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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_341/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.D.________, 
4. E.D.________, 
5. E.E.________, 
6. F.E.________, 
alle vertreten durch Advokat Andreas Béguin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. April 2022 (400 21 251) und vom 9. April 2019 (400 18 384). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 14. Juni 2017 reichten B.________ und C.________ (zusammen: Kläger 1, Beschwerdegegner 1), D.D.________ und E.D.________ (zusammen: Kläger 2, Beschwerdegegner 2) sowie E.E.________ und F.E.________ (zusammen: Kläger 3, Beschwerdegegner 3) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Sie verlangten, die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei zu verurteilen, den Klägern 1 den Betrag von Fr. 6'906.75, den Klägern 2 den Betrag von Fr. 4'897.25 und den Klägern 3 den Betrag von Fr. 4'897.25, je nebst Zins, zu bezahlen. Sie forderten damit (angeblich) zu viel bezahlte Nebenkosten aus Mietvertrag zurück.  
Das Zivilkreisgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage, ob eine "Änderung in der Art der Bewirtschaftung und die damit verbundenen höheren Kosten der Formularpflicht nach Art. 269d OR" unterstehe. Mit Entscheid vom 8. November 2018 bejahte der Zivilkreisgerichtspräsident diese Frage. Die Beklagte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an, welches die Berufung mit Entscheid vom 9. April 2019 abwies. Auf die gegen diesen Vor- und Zwischenentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Urteil 4A_276/2019 vom 3. Juli 2019 nicht ein. 
 
A.b. In der Replik vom 7. Dezember 2020 beschränkten die Kläger die Klage insoweit, als sie die Bezahlung von Fr. 6'471.90 an die Kläger 1 (statt bisher Fr. 6'906.75) nebst Zins verlangten. In Bezug auf die Kläger 2 und die Kläger 3 begehrten sie weiterhin die Bezahlung von je Fr. 4'897.25 nebst Zins (insgesamt somit Fr. 16'266.40).  
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. 
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Klage teilweise gut und verurteilte die Beklagte, den Klägern 1 Fr. 4'393.55, den Klägern 2 Fr. 4'266.30 und den Klägern 3 Fr. 4'266.30, je nebst Zins, zu bezahlen (insgesamt somit Fr. 12'926.15). 
 
A.c. (Auch) diesen Entscheid focht die Beklagte mit Berufung beim Kantonsgericht an. Sie anerkannte den erstinstanzlichen Entscheid insoweit, als sie darin zur Bezahlung von Fr. 234.35 an die Kläger 1, Fr. 107.10 an die Kläger 2 sowie Fr. 107.10 an die Kläger 3, je nebst Zins, verurteilt wurde. Im Übrigen begehrte sie die Aufhebung des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin.  
Die Kläger beantragten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. 
Mit Entscheid vom 5. April 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2022 und vom 9. April 2019 seien aufzuheben. Sie (die Beklagte) sei zu verurteilen, Fr. 234.35 an die Kläger 1, Fr. 107.10 an die Kläger 2 und Fr. 107.10 an die Kläger 3, je nebst Zins, zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. April 2022 ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde auch gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. April 2019 wendet, in dem dieses über eine materielle Vorfrage befand (Formularpflicht nach Art. 269d OR), ficht sie diesen Vor- und Zwischenentscheid zulässigerweise durch Beschwerde gegen den Endentscheid an (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. In mietrechtlichen Fällen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Als Nebenrechte geltend gemachte Zinsen fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Mehrere von Streitgenossen erhobene Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 52 BGG).  
Die Zivilkreisgerichtspräsidentin verurteilte die Beklagte, den Klägern 1 Fr. 4'393.55, den Klägern 2 Fr. 4'266.30 und den Klägern 3 Fr. 4'266.30, je nebst Zins, zu bezahlen (insgesamt somit Fr. 12'926.15). 
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid in Teilen an (Bezahlung im Umfang von Fr. 234.35 an die Kläger 1, Fr. 107.10 an die Kläger 2 sowie Fr. 107.10 an die Kläger 3, je nebst Zins, akzeptierte sie). Die Beschwerdegegner beantragten in der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. 
Die vor Vorinstanz streitig gebliebenen, nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG massgebenden Begehren beliefen sich damit zusammengerechnet auf Fr. 12'477.60 (erstinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 4'393.55, Fr. 4'266.30 und Fr. 4'266.30 [zusammengerechnet Fr. 12'926.15], abzüglich die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren anerkannten Beträge von Fr. 234.35, Fr. 107.10 und Fr. 107.10 [zusammengerechnet Fr. 448.55]). 
Wohl bezifferte das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert auf Fr. 16'266.40 (worauf sich die Beschwerdeführerin in ihrer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde zu beziehen scheint). Die Vorinstanz erklärte in den Erwägungen, dass sich dieser Betrag zusammensetze aus den geltend gemachten Forderungen von Fr. 6'471.90 der Kläger 1, Fr. 4'897.25 der Kläger 2 und Fr. 4'897.25 der Kläger 3. Dabei handelt es sich um die vor Erstinstanz strittigen Begehren. Diese sind im Verfahren vor Bundesgericht für die Bestimmung des Streitwerts nicht massgebend (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die falsche Rechtsmittelbelehrung beziehungsweise die falsche Angabe des Streitwerts des Kantonsgerichts bindet das Bundesgericht nicht (vgl. BGE 140 III 571 E. 1.2; 135 III 470 E. 1.2), und der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durfte die Unrichtigkeit dieser Angabe nicht entgehen. Ein Blick in das Gesetz (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erhellt, dass sich der Streitwert vor Bundesgericht nach den vor der Vorinstanz (und nicht vor der Erstinstanz) gestellten Begehren richtet. 
 
2.3. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nach dem Gesagten nicht. Dass die Beschwerde in Zivilsachen in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 BGG streitwertunabhängig gegeben wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.  
 
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich unzulässig.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (siehe Art. 113 BGG). Sie macht denn auch einzig eine Verletzung von Art. 269d Abs. 3 OR geltend, wobei sie auf Seite 12 ihrer Beschwerdeschrift ausführt, die gesetzeswidrige Auslegung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz führe zu "willkürlichen Ergebnissen". Eine hinreichende Verfassungsrüge formuliert sie indes nicht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die - allerdings reduzierten - Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle