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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_523/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Weisung für die Kindseltern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2022 (PQ220015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2005 und 2007, für welche sie die gemeinsame Sorge haben und die im Haushalt der Mutter leben. 
Im November 2020 verlangte der Vater und im Mai 2021 verlangte die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich eine an den Kinderbelangen orientierte Mediation an und sah von der Anordnung einer Beistandschaft ab. 
Die hiergegen von der Mutter ergriffene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 17. März 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine eigentliche Mediation nicht als Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden kann; vorliegend geht es aber vom Sinn her offensichtlich um eine Gesprächstherapie, was möglich ist (vgl. dazu Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3). Hierzu finden sich in der Beschwerde ohnehin keine Ausführungen, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Die Ausführungen sind weitläufig und bleiben im Allgemeinen (es sei ein eigenständiger Begriff des Kindeswohls zu entwickeln, der losgelöst von einer Kindeswohlgefährdung funktioniere; die Probleme seien mittlerweile ganz andere; es gehe nur um Machtspielchen des Vaters; Gerichte würden auf Expertisen vertrauen und oft zu spät merken, dass ein Elternteil manipulative Informationen gebe; sie habe schlechte Erfahrungen mit der KESB gemacht; gemäss Umfragen habe die Hälfte der Menschen Angst, ihre Meinung zu teilen; ein Resultat falle anders aus, je nachdem wer abgeklärt habe und wann abgeklärt worden sei; sodann neurowissenschaftliche Ausführungen). All dies ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun. Ein entfernter Sachbezug ist primär in der Aussage zu erblicken, die letzten Monate hätten gezeigt, dass die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien am meisten Ruhe ins System bringe. Auch damit ist freilich keine Rechtsverletzung darzutun. Gleiches gilt für die Schlussaussage, die Kinder bräuchten sie noch ein paar Jahre gesund als Mutter, weshalb sie keine Therapie mit dem Vater machen könne, zumal die Gesellschaft die Grundrechte der Mütter schützen müsse. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli