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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_404/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 (IV.2021.00681). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich bereits mehrere Leistungsgesuche des 1962 geborenen A.________ abgewiesen hatte, zuletzt mit Verfügungen vom 16. Juni (berufliche Massnahmen) und 10. September 2009 (Invalidenrente), meldete er sich am 28. Dezember 2015 infolge eines am 4. Mai 2015 erlittenen Verkehrsunfalls erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2018 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine) Begutachtung, Universitätsspital Basel, ein (Expertise vom 4. Februar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 abermals ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2021 aufzuheben und ihm nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente resp. vom Mai 2016 bis März 2017 eine ganze und ab April 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente) zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Gerichtsgutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ferner beantragt er die Einholung der vorinstanzlichen Akten. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten regelmässig nach Eingang des Kostenvorschusses von Amtes wegen ein. Dies ist auch hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, überhaupt einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. E. 5 hiernach).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.3 hernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 11. Oktober 2021 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 4. Februar 2021 Beweiskraft bei. Die Beurteilung der Experten sei angesichts der erhobenen Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Danach sei dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Gipser und Isolateur nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber nach wie vor in einem 80 %-Pensum möglich. Als überzeugend erachtete die Vorinstanz auch die Ausführungen der Gutachter zum retrospektiven Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit, wonach vom 4. Mai (Verkehrsunfall) bis zum 30. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf von einem halben Jahr nach dem Unfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr als 70 % betragen. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das asim-Gutachten weiter fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgebenden Vergleichszeitraum in somatischer Hinsicht verschlechtert, wobei sich die zusätzlichen Einschränkungen in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 nicht in quantitativer, wohl aber in qualitativer Hinsicht (eingeschränktes Belastungsprofil) niedergeschlagen hätten.  
 
3.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verwies die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens auf ihre Ausführungen im Urteil vom 28. November 2005, welche weiterhin Gültigkeit hätten. Dort stützte sie die Annahme der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Biographie (Ausbildung; Art der ausgeübten Tätigkeiten; erzielte Einkommen) nicht zwingend in der Baubranche arbeiten würde und er keine Tätigkeit ausüben könnte, bei der Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt würden, da er nicht über eine dem Schweizerischen Fähigkeitsausweis entsprechende Ausbildung verfüge. Folglich sei für die Berechnung des Valideneinkommens die Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Auf die gleichen Tabellenwerte sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens abzustellen, weshalb die Erwerbseinbusse der Erwerbsunfähigkeit von 20 % entspreche. Das kantonale Gericht verneinte sodann einen Abzug vom Tabellenlohn mit der Folge, dass es bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sein Bewenden hatte. Hingegen bejahte es die (Selbst) Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der seit Februar 2020 teilzeitlich für die B.________ GmbH tätig sei. Die Durchführung eines Assessments (vgl. Art. 70 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) sei deshalb nicht angezeigt.  
 
4.  
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht, soweit seine Einwände überhaupt hinreichend begründet sind (vgl. E. 1.2 hiervor) und sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen. 
 
4.1. Soweit er den Beweiswert des asim-Gutachtens bestreitet, weil die gutachterlich festgestellten schweren neuropsychologischen Defizite nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen seien, resp. weil diese nicht nachvollziehbar sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Er lässt unerwähnt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung und der mangelnden Anstrengungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers nicht valide interpretiert werden konnten, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es leuchtet demnach ein, dass die festgestellten Defizite bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt blieben. Wie die Vorinstanz sodann richtig erkannte, ist nicht massgebend, dass seit der Begutachtung im Jahr 2008 neue Diagnosen hinzugekommen sind, sondern inwiefern die neuen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit einschränken. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gutachter des asim den vorhandenen Einschränkungen mit dem detaillierten Belastungsprofil und der Berücksichtigung einer quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen Rechnung trugen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr darin, die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte als massgebend zu bezeichnen, was den (qualifizierten) Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
4.2. In erwerblicher Sicht bringt der Beschwerdeführer vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei der Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Gipsergewerbes massgebend. Die Vorinstanz hat aber mit überzeugender und schlüssiger Begründung, auf die verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt, weshalb vorliegend auf Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
4.3. Auch die Rügen zum leidensbedingten Abzug stellen grösstenteils eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das kantonale Gericht dar. Letzteres hat auch in diesem Zusammenhang einlässlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Faktoren, namentlich die leidensbedingten Einschränkungen, die mangelnde Berufsbildung, die Teilzeitarbeit sowie der notwendige Berufswechsel keinen leidensbdingten Abzug zu rechtfertigen vermögen. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.4. Die eventualiter beantragte Durchführung von beruflichen Massnahmen wird schliesslich mit keinem Wort begründet. Auf dieses Rechtsbegehren ist mangels einer sachbezüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 8C_650/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.1 i.f.).  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das ohnehin ins Leere zielende und auch nicht begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 7 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest