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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_293/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ LLP, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Brunschweiler und Rechtsanwältnin Larissa Jauch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Mai 2022 (ZK 22 243). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Bern die Revision des Entscheids ZK 21 274 vom 4. November 2021, der einen selbständigen Exequaturentscheid betraf, und ersuchte gleichzeitig um Aufschub der Vollstreckbarkeit. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das Obergericht den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Es erwog, die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht, womit ein drohender Nachteil bei Verweigerung des Aufschubs nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Zudem erschienen nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs als sehr gering. 
Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ab. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2022 einzig gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs. Mit der weiteren Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht habe, womit ein drohender Nachteil bei Verweigerung des Aufschubs nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern behauptet auch vor Bundesgericht lediglich pauschal, es drohe ihr der Konkurs. Die Eingabe vom 28. Juni 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.  
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann