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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_638/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel, 
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel, 
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ AG, 
4. Kanton Basel-Stadt, Finanzdepartement, Steuerverwaltung, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
5. E.________, 
6. Erbschaftsamt Basel-Stadt, Rittergasse 10, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 6. Juni 2022 (BEZ.2022.47). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In mehreren Pfändungsgruppen wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft von F.________ sel. gepfändet. Infolge von Verwertungsbegehren führte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 12. September 2019 und 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durch, an denen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Am 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger und Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen zu stellen. Mit Entscheid vom 5. April 2022 ordnete die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 6. Juni 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. 
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt weitere Einigungsverhandlungen und eine Steuerrevision. Er macht geltend, aufgrund seiner gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen dürften weitere Einigungsverhandlungen mit höchster Sicherheit zu einer gütlichen Lösung führen. Eine Steuerrevision sei auch im Interesse der Steuerverwaltung Basel-Stadt als Basis für die Einigungsverhandlung unabdingbar, zumal er mindestens eine Dekade lang zu hoch eingeschätzt worden sei. 
 
Was weitere Einigungsverhandlungen angeht, hatte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, er vermöge ausser seiner festen Überzeugung keine sachlichen Gründe vorzubringen, weshalb bei einer weiteren Einigungsverhandlung mehr Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen sollen als bei den beiden bereits durchgeführten. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägung nicht ein. Der blosse Verweis auf seine eigenen Interessen stellt keine hinreichende Begründung dar. Sodann zielt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine Steuerrevision offenbar darauf ab, die von der Steuerverwaltung Basel-Stadt in Betreibung gesetzten Forderungen abzuändern. Dieses Anliegen steht ausserhalb des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschliesslich darum geht, wie mit dem gepfändeten Liquidationsanteil am Nachlass zu verfahren ist (Art. 10 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; VVAG, SR 281.41). Die Begründetheit der Forderungen, die zur Pfändung des Liquidationsanteils geführt haben, ist nicht Verfahrensgegenstand. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg