberechtlichen Tatbestandes erfasst auch die Abzüge. Dies ist Ausdruck des im Abgaberecht streng ausgeprägten Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). In systematischer Hinsicht finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden die organischen Abzüge (Gewinnungskosten), die anorganischen Abzüge und die Sozialabzüge (Yves Noël, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 5 zu Art. 25 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 25 DBG). Unter die Gewinnungskosten fallen auch die gesetzlich umschriebenen Kosten des Privatvermögens (Art. 32 DBG; BGE 124 I 193 E. 3g; 124 II 29 E. 3c).  
 
2.2.2. Wie schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG hervorgeht, berechtigen nicht alle laufenden Kosten, welche das unbewegliche Privatvermögen hervorruft, zum steuerlichen Abzug. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten einzig jene Aufwendungen, die unmittelbar in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Gewinnung einer bestimmten Einkunft stehen (Betrachtungsweise mit eher kausalem Hintergrund) oder für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (Betrachtungsweise mit eher finalem Hintergrund; zum Ganzen: BGE 142 II 293 E. 3.2; 124 II 29 E. 3a; 113 Ib 114 E. 2; 100 Ib 480 E. 3a; siehe auch Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5. Aufl. 2021, § 7 N. 285 und 286).  
 
2.2.3. Hierzu hat der Bundesrat im Nachgang zu Art. 32 Abs. 2 DBG und in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 in Verbindung Art. 199 DBG die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (LKV; SR 642.116) erlassen. In zeitlicher Hinsicht ist hier die Fassung vom 24. August 1992 massgebend (AS 1992 1792). Das Nähere ergibt sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-LKV; SR 642.116.2; Urteil 2C_161/2020 vom 24. Juni 2020 E. 6.1). Danach qualifizieren ausschliesslich die Betriebskosten, die Unterhaltskosten und die Verwaltungskosten als abzugsfähige Gewinnungskosten (Nicolas Merlino, in: CR-LIFD, N. 53 ff. zu Art. 32 DBG; Locher, a.a.O., N. 22 zu Art. 32 DBG). Dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 Ingress StHG in der Fassung vom 3. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 1515), lässt sich eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf dieselben drei Kategorien entnehmen.  
 
2.2.4. Was namentlich die Unterhaltskosten betrifft, so beschränkt die Abzugsfähigkeit sich auf jene Kosten, die dazu dienen, den konkreten Nutzungswert der Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen (vgl. BGE 143 II 382 E. 4.2.1; Urteil 2C_582/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1; Merlino, in: CR-LIFD, N. 65 zu Art. 32 DBG). Um zum Abzug zu berechtigten, müssen auch die Unterhaltskosten wirtschaftlich und zeitlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Eigenmietwertes oder eines Mietzinses stehen (Urteil 2C_745/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2.1; Merlino, in: CR-LIFD, N. 56 zu Art. 32 DBG; Locher, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 DBG; Oberson, a.a.O., § 7 N. 335). Unerlässlich ist mit anderen Worten, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht (Urteile 2C_137/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.2; 2C_558/2016 / 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_1166/2016 / 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2; Bernhard Zwahlen/Alberto Lissi, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 10 zu Art. 32 DBG). Darüber hinaus gilt, dass Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig sind, als dem Aufwand bei der Ertragsfestsetzung nicht schon Rechnung getragen wurde (Locher, a.a.O., N. 22 zu Art. 32 DBG).  
 
2.2.5. Im individuell-konkreten Fall ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, um zu klären, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht (auch dazu BGE 142 II 293 E. 3.2). Hierzu sind die zum Abzug berechtigenden Gewinnungskosten nicht nur von den wertvermehrenden Kosten abzugrenzen (ausführlich dazu Urteil 2C_926/2019 vom 12. Mai 2020 E. 2.2.5), sondern insbesondere auch von den Lebenshaltungskosten (Urteil 2C_926/2019 vom 12. Mai 2020 E. 2.2.3; dazu Markus Reich/Julia von Ah/Stephanie A. Brawand, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-StHG], N. 56N zu Art. 9 StHG). Wie Art. 34 lit. a Halbsatz 1 DBG in allgemeiner Weise festhält, berechtigen "die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie" zu keinem Abzug (Urteile 2C_384/2013 / 2C_385/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 2.1; 2C_21/2013 / 2C_22/2013 vom 5. Juli 2013 E. 4.1; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.2; 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.1 a.E.; 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.5; Merlino, in: CR-LIFD, N. 29 und 58 zu Art. 32 DBG; allgemein: Noël, in: CR-LIFD, N. 3 zu Art. 34 DBG).  
 
2.2.6. Der Normgehalt von Art. 34 lit. a DBG ist deklaratorischer Natur, weil er sich spiegelbildlich daraus ergibt, dass nur die vom Gesetzgeber in Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG ausdrücklich bezeichneten (Gewinnungs-) Kosten abzugsfähig sind. Im Bereich des unbeweglichen Privatvermögens stellen Lebenshaltungskosten sich begrifflich als Vermögensabgänge dar, die hauptsächlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen oder mit dem Ziel der Steigerung des Komfortbedürfnisses veranlasst werden (Zwahlen/Lissi, in: BSK-DBG, N. 20 zu Art. 32 DBG). Massnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens sind im geltenden Recht ganz allgemein nicht der Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung zuzuordnen (Markus Reich/Silvia Hunziker, in: BSK-DBG, N. 3 zu Art. 34 DBG).  
 
2.2.7. Dies alles ändert nichts daran, dass die Abgrenzung zwischen werterhaltenden Aufwendungen, wertvermehrenden Aufwänden und insbesondere den privaten Lebenshaltungskosten mitunter schwierig vorzunehmen ist (BGE 142 II 293 E. 3.1; Urteile 2C_390/2012 / 2C_391/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 ["Rasenmäher 1"; Kanton Zürich]; 2C_393/2012 / 2C_394/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3 ["Rasenmäher 2"; Kanton Solothurn]). Soweit kein Mehrwert geschaffen wird, liegt grundsätzlich Werterhaltung vor, wobei unter diesem Titel nur die tatbestandsmässige Gewinnungskosten zum Abzug gelangen können.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) hat das Interkantonale Labor (IKL) ausschliesslich emissionsseitige Lärmmessungen vorgenommen, worauf die damit unzufriedenen Steuerpflichtigen auf eigene Kosten die Vornahme von immissionsseitigen Messungen erwirkten (Sachverhalt, lit. B). In der Folge unternahmen die Steuerpflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode 2016 keine weiteren Schritte zur Lärmbekämpfung (auch dazu Sachverhalt, lit. B).  
 
2.3.2. Die Steuerpflichtigen führen im bundesgerichtlichen Verfahren aus, dass sie diesbezüglich bis heute keine weiteren Massnahmen ergriffen hätten, da dies "Sache der Behörden" wäre. Sie unterstreichen aber, dass es ihren Gutachten zufolge in der Nachbarschaft der Bäckerei und der Metzgerei zu erheblichen Überschreitungen der Lärmgrenzwerte komme (Sachverhalt, lit. E). Aus den amtlichen Akten, die das Bundesgericht sachverhaltsergänzend heranziehen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht weiter hervor, dass die Immissionen sich nach den Feststellungen der Steuerpflichtigen "zusätzlich erheblich verstärkt hätten (Ursache bis heute unbekannt) ". Dabei stellen die Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 den Zusammenhang zu den erneuerten Werkleitungen in der benachbarten Randenstrasse her ("Ersatz Gussleitungen durch PE-Leitungen"). Die Einliegerwohnung sei "von Sommer bis Ende Oktober 2015" nicht vermietet worden. Sie werde nun "tagsüber als Therapieraum genutzt" (Anmerkungen der Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2015; bestätigt in der Steuererklärung 2016).  
 
2.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Steuerpflichtigen verfolgte Argumentationslinie nicht in allen Teilen als stimmig erscheint: So berufen sie sich zwar auf wirtschaftliche Einbussen (Sachverhalt, lit. E), ohne aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einliegerwohnung auch weiterhin beansprucht wird ("tagsüber als Therapieraum genutzt"). Ob die neue Nutzungsart überhaupt mit einer wirtschaftlichen Einbusse einher geht, ist unklar, nachdem die Steuerpflichtigen in den kantonalen Verfahren keinerlei Quantifizierung vorlegten. Ebenso wenig machen die Steuerpflichtigen geltend, sich um die Vermietung der Einliegerwohnung bemüht zu haben. Inserate oder dergleichen lassen sich auch in den vorinstanzlichen Akten keine finden. Dass ein materieller ("wirtschaftliche Einbussen") und ein immaterieller Schaden ("erschwerte Lebensbedingungen") eingetreten sein soll, wie die Steuerpflichtigen dies dartun (auch dazu Sachverhalt, lit. E), beruht damit hauptsächlich auf ihrer eigenen Einschätzung bzw. auf den von ihnen in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Dabei handelt es sich um klassische Parteigutachten.  
 
2.3.4. Die Steuerpflichtigen betonen in ihrer Beschwerdeschrift, die Messungen seien "nicht aufgrund privater oder persönlicher Gründe initiiert" worden. Die "diversen Messungen durch neutrale Instanzen" belegten ausreichend, dass ein "erheblicher Handlungsbedarf vorliegt zur Einschränkung der Lärmimmissionen". Der "tieffrequente Schall" erweise sich als "immissionsseitig kaum reduzierbar" und sei daher "emissionsseitig einzuschränken". Dies alles würde eigentlich erwarten lassen, dass die Steuerpflichtige weitere Massnahmen ergriffen hätten. Ihre Parteigutachten, die sie im Jahr 2016 einholten, hätten die Grundlage einer vorsorglichen Beweisführung bilden können. Sie hätten im nachbarrechtlichen Zivilverfahren (Art. 679 und 684 ZGB; zur vorsorglichen Beweisführung: Art. 158 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ins Recht gelegt werden können. Ebenso wäre denkbar gewesen, dies im lärmrechtlichen Verwaltungsverfahren zu tun (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]; zur vorsorglichen Beweisabnahme im kantonalen Verfahren: Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] per analogiam; Urteil 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c, wo von den "vorläufigen Beweissicherungsmassnahmen" die Rede ist). Der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen an sich selbstständig nebeneinander (BGE 126 III 223 E. 3c; 95 I 193 E. 3; 83 II 384 E. b).  
 
2.3.5. Die Steuerpflichtigen haben indes weder den einen noch den anderen Weg eingeschlagen. Damit konnte auch nicht überprüft werden, ob ihre Parteigutachten technisch erforderlich und inhaltlich zutreffend seien. Anders, als die Steuerpflichtigen dies anzunehmen scheinen, fusst das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht auf dem Prinzip, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem unbeweglichen Privatvermögen anfallen, gleichsam zum Abzug berechtigen (vorne E. 2.2.2). Ohne dass darauf weiter einzugehen wäre, erscheint es als ebenso unzutreffend, dass die öffentliche Hand für die Beseitigung jedweder Emissionen aufzukommen hätte, welche von einem Gebäude ausgehen. Gegenteils ist es auch Sache der jeweiligen Grundeigentümer, etwaige Anstände untereinander zu klären und nötigenfalls den Zivilrechtsweg zu beschreiten (Art. 679 und 684 ZGB; vorne E. 2.3.4)  
 
2.3.6. Dies haben die Steuerpflichtigen nicht getan. Ihre Anstrengungen sind "auf halbem Weg" steckengeblieben, ohne dass gerichtlich geklärt worden wäre, ob es in der Nachbarschaft der Bäckerei und der Metzgerei tatsächlich zu erheblichen Überschreitungen der Lärmgrenzwerte gekommen ist, welche die Vermietbarkeit der Einliegerwohnung einschränken und gesundheitliche Beschwerden hervorrufen könnten. Ihre privaten Abklärungen sind folglich nicht geeignet, den konkreten Nutzungswert der Liegenschaft "zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen", wie dies unerlässlich ist (vorne E. 2.2.4). Dementsprechend lässt sich auch nicht bundesrechtskonform sagen, dass der streitbetroffene Betrag von Fr. 13'803.70 wirtschaftlich und zeitlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Eigenmietwertes oder eines Mietzinses stehe, so dass es aufgrund dessen zum Abzug zu kommen habe (auch dazu vorne E. 2.2.4). Da dieser Konnex fehlt, liegen keine Gewinnungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG vor.  
 
2.3.7. Die Steuerpflichtigen stellen sich im bundesgerichtlichen Verfahren nunmehr auf den Standpunkt, dass "Planungskosten" vorlägen, die sie "vorsorglich" veranlasst hätten. Seit der ersten Intervention der Steuerpflichtigen beim Interkantonalen Labor sind mehr als sieben Jahre verstrichen (Sachverhalt, lit. B). Selbst wenn man eine längerfristige Optik anlegen wollte, bliebe es dabei, dass den ersten Massnahmen keine weiteren Schritte gefolgt sind, und zwar weder bezüglich der Metzgerei und Bäckerei noch hinsichtlich der erneuerten Werkleitungen in der benachbarten Randenstrasse (vorne E. 2.3.2). Die anzustellende Gesamtbetrachtung (vorne E. 2.2.5) führt vielmehr zum Schluss, dass im steuerrechtlichen Sinne eine blosse Einkommensverwendung vorliegt, mithin Lebenshaltungskosten. Solche sind nicht abziehbar (vorne E. 2.2.6).  
 
2.3.8. Nicht (mehr) einzugehen ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Frage, ob der allgemeine Abzug für behinderungsbedingte Kosten angerufen werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h bis StHG). Dazu äussern die Steuerpflichtigen sich in ihrer Eingabe nicht, sodass sich das Bundesgericht damit nicht auseinanderzusetzen hat (vorne E. 1.2). Dasselbe trifft auf die angebliche Subsumtion unter die abzugsfähigen Verwaltungskosten zu.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat das massgebende Recht damit in allen Teilen bundesrechtskonform ausgelegt und angewandt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist abzuweisen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher