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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_219/2019  
 
 
Urteil vom 13. August 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2019 (ZL.2017.00073). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1953 geborene A.________ liess sich im Juli 2006 ein Freizügigkeitsguthaben von insgesamt Fr. 226'326.- auszahlen. Am 21. Januar 2016 ersuchte er um Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, berechnete einen monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 925.- (ab Rentenbeginn im Februar 2016) und Fr. 986.- (ab November 2016). Dabei ging sie von einem Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 110'000.- aus (Verfügung vom 17. November 2016). A.________ erhob Einsprache und beantragte, das Verzichtsvermögen sei um Fr. 105'000.- zu reduzieren, weil diese Summe zwei Darlehensrückzahlungen von Fr. 38'000.- und Fr. 67'000.- betreffe. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 hielt die Verwaltung an ihrer Verfügung vom 17. November 2016 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV nach ELG neu prüfe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensrückzahlungen von insgesamt Fr. 105'000.- als Verzichtsvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) angesehen hat. 
 
2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen).  
 
2.2. Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (vgl. Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der Akten bleibe offen, ob und wann der Beschwerdeführer Darlehen im Umfang von Fr. 105'000.- aufgenommen habe, deren Rückzahlung nach Erhalt des Vorsorgekapitals (total: Fr. 226'326.-) datiere; echtzeitliche Unterlagen fehlten sowohl in Bezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen; der effektive Geldfluss sei durch nichts belegt; ferner sei schwer nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer die Darlehensaufnahme und spätere -rückzahlung nicht echtzeitlich habe bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Summen gehandelt habe. Was die nachträglich verfassten und eingereichten Bestätigungen über erfolgte Zahlungen von Fr. 105'000.- betreffe, so wiesen diese verschiedene Unstimmigkeiten auf: Das Dokument betreffend die Zahlung von Fr. 67'000.- trage ein zukünftiges Datum (15. September 2019); zur Summe von Fr. 38'000.- existierten sodann zwei Belege unterschiedlichen Datums (24. Oktober 2016 und 21. Februar 2017), mit unterschiedlicher Gläubigerbezeichnung (B.________ und C.________) und nicht eindeutig identischen Gläubigerunterschriften. 
 
4.  
 
4.1. Soweit die Vorinstanz angesichts dessen zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers gingen nicht über eine bewiesene Parteibehauptung hinaus, stellt dies keine Beweismassverletzung dar. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird, hat das kantonale Gericht die Beweisanforderungen nicht übermässig hoch angesetzt. Ebenso wenig wird im angefochtenen Entscheid "suggeriert", dass bei Darlehensverträgen das Schrifterfordernis gelte, wie dies der Beschwerdeführer weiter behauptet. Seine Einwände betreffen nicht diese Rechtsfragen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sondern sie beziehen sich im Wesentlichen auf die konkrete vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf Tatfragen (vgl. HAVE 2010 S. 261, 9C_717/2009 E. 3.3), deren Ergänzung und Berichtigung im Lichte der letztinstanzlichen Kognition ausser Betracht fällt (E. 1).  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere entgegen zu halten, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann als willkürlich gilt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr würde sich jeder vernünftige Gläubiger die Auszahlung eines Darlehens - zumal in der erheblichen Höhe von Fr. 38'000.- und Fr. 67'000.- - schriftlich quittieren lassen. Nichts anderes gilt für den Darlehensschuldner, der jedes Interesse daran hat, bei der Rückzahlung  umgehendeine Quittung zu verlangen, damit er die Tilgung des Darlehens später beweisen kann. Ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer oder andere Umstände, die einen Verzicht auf eine echtzeitliche Bescheinigung erklären könnten, macht der Beschwerdeführer in letzter Instanz nicht geltend. Dass es vorliegend an solchen Urkunden gänzlich fehlt, spricht demnach - wie dies die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - eindeutig gegen die in der Beschwerde behaupteten Darlehensrückzahlungen.  
 
4.3. Hinzu kommt, dass das kantonale Gericht verbindlich (E. 1) festgestellt hat, die früheren Angaben des Beschwerdeführers, wonach zwar echtzeitliche Dokumente vorhanden gewesen, diese aber bei einem Umzug verloren gegangen seien, stünden im Widerspruch zu seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren. So hält der Beschwerdeführer - entgegen diesen Aussagen - auch letztinstanzlich fest, er habe keine echtzeitlichen Dokumente vorlegen können, weil er solche nie gehabt habe. Zum Umstand, dass die verurkundete Bescheinigung über die Rückzahlung von Fr. 67'000.- ein zukünftiges Datum trägt (nämlich: 15. September 2019), äussert er sich nicht. Die Vorinstanz hat auch die Belege vom 24. Oktober 2016 und 21. Februar 2017 betreffend Fr. 38'000.- detailliert gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.2). Der Einwand, B.________ und C.________ seien im massgeblichen Jahr 2006 laut Zefix einzelzeichnungsberechtigte Inhaber der Firma D.________, gewesen, vermag - soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - allenfalls zu erklären, weshalb zwei unterschiedliche Gläubigerunterschriften vorliegen. Eine überwiegend wahrscheinliche Darlehensrückzahlung ist damit aber - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht ausgewiesen. Auch die sonstigen Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen.  
 
4.4. Insgesamt verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer vom 2006 bezogenen Vorsorgekapital Fr. 105'000.- zur Rückzahlung offener Darlehen verwendete, kein Bundesrecht. Folglich durfte das kantonale Gericht diese Summe als Verzichtsvermögen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifizieren (vgl. E. 2.2 in fine). Gegen die übrige vorinstanzlichen Bedarfsberechung (vgl. Art. 17a ELV) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder