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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_641/2021  
 
 
Urteil vom 13. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, 
Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen. 
 
Gegenstand 
Einweisung zur Begutachtung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. August 2021 (KES 21 585). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die KESB Mittelland Süd wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Juli 2021 zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein. Die Einweisung ist befristet bis am 20. August 2021. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Klinik B.________ reichte am 2. August 2021 eine ärztliche Stellungnahme ein. Die Verhandlung vor dem Obergericht fand am 3. August 2021 statt. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2021 (Postaufgabe 9. August 2021) Appellation beim Obergericht. Das Obergericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bittet um Zusendung von allen Akten des Falles an seine Wohnadresse. Das Obergericht ist diesem Gesuch am 11. August 2021 nachgekommen. 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erklärt einzig, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2021 zu appellieren. Er setzt sich jedoch überhaupt nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach aufgrund seines Schwächezustands und der fehlenden Krankheitseinsicht eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht komme, für den Unterbringungsentscheid aber noch Grundlagen fehlten, wonach aufgrund seines Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer ambulanten Begutachtung mitwirken würde, und wonach die Einweisung aufgrund der Befristung bis am 20. August 2021 zeitlich verhältnismässig sei und die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung erfolge. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg