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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1055/2020, 6B_823/2021  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Alice Christen, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
6B_1055/2020 
Einstellung (fahrlässige Tötung, evtl. Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe), 
 
6B_823/2021 
Revision (Einstellung, fahrlässige Tötung usw.), 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) und des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2021 (SK 20 487). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ wurde am 25. Dezember 2018 um 10.15 Uhr, nachdem er die Nacht an einer Weihnachtsparty in U.________ verbracht hatte, von einer Polizeistreife angehalten und um 12.22 Uhr vorläufig festgenommen. Aufgrund eines positiven Drogenschnelltests (Cocain, Cannabis, Benzodiazepine, Methamphetamin, Morphin und Ecstasy) wurde Dr. med. B.________ um ca. 14.40 Uhr zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von C.________ aufgeboten, welche er um ca. 16.00 Uhr attestierte. Gleichzeitig gab er den Polizeimitarbeitenden die Anweisung, C.________ alle zwei Stunden auf Lebenszeichen zu untersuchen und ihm, dem Arzt, zu melden, sobald C.________ klar bei Bewusstsein sei oder wenn sich dessen Gesundheitszustand verschlechtern sollte. Am 26. Dezember 2018 um 05.40 Uhr wurde C.________ (nachfolgend: Verstorbener) tot in einer Gefängniszelle einer Polizeiwache in U.________ aufgefunden. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eine Untersuchung, ordnete eine Legalinspektion vor Ort sowie eine toxikologische Untersuchung und Obduktion im Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) an, wobei sie die Ärzteschaft des IRM und ihre Hilfspersonen auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens hinwies. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Verfahren gestützt auf eine interne Weisung, da der Verdacht eines Behandlungsfehlers durch einen Arzt im Raum stehe, und eröffnete gleichentags eine Untersuchung gegen B.________ wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen.  
 
B.b. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 3. April 2020 fest, dass die Mutter des Verstorbenen, A.________, zufolge der vorliegend anwendbaren Staatshaftungsnormen nicht zur Zivilklage, jedoch über die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO als nächste angehörige Erbin des Verstorbenen zur Strafklage legitimiert sei und als Strafklägerin zugelassen werde (Ziff. 2 und 3). Sie wies den Antrag von A.________, es sei zur Klärung der Frage der Vermeidbarkeit des Todes des Verstorbenen ein interdisziplinäres Gutachten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, ab (Ziff. 4). Ferner stellte sie das Strafverfahren gegen B.________ ein (Ziff. 5), wobei sie nebst dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch die Tatbestände der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe prüfte. Schliesslich verwies sie die Haftungsklage von A.________ auf den verwaltungsrechtlichen Weg (Ziff. 6).  
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, stellte mit Beschluss vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) fest, dass Ziff. 1-3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 1), wies die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde ab (Ziff. 2) und auferlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- (Ziff. 3).  
 
B.d. A.________ führt gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Juli 2020 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziff. 1 des Beschlusses sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihr Parteistellung zuzuerkennen. Ferner sei Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen; jedenfalls sei Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben. Schliesslich seien Ziff. 2 und 3 des Beschlusses aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie stellt den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Verfahren 6B_1055/2020).  
 
C.  
 
C.a. Am 9. November 2020 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Revision des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juli 2020 mit dem Hauptantrag, diesen aufzuheben, auf die Einstellungsverfügung vom 3. April 2020 der Staatsanwaltschaft zurückzukommen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zur Untersuchung zu übertragen.  
 
C.b. Gleichentags gelangt A.________ an das Bundesgericht und ersucht dieses, Akten, die nicht Bestandteil des Verfahrens waren, zu den Akten zu nehmen, und das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1055/2020 bis zum Abschluss des obergerichtlichen Revisionsverfahrens zu sistieren.  
Am 11. November 2020 sistierte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht das bei ihr hängige Verfahren 6B_1055/2020. 
 
 
C.c. Am 3. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 20 487), auf das Revisionsgesuch vom 9. November 2020 nicht ein, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- A.________ und verpflichtete diese, B.________ eine Entschädigung von Fr. 2'315.-- zu bezahlen.  
 
C.d. Am 4. Juni 2021 stellte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Sistierungsgrund entfallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1055/2020 fortgesetzt wird.  
 
C.e. Am 7. Juli 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. Juni 2021 mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, das Obergericht sei zu verpflichten, die Revision anhand zu nehmen und einen ausserkantonalen Staatsanwalt einzusetzen, die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Kosten seien neu zu verlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zur Neuanhandnahme zurückzuweisen. Ferner ersucht sie darum, das Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren 6B_1055/2020 zu vereinigen und die kantonalen Akten beizuziehen (Verfahren 6B_823/2021).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_823/2021 ist damit Genüge getan.  
 
2.2. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_1055/2020, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Sie begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich.  
 
2.3. Die von der Beschwerdeführerin am 9. November 2020 im Verfahren 6B_1055/2020 eingereichten Dokumente sind für die Beurteilung der Beschwerde in diesem Verfahren unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei um ausnahmsweise zulässige Noven handelt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_1055/2020, es sei Ziff. 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr (der Beschwerdeführerin) Parteistellung zuzuerkennen, nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht inhaltlich geprüft, sondern festgestellt, dass die diese betreffende Ziffer der Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Dass die Vorinstanz damit Recht verletzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
2.5. Verfahrensgegenstand in den vorliegenden Verfahren bilden die angefochtenen obergerichtlichen Beschlüsse vom 15. Juli 2020 (Hauptverfahren, BK 20 186) und 3. Juni 2021 (Revisionsverfahren, SK 20 487; vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Während das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) im Hauptverfahren prüft, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt wurde, setzt sich das Obergericht (2. Strafkammer) im Revisionsverfahren mit der Frage auseinander, ob auf das Gesuch um Revision des Beschlusses im Hauptverfahren wegen angeblichen Anscheins der Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin einzutreten ist. Daraus erhellt, dass die vorliegenden Verfahren ausschliesslich den Beschwerdegegner 2 bzw. dessen Verhalten und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Verstorbenen zum Thema haben, wobei sich das Verfahren 6B_823/2021 in diesem Zusammenhang auf die Befangenheitsfrage beschränkt, auf der das kantonale Revisionsgesuch fusste. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinausgehen und sie allfällige Verfehlungen der Polizeibeamten bzw. des Staates resp. dessen Organisation thematisiert, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten (ausführlich hierzu E. 4.4.1).  
 
2.6. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden schliesslich insofern, als die Beschwerdeführerin unter dem Titel "II. Zum massgeblichen Sachverhalt" ihre Sicht der Dinge schildert, ohne eine Rechtsverletzung zu rügen (vgl. Beschwerde 6B_1055/2020 S. 10-21; Beschwerde 6B_823/2021 S. 5-9).  
 
3.  
 
3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Sie macht im Verfahren 6B_1055/2020 in der Sache geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 hätte nicht eingestellt werden dürfen, und stellt sich im Verfahren 6B_823/2021 auf den Standpunkt, der obergerichtliche Beschluss vom 3. Juni 2021 sei zu revidieren und die Einstellungsverfügung aufzuheben, da die diese erlassende Staatsanwältin wegen des Anscheins von Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen als Strafklägerin am kantonalen Verfahren teilgenommen (Beschluss BK 20 186 S. 3; Einstellungsverfügung S. 23; vgl. hierzu: BGE 146 IV 76 E. 2.2 f.; 142 IV 82 E. 3.2). Demgegenüber liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mangels zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zur Zivilklage zu (Einstellungsverfügung S. 21 ff.). Der Verstorbene befand sich zum Zeitpunkt seines Todes und in den Stunden zuvor aufgrund seiner vorläufigen Festnahme in der Obhut des Staates. Der Beschwerdegegner 2, der zu besagter Zeit eine eigene Praxis hatte und selbständig erwerbstätig war, jedoch zum Notfalldienst für die Stadt Bern eingeteilt war (vgl. kantonale Akten, pag. 24), wurde durch die Polizei zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit beigezogen und handelte damit als deren Hilfsperson. Das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass ein Sachverständiger, der im Auftrag einer kantonalen IV-Stelle ein medizinisches Gutachten erstellt, von dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut wurde und damit eine beamtenähnliche Stellung inne hat (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3; Urteile 6B_515/2021 vom 2. November 2021 E. 1.2; 6B_151/2020 vom 23. April 2020 E. 5; 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend naheliegend, dass die Ansprüche, die der Beschwerdeführerin aufgrund des angezeigten Verhaltens allenfalls zustünden, nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. hierzu Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG 153.01]), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind (vgl. E. 3.2.1).  
Auch die Beschwerdeführerin geht, wie bereits die Staatsanwaltschaft, davon aus, dass es sich um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln würde, wobei sie die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG getroffene Regelung kritisiert und eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips geltend macht. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 76 E. 3 mit dieser Thematik unter Berücksichtigung der teils kritischen Lehre einlässlich auseinandergesetzt. Es hat dabei seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt, wonach die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen haftet; auch eine damit verbundene ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hat es verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht mit der bundesgerichtlichen Begründung auseinandersetzt (siehe auch Urteile 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.2; 6B_871/2020 vom 22. September 2020 E. 4.1; kritisch: RIEDO/MEILE, ZBJV 12/2021 S. 725 ff.). Damit fehlt es an der hinreichenden Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, zumal sich nach dem Gesagten privatrechtliche Auswirkungen aufgrund des Vorwurfs und der beschuldigten Person auch nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ausführlich, weshalb sich ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen direkt aus der EMRK ableite. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 2, 6, 8, 13 und 14 EMRK sowie Art. 8, 10 und 29 BV.  
 
3.3.2. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3; 6B_1199/2020 vom 23. September 2021 E. 1.4.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen).  
Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren. In prozessualer Hinsicht setzt diese Pflicht die Schaffung eines wirksamen, unabhängigen Justizsystems voraus, das in kurzer Zeit in der Lage ist, die Todesursache und die Verantwortlichkeit aufzuklären, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 4.2 mit Hinweis; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: EMRK, Handkommentar, Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 ff. zu Art. 2 EMRK; SCHÜBEL-PFISTER, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 42 f. zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 20 Rz. 31 ff.; siehe auch BGE 135 I 113 E. 2.1 f.; 134 IV 297 E. 4.3.5 mit Hinweisen; zu Art. 2 und 3 i.V.m. Art. 13 EMRK: MEYER-LADEWIG/RENGER, in: EMRK, Handkommentar, Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 28 ff. zu Art. 13 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) differenziert diesbezüglich in seiner Rechtsprechung aufgrund der Natur der Verletzung des Rechts auf Leben (Urteile des EGMR Nicolae Virgiliu Tanase gegen Rumänien vom 25. Juni 2019 [Nr. 41720/13], §§ 158; Vo gegen Frankreich vom 8. Juli 2004 [Nr. 53924/00], Recueil CourEDH 2004-VIII S. 1 § 90; Calvelli und Ciglio gegen Italien vom 17. Januar 2002 [Nr. 32967/96], Recueil CourEDH 2002-I S. 1 § 51). So hielt er im Urteil Tanase gegen Rumänien fest, eine strafrechtliche Untersuchung sei zwingend, wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes oder eine vorsätzliche Gefährdung des Lebens zur Diskussion stehe (Urteil des EGMR Tanase gegen Rumänien, a.a.O., § 158 mit Hinweis unter anderen auf Calvelli und Ciglio gegen Italien, a.a.O., § 51; Vo gegen Frankreich, a.a.O., § 90). Bei nicht vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens werde das Erfordernis eines effektiven Justizsystems erfüllt, wenn den Opfern (oder deren Angehörigen) Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungsforderungen geltend zu machen (Urteil des EGMR Tanase gegen Rumänien, a.a.O., § 159 mit Hinweis unter anderen auf Calvelli und Ciglio gegen Italien, a.a.O., § 51; Vo gegen Frankreich, a.a.O., § 90; vgl. auch SCHÜBEL-PFISTER, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 2 EMRK). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen könne auch im Falle einer ungewollten Beeinträchtigung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität eine wirksame strafrechtliche Untersuchung notwendig sein, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung ("erreur de jugement") oder Unvorsichtigkeit ("imprudence") hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vorsätzlich und leichtsinnig ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (Urteil des EGMR Tanase gegen Rumänien, a.a.O., § 158 ff. mit Hinweisen auf zahlreiche Urteile).  
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht übernommen (BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5) und auch der EGMR hält in seinem kürzlich ergangenen Urteil S.F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 (Nr. 23405/16) weiterhin daran fest, indem er ausführt, dass bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität die Verpflichtung eines wirksames Justizsystems nicht in jedem Fall eine Strafuntersuchung voraussetze, sondern die Verpflichtung auch erfüllt werden könne, wenn zivil-, administrativ- oder disziplinarrechtliche Rechtsbehelfe den Berechtigten zur Verfügung stünden (Urteil des EGMR S.F . gegen Schweiz, a.a.O., § 125 mit Hinweis unter anderen auf Calvelli und Ciglio gegen Italien, a.a.O., § 51; Vo gegen Frankreich, a.a.O., § 90; siehe auch ANDRÉS PAYER, in: forumpoenale 1/2021 S. 9 f.).  
Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehörigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteile des EGMR S.F. gegen Schweiz, a.a.O., § 121; Mocanu und andere gegen Rumänien vom 17. September 2014 [Nr. 10865/09, 45886/07 und 32431/08], § 324; McKerr gegen Grossbritannien vom 4. Mai 2001 [Nr. 28883/95], Recueil CourEDH 2001-III S. 545 § 115 mit Hinweisen auf weitere Urteile; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 174 Rz. 314; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 Rz. 37; Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1).  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nur rudimentär zum Verhalten des Beschwerdegegners 2. Sie wirft ihm vor, er hätte den Verstorbenen in ein Spital überweisen oder notfalls während weniger Stunden lückenlos überwachen lassen müssen, da offensichtliche Zeichen der Gefährdung bestanden hätten (vgl. Beschwerde 6B_1055/2020 S. 27). Weiter führt sie aus, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdegegner 2 den Tod des Verstorbenen eventualvorsätzlich durch Aussetzung verursacht habe (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 55). Damit macht sie zumindest Anhaltspunkte für ein allenfalls über eine möglicherweise fahrlässige Pflichtverletzung hinausgehendes (eventual-) vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 2 geltend. Kommt hinzu, dass vorliegend die Umstände insofern aussergewöhnlich sind, als sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in Polizeigewahrsam befand. Unter diesen Umständen erscheint eine wirksame strafrechtliche Untersuchung notwendig, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Damit ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren 6B_1055/2020 in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 EMRK geltend, einerseits betreffend dessen materiellen Schutzgehalt, andererseits bezüglich der Untersuchungspflicht. Zudem rügt sie das Legalitätsprinzip, die strafrechtliche Untersuchungsmaxime und den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt.  
 
4.2. Die Vorinstanz prüft zunächst den Tatbestand der fahrlässigen Tötung. Dabei geht sie der Frage nach, ob eine Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit des Verstorbenen durch den Beschwerdegegner 2 und die Einlieferung in ein Spital oder die Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Sie erwägt, sei die Kausalität zu verneinen, erübrige sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Zur Todesursache sei dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Bern vom 5. April 2019 zu entnehmen, dass es in den Stunden vor seinem Tod beim Verstorbenen zu einer wahrscheinlich durch Kokainkonsum verursachten Schädigung der Herzmuskulatur gekommen sei. Eine solche Schädigung sei grundsätzlich jederzeit geeignet, ein Herzpumpversagen und damit einen Herzstillstand auszulösen (kardiales Versagen). Alternativ komme als Todesursache ein zentral-nervöses Regulationsversagen in Folge eines zu hohen Opiatkonsums in Frage. Was letztlich ursächlich gewesen sei - die Herzmuskelschädigung oder die Morphin-Überdosierung - könnten die Sachverständigen morphologisch nicht entscheiden. Aus diesem Grund liessen sich gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit des Verstorbenen treffen. Der Sachverständige habe anlässlich seiner Befragung in Bezug auf das kardiale Versagen präzisiert, bei einer Hospitalisierung rund zwölf Stunden vor dem Tod wäre vermutlich eine engmaschige Überprüfung der Vitalparameter erfolgt. Ob auf diese Weise ein allfälliges Herzpumpversagen hätte abgewendet werden können, lasse sich im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht beurteilen. Nach menschlichem Ermessen hätte eine Hospitalisierung möglicherweise den Todesfall verhindern können. In Bezug auf das zentral-nervöse Versagen habe er erklärt, bei einer Hospitalisierung hätte man die Intoxikation abklären und bei Entdecken einer Opiatüberdosierung antagonisieren können, womit die Gefahr eines zentral-nervösen Regulationsversagens mutmasslich hätte reduziert werden können. Auch hier bleibe die Frage der Rettbarkeit aber hypothetisch, weil man diese nicht allein auf das mögliche zentral-nervöse Versagen beschränken könne. Zudem wisse man nicht, wie sich der Verstorbene bei einer klinischen Aufnahme präsentiert hätte. Somit könne man nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, ob das Spital geeignete Massnahmen ergriffen hätte und wenn ja, ob diese den Tod hätten abwenden können. Die Vorinstanz folgert aus den gutachterlichen Ausführungen, es könne nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass eine alternative Vorgehensweise des Beschwerdegegners 2 das Leben des Verstorbenen hätte retten können. Juristisch betrachtet bedeute dies, dass die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Todeseintritt nicht erstellt werden könne (Beschluss BK 20 186 S. 6 f.).  
Die Vorinstanz setzt sich in der Folge mit der Kritik der Beschwerdeführerin am rechtsmedizinischen Gutachten auseinander. Sie hält fest, es lägen keine Gründe vor, das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) oder den konkreten Sachverständigen im Sinne des Gesetzes als befangen zu erachten. Sie legt in der Folge dar, dass der Sachverständige als Facharzt für Rechtsmedizin hinreichend qualifiziert ist, um die vorliegend relevanten Fragen zu beantworten, und eine rein rechtsmedizinische Beurteilung ausreichend ist (ausführlich hierzu E. 4.4.3.4). Die Vorinstanz zeigt anschliessend anhand der Ausführungen des Sachverständigen auf, dass sich dieser entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin mit der Frage nach der Art des Heroinkonsums des Verstorbenen befasst habe. Letzten Endes könne die Frage jedoch offen bleiben, da sich damit höchstens - wenn überhaupt - erklären liesse, weshalb der Verstorbene trotz der hohen Wirkstoffkonzentration im Blut mehr als zwölf Stunden überlebt habe. Die Frage der Rettbarkeit und damit jene der Kausalität könnte hingegen nach wie vor nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen gehe ebenfalls hervor, dass er die relativ lange Zeitdauer zwischen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Eintritt des Todes in seiner Beurteilung zumindest implizit berücksichtigt habe. Insgesamt gehe der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe medizinische Fragen falsch gewichtet, fehl. Da die Argumente der Beschwerdeführerin die Überzeugungskraft des rechtmedizinischen Gutachtens des IRM und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern vermöchten, könne auf die Befunde abgestellt werden. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage der Vermeidbarkeit des Todes des Verstorbenen ein interdisziplinäres Gutachten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, zu Recht abgewiesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass es nach dem Ausgeführten an einem erstellten Kausalzusammenhang zwischen der Bejahung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Todeseintritt fehle. Damit sei der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung klarerweise nicht erfüllt, womit das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs einzustellen sei (Beschluss BK 20 186 S. 7 ff.). 
Hinsichtlich des Tatbestands der Aussetzung gelangt die Vorinstanz nach Prüfung der Argumentation der Beschwerdeführerin zum Schluss, dem Beschwerdegegner 2 könne - unabhängig davon, ob überhaupt sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien - keine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werden, da er nicht um die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für das Leben des Verstorbenen oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für dessen Gesundheit gewusst habe (Beschluss BK 20 186 S. 10 ff.). 
Schliesslich - so die Vorinstanz - könne dem Beschwerdegegner 2 eindeutig keine (eventual-) vorsätzliche Unterlassung der Nothilfe vorgeworfen werden. Dieser sei der begründeten Auffassung gewesen, dass der Verstorbene die stärksten Wirkungen der konsumierten Drogen bereits überstanden gehabt und sich nicht in entsprechender Gefahr befunden habe. Damit mangle es dem Beschwerdegegner 2 am erforderlichen Wissen über die tatbestandsmässige Lebensgefahr (Beschluss BK 20 186 S. 15). 
Die Vorinstanz gelangt zum Fazit, die Abweisung der Beweisanträge und die Einstellung des Verfahrens seien insgesamt zu Recht erfolgt. Daran vermöge auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteil des EGMR F.S. gegen Schweiz, a.a.O., nichts zu ändern. Die Beschwerde werde abgewiesen (Beschluss BK 20 186 S. 15 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich die staatliche Pflicht, Todesfälle im Rahmen von Einsätzen der Vollzugsorgane einer ordnungsgemässen, von Amtes wegen eingeleiteten, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest der nächste Angehörige ist im erforderlichen Ausmass ins Verfahren unter Einschluss der Erhebung von Beweisen einzubeziehen und muss daran in geeigneter Weise teilnehmen können (vgl. Urteile 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.4; 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1; 1B_272/2011 vom 22. März 2012 E. 2.5; Urteil des EGMR S.F. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 73 ff., 116 ff.; siehe E. 3.3.2 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 Rz. 27, 29, 31 ff.).  
 
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.1; 6B_1036/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.1). 
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.1; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
 
4.3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.5; 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.3; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.1.2). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3.5. Gemäss Art. 127 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 10 ff. zu Art. 127 StGB). Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen (Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1; 6P.85/2004 vom 11. August 2004 E. 3.1). Das bedeutet gleichzeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Ist der Zustand des Opfers hoffnungslos, kann es nicht mehr ausgesetzt werden (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 127 StGB). Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 127 StGB; zum Ganzen: Urteil 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1).  
 
4.3.6. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 121 IV 18 E. 2a mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist (Urteile 6B_508/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 4.1; 6B_1089/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.1). Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 25-26a zu Art. 128 StGB; vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (vgl. hierzu Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführlich darlegt, dass der Staat seinen aus Art. 2 EMRK folgenden Schutz- und Garantenpflichten nicht nachgekommen sei und ihn aufgrund der fehlerhaften Planung ein Organisationsverschulden treffe, sowie argumentiert, die Untersuchung sei nicht unabhängig erfolgt und die prozeduralen Schutzpflichten seien verletzt, da zwischen Staatsanwaltschaft, IRM und der Kantonspolizei, der die betroffenen Polizisten angehörten, ein Näheverhältnis bestehe, ist nochmals auf den Verfahrensgegenstand hinzuweisen. Angesichts des im Verfahren 6B_1055/2020 angefochtenen Beschlusses sind einzig und alleine das Verhalten und die Entscheidungen des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Verstorbenen und damit einhergehend die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Strafverfahren richtet sich nicht gegen den Staat, sondern vorliegend gegen den Beschwerdegegner 2 als Individuum. Zu untersuchen ist ausschliesslich, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu recht eingestellt wurde. Nicht Verfahrensgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob der Staat für die allfälligen Taten bzw. Unterlassungen seiner Angestellten verantwortlich ist (vgl. hierzu: GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 Rz. 5). Die Vorbringen und Rügen, die nicht das Verhalten des Beschwerdegegners 2 betreffen, kann das Bundesgericht in diesem Verfahren daher nicht beurteilen, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren kaum thematisiert wurden und letztlich auch nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung waren, da diese das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 betrifft (siehe bereits E. 2.5). Ihre die staatliche Verantwortlichkeit betreffenden Einwände kann die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Staatshaftungsverfahren vorbringen. Das Verhalten der Polizeibeamten betreffend steht es ihr frei, sich an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden. Diese hat soweit ersichtlich bisher einzig gegen den Beschwerdegegner 2 eine Untersuchung eröffnet. Ein Strafverfahren gegen die zuständigen Polizeibeamten oder weitere Personen wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - weder angestrebt noch eingeleitet. Auch hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nie beantragt, das Verfahren sei auf weitere Personen auszudehnen bzw. es sei gegen weitere Personen eine Untersuchung zu eröffnen. Ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 3. Juli 2020 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR F.S. gegen Schweiz und der Ergänzung, wonach sie sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf Art. 2 EMRK berufe und der Auffassung sei, dass der Staat zu wenig unternommen haben, um das Recht [des Verstorbenen] auf Leben zu bewahren, ändert daran nichts (kantonale Akten, pag. 430). Auf das in der Beschwerdebegründung vorgetragene Begehren, die Strafuntersuchungen seien auszuweiten, ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde 6B_1055/2020 S. 55 und 57). Da die positiven Schutzpflichten des Staates im Allgemeinen im kantonalen Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht Thema waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht mit einer allfälligen Konventionsverletzung befasst, womit sie weder den Vorrang des Völkerrechts noch die EMRK oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Damit fehlt es hinsichtlich der Frage, ob der Staat ein Organisationsverschulden treffe oder er bzw. seine Angestellten genug unternommen hätten, um das Recht des Verstorbenen auf Leben zu schützen, an einem kantonal letztinstanzlichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht mit dieser Frage auseinandersetzten, womit - im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an den EGMR - der innerstaatliche Instanzenzug nicht durchlaufen ist.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, ihr sei vor der Einstellung des Verfahrens keine förmliche Gelegenheit eingeräumt worden, Beweisanträge zu stellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Einerseits erhebt die Beschwerdeführerin diese, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht. Andererseits ergibt sich aus den kantonalen Akten, dass ihr die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung ankündigte, sie informierte, dass sie (die Staatsanwaltschaft) das Verfahren einzustellen gedenke und ihr (der Beschwerdeführerin) eine Frist setzte, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 StPO), woraufhin die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens Stellung nahm und einen Beweisantrag stellte (kantonale Akten, pag. 293 f., 321 und 329 ff.).  
 
4.4.3.  
 
4.4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 5. April 2019 an mehreren formalen Mängeln leide. Sie argumentiert, der Sachverständige sei nicht in allen Teilen der richtige Fachmann, da er keine Spezialisierung auf Toxikologie habe und sich mit klinischen Fragestellungen nicht auskenne, es sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige instruiert worden sei, sie (die Beschwerdeführerin) habe keine Möglichkeit gehabt, diesem Fragen zu stellen und schliesslich arbeite das IRM regelmässig mit der Berner Polizei zusammen, lasse sich bei der Legalinspektion gar von dieser instruieren, kenne die Staatsanwälte, was eine gewisse institutionelle Befangenheit mit sich bringe.  
 
 
4.4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es fehle an einer unabhängigen Untersuchung, setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Diese führt zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Sachverständige sei als befangen anzusehen, weil er mit der Abklärung kantonsinterner Vorgänge betraut worden sei, aus, die Eingliederung in verschiedene Organisationseinheiten des gleichen Kantons reichten nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Sachverständige habe angegeben, den Beschwerdegegner 2 vor der Einvernahme noch nie gesehen zu haben. Hinweise, wonach an diesen Aussagen zu zweifeln und eine besondere Beziehung zwischen dem Sachverständigen und dem Beschwerdegegner 2 anzunehmen wäre, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Somit lägen keine Gründe vor, das IRM oder den konkreten Sachverständigen als befangen zu erachten (Beschluss BK 20 186 S. 7).  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass diese Einschätzung Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht verletzt. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 5. April 2019 ist von einer Assistenzärztin, einer Fachärztin für Rechtsmedizin (Oberärztin) und dem Abteilungsleiter des Instituts für Rechtsmedizin, der sich mit der Beurteilung als einverstanden erklärt hat und ebenfalls Facharzt für Rechtsmedizin ist, unterzeichnet. Von der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2019 einvernommen wurde der Abteilungsleiter, weshalb dieser fortan als Sachverständiger bezeichnet wird. Inwiefern von einer institutionellen Befangenheit auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, da der Beschwerdegegner 2 weder in beruflicher noch privater Hinsicht etwas mit dem IRM oder dem Sachverständigen zu tun hat. Unzutreffend ist sodann, dass sich der Sachverständige bei der Legalinspektion durch die Polizei habe instruieren lassen, da er diese gar nicht selbst vorgenommen hat (vgl. kantonale Akten, pag. 107). Jedoch wird im rechtsmedizinischen Gutachten darauf abgestellt. Inwiefern dies zum Anschein der Befangenheit des Sachverständigen führen soll, erhellt hingegen nicht. Im Rahmen einer Legalinspektion bei einem aussergewöhnlichen Todesfall haben die Rechtsmediziner zwangsläufig Kontakt mit der Polizei, dies gilt insbesondere, wenn sich der Todesfall im Gefängnis ereignet. Dass die Polizei den Rechtsmediziner über die groben Geschehnisse informiert, vermag jedenfalls nicht zum Anschein der Befangenheit des Rechtsmediziners zu führen. Inwiefern es für die Beurteilung des Sachverständigen zur Todesursache, der Todesart, des Todeszeitpunkts und insbesondere der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts relevant gewesen sein soll, dass die Polizisten den Verstorbenen als aggressiv beschrieben hätten, ist nicht ersichtlich, zumal sich im Gutachten einzig die Umschreibung findet, er sei unkooperativ gewesen und habe die Polizisten mehrfach beschimpft (kantonale Akten, pag. 116). Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige keine Befragung der Zeugin und der Beschwerdeführerin verlangte. Kommt schliesslich hinzu, dass vorliegend die Frage der Unabhängigkeit im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu beurteilen ist. 
 
4.4.3.3. Den Einwand, sie habe keine Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt, der dem Sachverständigen geschildert worden sei, einzusehen oder diesem Fragen zu stellen, womit das Prinzip der Waffengleichheit und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, erhebt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht, weshalb darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht einzutreten ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG). Weder aus dem vorinstanzlichen Beschluss noch aus der Beschwerdebegründung (vgl. kantonale Akten, pag. 366 ff.) geht hervor, dass diese Kritik im vorinstanzlichen Verfahren erhoben bzw. thematisiert wurde. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ein entsprechendes Vorbringen eingegangen und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig hat der vorinstanzliche Beschluss zu den neuen Vorbringen Anlass gegeben, und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich erstmals zu konkreten Kritikpunkten, mit denen die Verwertbarkeit eines Gutachtens in Zweifel gezogen werden soll, auseinanderzusetzen.  
Im Rahmen der Prüfung der prozessualen Seite von Art. 2 EMRK ist darauf dennoch kurz einzugehen. Zunächst war der Sachverständige vor der Gutachtensverfassung hinreichend belehrt, auch ergibt sich der Auftrag zum Gutachten aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2018 (kantonale Akten, pag. 1 f., 115 ff.). Im Übrigen liegt auf der Hand, dass eine Obduktion und die folgende rechtsmedizinische Einschätzung der Todesart, Todesursache und Todeszeit möglichst schnell anzuordnen sind und der entsprechende Auftrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem allfällige Parteistellungen noch nicht bekannt sind. Die Strafverfolgungsbehörden sind im Falle eines aussergewöhnlichen Todesfalls darauf angewiesen, möglichst schnell Informationen des rechtmedizinischen Sachverständigen über Todesart, Todesursache und Todeszeitpunkt zu erhalten, um die Todesumstände von Amtes wegen, zügig und effizient abzuklären, wie dies Art. 2 EMRK verlangt. Angesichts des Zeitdrucks war es vorliegend der Verfahrensleitung nicht möglich, den Parteien das rechtliche Gehör zur sachverständigen Person und den von dieser zu beantwortenden Fragen zu gewähren. Zudem dient die Obduktion und die rechtsmedizinische Begutachtung regelmässig dazu, Todesart, Todesursache und Todeszeit in Erfahrung zu bringen, womit es in einem ersten Schritt keiner konkreten Fragen an den Sachverständigen bedarf, da dieser weiss, worüber er sich im Gutachten äussern soll. In der Folge erhielten alle Parteien am 15. Juli 2019 die Gelegenheit dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. kantonale Akten, pag. 86 ff.), womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt wurden. Bei dieser Gelegenheit hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, den Sachverständigen auf allfällige medizinische Vorakten und Vorerkrankungen des Verstorbenen hinzuweisen. Da sie dies unterliess und auch nicht geltend macht, entsprechende Vorerkrankungen hätten bestanden, ist nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten aus diesem Grund unvollständig sein soll. 
 
4.4.3.4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt ferner, dass der rechtsmedizinische Sachverständige hinreichend qualifiziert ist, um die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen zu beantworten. Ihres Erachtens hätte vielmehr ein klinisch tätiger Experte beigezogen werden müssen, da es bei der Rettbarkeit nicht um die Todesursache gehe, sondern um die klinische Frage, inwieweit die betroffene Person dem Sterben hätte entrinnen können.  
In diesem Zusammenhang ist zweierlei festzuhalten: Einerseits geht die Beschwerdeführerin wiederum nicht auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein, andererseits geht sie bei der Frage der Vermeidbarkeit des Todeseintritts von einer unzutreffenden Fragestellung aus. Die Vorinstanz erwägt, bei der Rechtsmedizin handle es sich um diejenige medizinische Disziplin, die in Lehre, Forschung und Praxis die Anwendung medizinischer Kenntnisse und Methoden zur Klärung rechtserheblicher Tatbestände zum Inhalt habe. Sie zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass sie sich Erkenntnisse und Methoden anderer medizinischer Fachgebiete zunutze mache und dementsprechend auch entsprechende Kenntnisse voraussetze. Eine der zentralen Aufgaben der Rechtsmedizin bestehe in der Begutachtung nicht natürlicher Todesfälle und der Rekonstruktion des zum Tod führenden Geschehens. Dazu gehöre insbesondere die Bestimmung von Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache - dies immer vor einem kriminalistischen Hintergrund. Folglich gehöre die Ermittlung der Frage, inwiefern ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zum Eintritt des Todes einer Person geführt habe, zu den Hauptaufgaben der Rechtsmedizin. Der Sachverständige sei Facharzt für Rechtsmedizin und verfüge über 30 Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 2 für den Tod des Verstorbenen kausal gewesen sei, sei eine Kernfrage aus diesem Fachgebiet. Der Sachverständige sei daher zweifellos in der Lage gewesen, diese seriös zu beantworten. Der Beizug von Spezialisten aus anderen Fachgebieten sei zur Klärung dieser rechtsmedizinischen Fragestellung nicht erforderlich. Eine interdisziplinäre Beurteilung wäre auch nicht zielführend, da es schlicht an der Faktengrundlage fehle, um eine genauere Einschätzung vornehmen zu können. Die Empfehlung des Sachverständigen zum Beizug eines Fachgutachters beziehe sich nicht auf die Kausalität, sondern auf die Frage, ob dem Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Diese sei erst relevant, wenn die Kausalität bejaht werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschluss BK 20 186 S. 8 ff.). 
Diese vorinstanzliche Beurteilung trifft zu. Wie noch aufzuzeigen ist, ist vorliegend insbesondere die Frage der Vermeidbarkeit und damit einhergehen die hypothetische Kausalität zwischen der Unterlassung des Beschwerdegegners 2 und des Todes des Verstorbenen umstritten. Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (siehe E. 4.3.4). Die Vorinstanz hält folglich zutreffend fest, dass danach zu fragen sei, ob eine Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit durch den Beschwerdegegner 2 und die Einlieferung in ein Spital oder die Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Beschluss BK 20 186 S. 6). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, ist in der vorliegenden Konstellation anhand der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen zu beurteilen und ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Folglich handelt es sich dabei um eine Tatfrage (vgl. E. 4.3.4). Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass "ein Kausalzusammenhang stets dann gegeben [ist], wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, durch die Vornahme der unterlassenen Handlung hätte sich der Erfolgseintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung vermeiden lassen, es sei denn, ausserordentliche Gründe sprechen entgegen" (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 32), in doppelter Hinsicht fehl. Einerseits ist nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, andererseits bedarf es für die Bejahung des Kausalzusammenhangs des Nachweises, dass der Erfolgseintritt im konkreten Fall zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt ausführt, das Risiko des Todes wäre durch ein alternatives Verhalten des Beschwerdegegners 2 herabgesetzt worden (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 32 f.) oder geltend macht, es sei relevant, ob eine Rettung mit höherer Wahrscheinlichkeit im Spital D.________ oder in der Polizeistation erfolgt wäre (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 45 ff.), legt sie ihrer Argumentation, der Sachverständige sei als Rechtsmediziner nicht hinreichend qualifiziert, die sich stellenden Fragen zu beantworten, ein falsches Verständnis der hypothetischen Kausalität im strafrechtlichen Sinn zu Grunde. 
Demgegenüber geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Sachverständige als Facharzt für Rechtsmedizin grundsätzlich hinreichend qualifiziert ist, sich zur Todesursache und der allfälligen Rettbarkeit des Verstorbenen zu äussern. Dass er hinsichtlich der Frage, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden müssen, den Beizug eines Fachgutachters empfiehlt, ändert daran nichts, da dies eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung und nicht die Kausalität betrifft. Auch zeigt diese Empfehlung auf, dass der Sachverständige sich der Grenzen seiner Fachdisziplin durchaus bewusst ist und bei Bedarf darauf hinweist. Im Übrigen hat er anlässlich seiner Befragung die unterschiedliche Herangehensweise eines Rechtsmediziners und eines klinisch tätigen Mediziners anschaulich erläutert. Demnach versuche ein forensisch tätiger Rechtsmediziner sich an die Nachweisbarkeit seiner Schlussfolgerungen zu halten und sei entsprechend zurückhaltend, während sich der klinisch tätige Mediziner der gleichen Fragestellung unter Ausblendung sämtlicher forensischer Erfordernisse mit einer eher optimistischen Einschätzung nähere, die sich jedoch allenfalls statistisch rechtfertigen, jedoch im Einzelfall nicht gerichtsfest belegen lasse (kantonale Akten, pag. 95 f.). Ferner weist er darauf hin, dass eine interdisziplinäre Begutachtung seines Erachtens nicht zielführend sei, da es an klinischen Parametern als Beurteilungsgrundlage mangle (kantonale Akten, pag. 93 f.). Insgesamt ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
 
4.4.3.5. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass das rechtsmedizinische Gutachten an formellen Mängeln leidet. Soweit die Beschwerdeführerin das rechtsmedizinische Gutachten inhaltlich kritisiert, ist darauf im Folgenden einzugehen (E. 4.4.4.3 f.).  
 
 
4.4.4.  
 
4.4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in Zusammenhang mit dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung, die Vorinstanz lege den hypothetischen Kausalzusammenhang falsch aus, behandle den Sachverhalt wie ein Begehungsdelikt und verletze neben Art. 2 EMRK auch Art. 12 StGB.  
 
4.4.4.2. Wie bereits ausgeführt geht die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der im Strafrecht geltenden Wahrscheinlichkeitstheorie davon aus, dass für die Bejahung der Vermeidbarkeit und damit der Zurechnung des Erfolgs im Rahmen der hypothetischen Kausalität vorliegend geprüft werden muss, ob ein vermeintlich pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdegegners 2 (Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit und Einlieferung in ein Spital oder Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen) den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Beschluss BK 20 186 S. 6; vgl. E. 4.3.4 und E. 4.4.3.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt es mithin nicht, dass die Unterlassung des Beschwerdegegners 2 die Wahrscheinlichkeit bzw. das Risiko des Eintritts des Erfolgs (des Todes) erhöht hätte bzw. das Risiko des Todeseintritts bei Verbringung in ein Spital geringer gewesen wäre. Vielmehr setzt die hypothetische Kausalität voraus, dass die Unterlassung des Beschwerdegegners 2 den Eintritt des Erfolgs mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet hat (ausführlich zur Wahrscheinlichkeits- und Risikoerhöhungstheorie: NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 118 ff. zu Art. 12 StGB).  
 
4.4.4.3. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz frei von Willkür davon ausgeht, dass die hypothetische Kausalität zwischen Unterlassung und Erfolg klarerweise nicht nachgewiesen werden kann. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, erschöpft sich weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie ausführt, sowohl beim Herz- wie auch beim Atemstillstand wäre die Gefahr des Gefahreneintritts (bei Verbringung in ein Spital) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich herabgesetzt worden, da bei beiden eine Wiederbelebung ohne weiteres möglich gewesen wäre (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 32), bzw. behauptet, dass "ohne jenen [recte: jeden] Zweifel sowohl beim Herzstillstand als auch bei der Atemdepression eine Verbringung in die Intensivstation weitaus höhere Überlebenschancen gehabt hätte, als in einer Polizeizelle [...]" (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 54), oder sie bei ihrer Kritik an der Einschätzung des Sachverständigen ausführt, die Herzleiden des Verstorbenen seien nicht derart schwerwiegend gewesen, als er bei einem allfälligen Herzstillstand nicht ins Leben hätte zurückgeholt werden können bzw. der Befund des Histologieberichts spreche für die Rettbarkeit (Beschwerde 6B_1055/2020 S. 46).  
 
4.4.4.4. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen, dass das rechtsmedizinische Gutachten schlüssig sei. Zwar trifft zu, dass die sachverständige Einschätzung im Gutachten eher kurz ausfällt und darin insbesondere ausgeführt wird, eine verlässliche Unterscheidung, ob es sich letztlich um ein kardiales oder ein zentral-nervöses Versagen gehandelt habe, sei nicht möglich, weshalb sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit des Verstorbenen treffen liessen (kantonale Akten, pag. 120). Jedoch begründete der Sachverständige diese Einschätzung anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführlich. Er erläuterte einzelne Teil des Gutachtens mündlich und legte dar, dass es seines Erachtens keine objektive Möglichkeit gebe, zu klären, woran der Verstorbene letztlich gestorben sei (kantonale Akte, pag. 90 f.). Ebenso legte er anschaulich dar, weshalb eine Aussage darüber, ob das Leben des Verstorbenen bei einer Hospitalisation zum Zeitpunkt der Hafterstehungsfähigkeitsprüfung hätte gerettet werden können, mit der erforderlichen Sicherheit nicht möglich sei (kantonale Akten, pag. 92 ff.). Dies liege unter anderem daran, dass es keine zu Lebzeiten gewonnen Daten hinsichtlich der Vitalparameter - mit Ausnahme der vom Beschwerdegegner 2 dokumentierten Werte - gebe (kantonale Akten, pag. 93 f.). Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die gutachterlichen Einschätzungen seien schlüssig und es könne auf die Befunde abgestellt werden (vgl. Beschluss BK 20 186 S. 7 ff.).  
 
4.4.4.5. Folglich ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zum Schluss gelangt, es könne nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass eine alternative Vorgehensweise des Beschwerdegegners 2 das Leben des Verstorbenen hätte retten können und in diesem Punkt von einer klaren Beweislage ausgeht. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Prüfung und Verneinung des hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen Unterlassung und Erfolg die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung und der Voraussehbarkeit offen lässt (vgl. hierzu NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 121b zu Art. 12 StGB).  
 
4.4.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatbestände der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe wendet, genügen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz legt über mehrere Seiten hinweg dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner 2 nicht um die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für das Leben des Verstorbenen oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für dessen Gesundheit wusste. Sie begründet ihre Einschätzung insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner 2 der begründeten Auffassung gewesen sei, der Verstorbene habe die stärksten Wirkungen der konsumierten Drogen bereits überstanden und befinde sich nicht in entsprechender Gefahr. Sie schliesst daraus, dem Beschwerdegegner 2 mangle es am (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich beider Tatbestände (Beschluss BK 20 186 S. 10 ff., 14 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, dass die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgeht. Jedenfalls vermag sie mit ihren Ausführungen keine Verletzung von Art. 2 EMRK oder der Grundsätze "in dubio pro duriore" oder der Gewaltenteilung aufzuzeigen.  
 
4.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern und damit eine hinreichend unabhängige Behörde von Amtes wegen, zügig und ausreichend abklärte, ob den Beschwerdegegner 2 hinsichtlich des Todes des Verstorbenen eine strafrechtliche Verantwortung trifft. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen im Verfahren 6B_1055/2020 die Unabhängigkeit der zuständigen Staatsanwältin nicht in Frage zu stellen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Staatsanwältin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht unabhängig gewesen sein sollte. Dass der Beschwerdegegner 2 im Kanton Bern wiederholt Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen vornimmt, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Auch behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die Staatsanwältin und der Beschwerdegegner 2 vor dem Strafverfahren kannten. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die unabhängige und schlüssige Begutachtung durch einen hinreichend qualifizierten Sachverständigen zum Schluss, dass gegen den Beschwerdegegner 2 keine relevanten Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten vorlägen. Diese Einschätzung trifft nach den vorstehenden Erwägungen zu, womit die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens schützt. Auch genügt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 den Anforderungen von Art. 2 EMRK. Damit erweist sich die Beschwerde im Verfahren 6B_1055/2020 als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Im Verfahren 6B_823/2021 rügt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeitsgarantie und das Rechtsstaatsprinzip im Sinne von Art. 2, 6 und 13 EMRK, Art. 29 sowie 30 BV und Art. 60 StPO als verletzt, da die Vorinstanz als Revisionsinstanz nicht auf die Angelegenheit zurückgekommen sei, wenngleich die Beschwerdeführerin habe belegen können, dass der Anschein der Befangenheit bei der untersuchenden Staatsanwältin gegeben gewesen sei. Sie argumentiert, die in Art. 60 Abs. 3 StPO enthaltene Verletzung der Unabhängigkeitsgarantie sei als eigener Revisionsgrund zu werten, der im Revisionsverfahren vorzubringen sei und neben die in Art. 410 ff. StPO genannten Gründe zu treten habe. Auch ein kantonaler Beschwerdeentscheid müsse revisionsweise aufgehoben und abgeändert werden, wenn ein Ausstandsgrund nachträglich auftauche, der die untere Instanz betreffe.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 müsse trotz hängiger Beschwerde in Strafsachen als abgeschlossen i.S.v. Art. 60 Abs. 3 StPO betrachtet werden, da im Verfahren vor Bundesgericht regelmässig keine Ausstandsgründe mehr vorgebracht werden könnten. Kraft des Verweises seien die Bestimmungen über die Revision in den Art. 410 ff. StPO abwendbar. Der Rechtsnatur der Beschwerde entsprechend habe der Beschluss vom 15. Juli 2020 (Hauptverfahren, BK 20 186) Ziff. 5 der Verfügung vom 3. April 2020 betreffend Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wiederaufleben lassen. Damit bildeten weder die Einstellungsverfügung vom 3. April 2020 noch der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Revision, womit sich das Gesuch als unzulässig erweise. Daran ändere auch nichts, dass vorliegend in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO nachträglich Ausstandsgründe geltend gemacht würden. Für diese Konstellation stehe die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zur Verfügung. Diese falle nicht in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, sondern der Staatsanwaltschaft. Auch sei eine Aufhebung der Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 385 StGB nicht möglich, da diesem seit Einführung der Art. 410 ff. StPO keine Bedeutung mehr zukomme und dieser einzig eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten bzw. des Beschuldigten erlaube. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz ergänzt, nach summarischer Prüfung wäre kein Ausstandsgrund und somit kein Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 halte in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Akten des Verfahrens PEN 17 858 überzeugend dafür, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin mit dem damaligen Verfahren inhaltlich gar nicht erst befasst gewesen sei, sondern das Verfahren nur vorübergehend formell zugewiesen erhalten habe, was der Beschwerdeführerin auch klar gewesen sein müsse (Beschluss SK 20 487 S. 3 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit früherem Mitwirken des Richters in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich dessen Befangenheit und damit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht begründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 1B_509/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Zu den Strafbehörden i.S.v. Art. 56 StPO gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 127 I 196 E. 2b; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). 
 
5.3.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es seinen Entscheid gefällt hat (BGE 147 I 173 E. 4.1 mit Hinweisen; 144 IV 35 E. 2). Im Grundsatz ist lediglich die Revision rechtskräftiger Entscheide möglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens - mithin nach Ergehen des Entscheids -, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, kann er im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden. Entsprechend darf in diesen Fällen der Ausstandsgrund im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gerügt werden (BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entdeckt die beschwerdeführende Person hingegen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens einen Ausstandsgrund, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, hat sie ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (BGE 147 I 173 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 144 IV 35 E. 2.1). Diese zuletzt geschilderte Konstellation ist vorliegend gegeben, entsprechend wurde das bundesgerichtliche Hauptverfahren (6B_1055/2020) während des kantonalen Revisionsverfahrens sistiert.  
 
5.3.3. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Urteile sind Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; Urteil 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf rechtskräftige materielle Sachurteile (BGE 146 IV 185 E. 6.2 mit Hinweisen). Damit sind verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar (Urteile 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und 319 f. StPO. Für eine Abänderung dieser letztgenannten Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 410 StPO; LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 410 StPO; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 17 zu Art. 410 StPO; vgl. zur Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO: BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteile 6B_1100/2017 vom 9. März 2018 E. 2.2; 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 60 Abs. 3 StPO (Revision wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen) nur auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren (i.S.v. Art. 410 Abs. 1 StPO) anwendbar (BGE 146 IV 185 E. 6.5; Urteil 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, es sei zwischen den Ausstands- und Revisionsgründen einerseits und den mittels Revision anfechtbaren Erkenntnissen andererseits zu unterscheiden: Art. 60 Abs. 3 StPO lasse zwar auch nachträglich entdeckte Ausstandsgründe (als Revisionsgrund) zu, aber keine Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (über Art. 410 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 StPO hinaus) auf Beschlüsse und Verfügungen (BGE 146 IV 185 E. 6.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur; kritisch: RIEDO/MEILE, ZBJV 12/2021 S. 739 ff.).  
 
5.4. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass Art. 60 Abs. 3 StPO einen eigenen Revisionsgrund enthält, der im Revisionsverfahren vorzubringen ist und neben die in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe tritt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, ändert dies nichts daran, dass die Revision nur gegen rechtskräftige Sachurteile zulässig ist, nicht aber gegen verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen. Dies gilt nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kraft gesetzlichen Verweises auf die Bestimmungen zur Revision auch dann, wenn diese wegen eines Ausstandsgrunds verlangt wird. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein. Da es sich weder bei der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2020 noch beim diese bestätigenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) um einen materiellen Entscheid handelt, sind beide nicht mittels Revision anfechtbar. Daran vermag der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO offen steht, dies allenfalls in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO (vgl. Urteil 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 60 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 60 StPO). Inwiefern durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Ausstandsgrund mit einem Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO bei der Staatsanwaltschaft geltend machen kann, Art. 2 i.V.m. Art. 13 EMRK verletzt sein soll, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend schlüssig dar und ist auch nicht ersichtlich.  
Im Übrigen hält die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung in der Sache zutreffend fest, dass kein Ausstandsgrund und damit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Staatsanwältin, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 geführt und die Einstellungsverfügung erlassen habe, habe zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren gegen den Verstorbenen geleitet. Diesbezüglich führt die Vorinstanz einerseits nachvollziehbar aus, die Staatsanwältin sei mit dem damaligen Verfahren inhaltlich gar nie befasst gewesen; vielmehr sei ihr das Verfahren nur vorübergehend formell zugewiesen gewesen (Beschluss SK 20 487 S. 5). Andererseits liegt im Umstand, dass die Staatsanwältin neben dem vorliegenden Verfahren zuvor allenfalls ein Verfahren gegen den Verstorbenen geführt hat, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung (Art. 56 lit. b StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1; 133 I 89 E. 3.2; 122 IV 235 E. 2d; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4; je mit Hinweisen). Auch vermag die Beschwerdeführerin mit ihren wortreichen Ausführungen vor Bundesgericht keinen objektiven Anschein der Befangenheit der Staatsanwältin im Sinne der Auffangsklausel von Art. 56 lit. f StPO zu begründen; ebenso wenig ist ein solcher erkennbar. Wie bereits ausgeführt, vermag die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 im Kanton Bern wiederholt Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen vornimmt, keine Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin zu erwecken (vgl. E. 4.5). Zu keiner anderen Beurteilung würde der Umstand führen, dass sie zuvor ein Verfahren gegen den Verstorbenen geleitet hat. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Begebenheiten erwecken bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit der Staatsanwältin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2. Insgesamt hält die Ansicht der Vorinstanz, es liege kein Ausstands- und damit kein Revisionsgrund vor, vor Bundes-, Verfassungs- und Konventionsrecht stand. 
 
6.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres