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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_765/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, alias B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, 
diese substituiert durch MLaw Elena Liechti, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Haftentlassungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. August 2022 (100.2022.268U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1989) stellte am 16. Januar 2012 unter dem Namen B.________ (geb. 6. Februar 1989, von Burkina Faso) in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch. Das Regionalgericht U.________ verurteilte ihn am 6. September 2017 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten; gleichzeitig verwies es ihn für acht Jahre des Landes. Vom 13. Dezember 2016 bis zum 13. Februar 2021 befand sich A.________ im Strafvollzug. 
 
B.  
 
B.a. Ab dem 13. September 2021 galt A.________ als unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 17. März 2022 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Frankreich in die Schweiz rücküberstellt, worauf das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) ihn am 21. März 2022 in Ausschaffungshaft nahm. Diese wird im Regionalgefängnis Moutier vollzogen.  
 
B.b. Die Festhaltung ist letztmals bis zum 17. November 2022 verlängert worden. Am 22. Juli 2022 ersuchte A.________ darum, aus der Ausschaffungshaft entlassen zu werden, was die kantonalen Behörden ablehnten.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Rechtswidrigkeit der Haft bzw. der Haftbedingungen festzustellen. Für den Fall des Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Zwangsmassnahmengericht, das Verwaltungsgericht und das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 23. September 2022 den bei ihm angeforderten Amtsbericht zu den Rückführungsmöglichkeiten von A.________ eingereicht. 
A.________ hat in Kenntnis des Amtsberichts und der Vernehmlassungen an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. das Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3; Urteil 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.1). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Hinsichtlich der Rügepflicht und der Prüfungsbefugnis gilt: Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt ein qualifiziertes Rüge- und Substanziierungsgebot (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3), was in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden muss. Soweit die vorliegende Eingabe den entsprechenden Vorgaben nicht genügt und sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, wird darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. - wie hier - eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 56 E. 4). Zudem haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 146 II 201 ff.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich noch die Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit seiner Festhaltung und seine Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier infrage. Nur diese Punkte bilden deshalb vorliegend noch Verfahrensgegenstand und sind im Folgenden zu prüfen (hierzu E. 3 [Absehbarkeit und Verhältnismässigkeit] und E. 4 und 5 [Haftbedingungen]).  
 
3.  
 
3.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 3b/bb; Urteil 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2).  
 
 
3.2. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer zurzeit nach wie vor ein "schwebendes Ausweisungsverfahren" und keine bloss "rein theoretische" Möglichkeit einer Ausschaffung nach Burkina Faso besteht, ist dies nicht zu beanstanden:  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat selber wiederholt erklärt, aus diesem Land zu stammen; seine Eltern hätten dort gelebt, bevor sie nach Ghana geflohen seien. Er verstrickt sich über den Verbleib seiner Eltern dabei in Widersprüche zu seinen Angaben im Asylverfahren (der Vater sei in der Elfenbeinküste in der Kakaoproduktion tätig gewesen und verstorben; seine Mutter halte sich in Burkina Faso auf). Die LINGUA-Analyse von 2019 geht davon aus, dass er wahrscheinlich in Burkina Faso sozialisiert worden ist. Zwar wurde er bereits zweimal erfolglos einer burkinischen Delegation vorgeführt (2014 und 2019), doch zeigte er sich dabei jeweils unkooperativ und weigerte er sich - obwohl er angegeben hatte, diese Sprache zu beherrschen -, auf "Bissa" zu sprechen (2014), bzw. wies er darauf hin, dass er aus Ghana stamme, was wiederum seinen früheren Angaben widersprach (2019). Vorführungen bei Delegationen von Ghana bzw. Niger und Mali blieben erfolglos, da er dort angegeben hatte, aus Burkina Faso zu stammen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Behörden von Burkina Faso seine Herkunft bewusst zu verschleiern versucht, während er bei anderer Gelegenheit auf der entsprechenden Nationalität beharrt hat. Der Beschwerdeführer soll am 17./18. Oktober 2022 erneut einer Delegation aus Burkina Faso vorgeführt werden. Sollte er wiederum versuchen, eine Anerkennung zu verhindern, wird - gemäss Amtsbericht des SEM - versucht werden, hierauf hinzuweisen und dies zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zweimal - was er selber einräumt - für mehrere Monate verschwunden ist und in Frankreich unter einer Aliasidentität um Asyl nachgesucht hat (Staatsangehörigkeit Burkina Faso), ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme geeignet sein könnte, sicherzustellen, dass er sich für eine zusätzliche Vorführung und den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten wird. Die Administrativhaft ist deshalb verhältnismässig und zum Zweck seiner Ausschaffung geeignet, erforderlich und nicht durch eine andere - ebenso wirksame - Massnahme ersetzbar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Haftbedingungen. Diese und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe gingen über das Notwendige hinaus. Die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier widersprächen - insbesondere bezüglich des fehlenden Zugangs zum Internet und zum eigenen Mobiltelefon sowie bezüglich der Dauer der Einschliessung (18 Stunden pro Tag) - den rechtlichen Vorgaben. Die Inhaftnahme solle einzig und allein dem Zweck der Sicherung der Rückführung und unter keinen Umständen der Bestrafung dienen, was in den Haftbedingungen geeignet zum Ausdruck kommen und sich dort niederschlagen müsse. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft - entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Anstalt zu vollziehen (Ausschaffungszentrum). Sie kann bloss dann - in Ausnahmefällen - in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige Abteilung sichergestellt bleibt (BGE 146 II 201 E. 4 - 6). Es muss sich nach der Rechtsprechung dabei um "absolute Einzelfälle" handeln (vgl. BGE 146 II 201 E. 7 und die Urteile 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.4; 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4.1; 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6.1). Der Grund für die vom Grundsatz abweichende Unterbringung ist sachgerecht darzutun und zu belegen; nur so können der Haftrichter und letztinstanzlich das Bundesgericht die angegebenen Gründe auf eine Verletzung der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16 der Rückführungsrichtlinie hin überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG [Berücksichtigung der "Umstände des Haftvollzugs"]; BGE 146 II 201 E. 8; Urteil 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2.1).  
 
4.1.2. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen wiederholt bestätigt (vgl. die Urteile 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2.2 [JVA Realta/GR]; 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.4 u. 2.5 [Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans]; 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4 [Untersuchungsgefängnis Solothurn]). Es hat dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass (kleinere) Kantone die Möglichkeit haben, die Festhaltung in einer geeigneten Einrichtung eines anderen Kantons zu organisieren, wenn sie die gesetzlichen Festhaltungsbedingungen (Art. 81 Abs. 2 AIG) selber nicht einhalten können oder wollen (Urteil 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.5.3 unter Hinweis auf BGE 146 II 201 E. 5.2.1; vgl. auch die Urteile des EuGH vom 17. Juli 2014 C-473/13 und C-514/13 Bero/Bouzalmate Randnr. 31, bzw. vom 10. März 2022 C-519/20 K. Randnrn. 91 ff.). Es hat damit auf die Zusammenarbeit unter den Kantonen verwiesen. Nach Art. 82 Abs. 1 AIG kann der Bund dementsprechend auch den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, "die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen" und eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise (mit-) finanzieren (vgl. das Urteil 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein (Gemeinschaftsräumlichkeiten, Besuchsausübung, Freizeitaktivitäten; BGE 123 I 221 E. II/1b; 122 I 222 E. 2a/bb; 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 81 AIG). Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (vgl. BGE 146 II 201 E. 2.2 und E. 6.2.2; 123 I 221 E.I/4d; 122 I 222 E. 2a/bb; 122 II 299 E. 3c; THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [im Druck], N. 12.175 ff.; ZÜND, a.a.O, N. 3 zu Art. 81 AIG).  
 
4.2.2. Bauliche, organisatorische und personelle Gegebenheiten dürfen dabei nicht als unabänderlich gelten; sie müssen insoweit geschaffen oder angepasst werden, als sich dies für einen verfassungs- und richtlinienkonformen Haftvollzug als nötig erweist (vgl. BGE 122 I 222 E. 2a/bb; 122 II 49 E. 5b/cc, 299 E. 3c; HUGI YAR, a.a.O., N. 12.178). Um die Grundrechtskonformität der Unterbringung von Gefangenen zu beurteilen, sind die konkreten Haftbedingungen insgesamt zu würdigen (BGE 123 I 221 E. II.1c/cc). Es geht bei der Haftprüfung um die hauptsächlichen Haftbedingungen, welche die Zumutbarkeit der Festhaltung als solche beeinflussen; untergeordnete Mängel sind unabhängig vom Haftprüfungsverfahren im dafür vorgesehenen Verwaltungsbeschwerde- bzw. Aufsichtsverfahren geltend zu machen (vgl. HUGI YAR, a.a.O., N. 12.191).  
 
4.2.3. Der EuGH hat den Begriff der "speziellen Hafteinrichtung" inzwischen seinerseits schengenrechtlich (Art. 16 Abs. 1 1. Satz RL 2008/115) präzisiert: Danach zeichnet sich eine solche durch eine Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten aus, "die dazu geeignet sind, den dort untergebrachten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu zwingen, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten", gleichzeitig aber die Zwangsmassnahme auf das beschränken, "was für die wirksame Vorbereitung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich ist" (Urteil des EuGH vom 10. März 2022 C-519/20 K. Randnr. 45). Dabei sind gesamthaft die Ausstattung der Räumlichkeiten, die Regelung der Haftbedingungen sowie die besonderen Qualifikationen und Aufgaben des Personals zu berücksichtigen. Entscheidend ist - so der EuGH -, "ob sich der Zwang, dem die betreffenden Staatsangehörigen ausgesetzt sind, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Mass beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und es soweit wie möglich vermeidet, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist" (Urteil des EuGH vom 10. März 2022 C-519/20 K. Rdnr. 54; VGL. AUCH CPT, Fiche thématique "Rétention des migrants", März 2017 [CPT/Inf (2017) 3], S. 1 Introduction [Punkt 5], S. 4 3. Structures adaptées [Punkt 3], S. 5 5. Régime ouvert [Punkt 1]; zur Berücksichtigung des jeweiligen Festhaltungszwecks auch die EGMR-Urteile H.A. gegen Griechenland vom 28. Februar 2019 [Nr. 19951/16] § 196; Kanagaratnam gegen Belgien [Nr. 15297/09] vom 13. Dezember 2011 § 84 und Khlaifia gegen Italien [Nr. 16483/12] vom 15. Dezember 2016 §§ 158 ff. [zu Art. 3 EMRK]).  
 
4.2.4. Inhaltlich hat das Bundesgericht bisher entschieden, dass die Festhaltungsbedingungen so ausgestaltet sein müssen, dass soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen möglich bleiben (BGE 122 II 299 E. 5a). Ausländerrechtlich Inhaftierte haben Anspruch auf freien Telefonverkehr auf eigene Kosten (BGE 122 II 299 E. 6b), auf unkontrollierten Briefverkehr (BGE 122 I 222 E. 6a) und auf unbeaufsichtigte Besuche (BGE 122 I 222 E. 5b) grundsätzlich ohne Trennscheibe (BGE 122 II 299 E. 6a). Hiervon kann nur bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall abgewichen werden. Den Inhaftierten ist schliesslich mindestens ein Spaziergang von 1 Stunde an der frischen Luft ohne Handschellen zu gewähren (BGE 122 I 222 E. 4b; vgl. zu den Haftbedingungen in der Doktrin: HUGI YAR, a.a.O., N. 12.175 ff.; CONSTANTIN HRUSCHKA, XIII Wegweisungsvollzug und Zwangsmassnahmen, S. 571 ff., in: SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021 S. 533 ff.; BAHAR IREM CATAK KANBER, Die ausländerrechtliche Administrativhaft, Bern 2017, S. 253 ff.; GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [Editeurs], Code annoté de droit des migrations, vol. II, Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, N. 6 ff., 16 ff. ad art. 81 LEtr; MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 297 ff.; ZÜND, a.a.O, N. 3 ff. zu Art. 81 AIG; ALBERTO ACHERMANN/JÖRG KÜNZLI, Die ausländerrechtliche Administrativhaft im Licht der internationalen Rechtsvorgaben, S. 83 ff., dort S. 89 f., in: Queloz et al. [Hrsg.], Verletzlichkeit und Risiko im Justizvollzug, 2014; TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 5 ff. zu Art. 81 AuG).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Regionalgefängnis Moutier dient seit dem 1. Juli 2018 im Wesentlichen noch dem Vollzug von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen. Es umfasst 28 Plätze auf zwei Stockwerken für 24 Männer und 4 Frauen in 14 Einzelzellen, einer Zweier- und vier Dreierzellen. Im 3. Obergeschoss befinden sich zwei Spazierhöfe. Einer verfügt über zwei Tischfussballtische, einen Tischtennistisch und eine Bank; der andere ist mit einem Tischtennistisch, einer Bank und einem geschützten Arbeitsbereich ausgestattet. Gemäss dem Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) vom 28. Juni 2019 bieten beide ausreichend Regen- und Sonnenschutz. Insgesamt wirkten sie - so die NKVF - zwar "eher karg", doch vermittelten sie dank dem "Aussenblick" dennoch ein "Gefühl von Freiheit" (N. 17). Auf jedem Stockwerk mit Zimmern befindet sich ein Kontaktraum, in dem sich Mitarbeitende, die im Hinblick auf ihre Aufgabe im Regionalgefängnis (Vollzug von Zwangsmassnahmen) speziell geschult wurden, aufhalten und als direkte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen (N. 14). Im Übrigen bestehen eine kleine Bibliotheksecke, ein Raum für Besuche (ohne Schutzscheiben), ein gemeinsamer Aufenthaltsraum mit einem Fernseher und ein Fitnessraum. Die Fenster des Aufenthaltsraums lassen - so der verbindlich festgestellte Sachverhalt im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2 BGG) - "einen uneingeschränkten Blick auf die Umgebung" zu.  
 
4.3.2. Hinsichtlich der Haftbedingungen gilt grundsätzlich die allgemeine Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern vom 22. Februar/1. März 2019, welche gegenüber der allgemeinen Regelung für Regionalgefängnisse teilweise abweichende bzw. spezielle Regeln für die "freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht" vorsieht (Besuchsregelung, elektronische Kommunikationsmittel und Geräte, Telefonie, medizinische Betreuung, Arbeit, Arbeitsentgelt und Entlassung). Die Haftbedingungen sind damit - wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung verlangt (BGE 122 I 222 E. 2b; 99 Ia 262 E. III/4; HUGI YAR, a.a.O., N. 12.177; CHATTON/MERZ, a.a.O., N. 14 ad art. 81 LEtr; BUSINGER, a.a.O., S. 298) - generell-abstrakt geregelt und schützen die betroffenen Personen hinreichend vor Willkür. Eine weitere, besondere gesetzliche Grundlage ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht erforderlich, auch wenn es wünschbar erscheinen mag, dass für die ausländerrechtliche Haft - der Klarheit, Übersichtlichkeit und Verständlichkeit halber - eine eigenständige Regelung bestehen würde.  
 
4.3.3. Besuche von Privatpersonen sind ohne Voranmeldung jeweils dienstags und donnerstags, zwischen 14.00 und 16.00 Uhr, möglich; ausnahmsweise auch am Wochenende. Den inhaftierten Personen stehen vier Telefonautomaten zur Verfügung, die sie auf eigene Kosten benutzen können, wobei mittellose Personen wöchentlich ein Guthaben von Fr. 5.-- zugesprochen erhalten. Daneben bestehen verschiedene bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten (Reinigung, Wäscherei, Produktion von Holzbündeln oder Kartonage für die Uhrenindustrie), welche es dem Einzelnen erlauben, sich weitere Mittel zu beschaffen. Wer arbeitet, kann sich von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausserhalb der Zellen aufhalten; für die anderen sind die Zellen zwischen 12 Uhr bis 18 Uhr (an Wochenenden ab 11.00 Uhr) geöffnet. Von 14 Uhr bis 17 Uhr sind die beiden Spazierhöfe und die übrigen Stockwerke, d.h. der Gemeinschaftsbereich der jeweils anderen Etage, sowie im Erdgeschoss die Bibliothek und der Fitnessbereich zugänglich.  
 
5.  
 
5.1. Gesamthaft teilt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass sich das Festhaltungsregime im Regionalgefängnis Moutier von anderen Haftarten damit grundsätzlich deutlich genug unterscheidet und dem Eindruck entgegenwirkt, dass es sich dabei um eine Untersuchungshaft oder einen Strafvollzug handelt. Zu diesem Schluss ist auch die NKVF gekommen: Sie stellt in ihrem Bericht vom 28. Juni 2019 ausdrücklich fest, dass sich das Haftregime der Administrativhaft im Regionalgefängnis Moutier vom Haftregime im Straf- und Massnahmenvollzug "klar" unterscheide (N. 12). Mit der NKVF geht das Bundesgericht allgemein davon aus, dass der Zelleneinschluss jeweils auf ein Minimum zu reduzieren ist, und wenn immer möglich nur in der Nacht erfolgen soll, wie dies weitgehend offenbar bereits in der Westschweiz geschieht und wie dies - für den Fall, dass ein ordnungsgemässer Betrieb die Einschliessung erfordert -, auch in der Doktrin gefordert wird (vgl. Fn. 11 des Berichts der NKVF vom 28. Juni 2019 zu den Ausschaffungszentren "Favra" und "Frambois"; BUSINGER, a.a.O., S. 306 mit Hinweisen). Eine Einschliessung in den Zellen - wie hier - von rund 18 Stunden pro Tag, falls nicht gearbeitet wird, ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft unnötig und mit dem allgemeinen Sicherungszweck und dem Anspruch auf angemessene soziale Kontakte unvereinbar. Sollten organisatorische oder bauliche Massnahmen diese Beschränkung erforderlich machen, sind sie anzupassen (vgl. vorstehende E. 4.2.2).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zu Recht weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass der Haftzweck keine dauernde Beschränkung des Internetzugangs rechtfertigt: Dieser ermöglicht es, den ausländerrechtlich inhaftierten Personen sich über die Geschehnisse ausserhalb der Mauern zu informieren und den Kontakt zur Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung ist (vgl. BUSINGER, a.a.O., S. 315 f.). Die NKVF hat den Berner Behörden in ihrem Bericht vom 28. Juni 2020 dementsprechend empfohlen, zu prüfen, "wie der freie Internetzugang und die Nutzung von eigenen Mobiltelefonen wenigstens zeitweise ermöglicht werden könnte" (N. 41). Gemäss der Praxis und der Empfehlungen des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) sollten ausländerrechtlich festgehaltene Personen Zugang zu einem Computer haben, der über VoIP-Technologie (Voice over Internet Protocol) oder Skype und einen Internetzugang verfügt (CPT, Inf[2017]3, a.a.O., S. 5 f. 5. Régime ouvert [Punkt 7]).  
 
5.2.2. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich in seiner Stellungnahme zur Empfehlung der NKVF am 11. März 2020, worauf die Vorinstanz verweist, gegen einen Internetzugang ausgesprochen, da die entsprechenden internationalen Empfehlungen in der Schweiz "nur in wenigen Einzelfällen angewandt" würden (S. 2 der Stellungnahme). Dies rechtfertigt es indessen im Hinblick auf die spezifische Situation ausländerrechtlich festgehaltener Personen nicht, ihnen generell den Zugang zum Internet zu verwehren, zumal die entsprechende Möglichkeit heute in anderen Administrativhaftzentren bereits besteht (vgl. etwa JVA Realta, Bässlergut). Auch in den Bundesasylzentren steht den Gesuchstellern ein WLAN "grundsätzlich ohne Einschränkungen rund um die Uhr zur Verfügung"; einzig die Nutzung von elektronischen Geräten, wie beispielsweise von Mobiltelefonen, Tablets oder Laptops kann zur Sicherstellung der Nachtruhe eingeschränkt oder ganz unterbunden werden (vgl. die Antwort des Bundesrats vom 14. Dezember 2020 auf die Frage von Nationalrätin Marti vom 7. Dezember 2020 zum "Internetzugang in Asylunterkünften" [20.5964]).  
 
5.2.3. Trotz der unterschiedlichen Rechtsstellung von Asylsuchenden und ausländerrechtlich festgehaltenen Personen, die das Land verlassen müssen, ergibt sich daraus doch, dass entsprechende technische Möglichkeiten bestehen und ein Internetzugang auch in kantonalen Ausschaffungszentren installiert werden kann. Es sind keine unüberwindbare Erfordernisse des Anstaltsbetriebs oder Sicherheitsaspekte dargetan oder ersichtlich, welche im Grundsatz gegen einen Internetzugang sprächen und den entsprechenden Eingriff in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Allfällige Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in einer angepassten Hausordnung geregelt werden; eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs - entgegen den internationalen Empfehlungen - rechtfertigt sich nicht und bildet keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK) von ausländerrechtlich inhaftierten Personen (vgl. SCHWEIZERISCHES KOMPETENZZENTRUM FÜR MENSCHENRECHTE [SKMR], Ausländerrechtliche Administrativhaft in der Schweiz, Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, verfasst von Künzli Jörg/Bishop Kelly, Bern 2020, S. 31 ff., S. 34 Ziff. 3.3). Der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen ist heute - der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend - für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch, dass im Regionalgefängnis Moutier keine privaten Mobiltelefone benützt werden dürften. Die Verweigerung des Zugangs zum eigenen Mobiltelefon bilde im Hinblick auf Ziel und Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft (Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs) ebenfalls eine "massive und ungerechtfertigte" Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK). Die Vorinstanz geht ihrerseits davon aus, dass im Regionalgefängnis Moutier hinreichende Kontaktmöglichkeiten unter den inhaftierten Personen und dank der Möglichkeit, telefonieren zu können, auch nach aussen bestehen.  
 
5.3.2. Die CPT-Empfehlungen sehen vor, dass inhaftierten Migrantinnen und Migranten ein regelmässiger Zugang zu Telefonapparaten oder zu ihren persönlichen Telefonen gewährt werden soll (CPT, Inf[2017], a.a.O., S. 2 f. 2. Garantie pendant la rétention [Punkt 9]). Im Regionalgefängnis Moutier stehen den administrativ festgehaltenen Personen vier Telefonautomaten zur Verfügung, die sie auf eigene Kosten benutzen können, wobei mittellosen Personen wöchentlich ein Guthaben von Fr. 5.-- gutgeschrieben wird. Bei einem Arbeitseinsatz können zusätzliche Gelder erwirtschaftet werden, was auch längere Telefonate oder solche ins Ausland ermöglicht. Mit Mobiltelefonen können in der Regel Ton- und Bildaufzeichnungen gemacht werden, was geeignet erscheint, den Anstaltsbetrieb und die Privatsphäre der Mithäftlinge zu beeinträchtigen. Als besondere Bestimmung für die freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sieht die Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern dementsprechend vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung die Benutzung privater elektronischer Geräte gestatten kann, "sofern durch das Gerät keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können". Als entsprechendes elektronisches Gerät gilt - unter anderem - auch ein Mobiltelefon (vgl. den Anhang zur Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern). Im Hinblick hierauf kann nicht gesagt werden, dass die entsprechende Beschränkung über das für den Haftzweck Erforderliche hinausginge und als unverhältnismässig zu gelten hätte. Wie es sich in andern Fällen - ohne diese Möglichkeit - verhält, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Immerhin verliert die Problematik an Bedeutung, wenn und weil - wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.2) - ausländerrechtlich inhaftierten Personen ein Internetzugang zu gewähren ist.  
 
5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während 18 Stunden sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Dasselbe gilt für die Unmöglichkeit, im Regionalgefängnis Moutier - allenfalls örtlich und zeitlich beschränkt - auf das Internet zugreifen zu können. Die entsprechende Massnahme verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint. Die genannten Beschränkungen sind weder durch die Erfordernisse des Anstaltsbetriebs noch aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, das Mobiltelefon behalten zu können, soweit dieses keine Bild- und Tonaufnahmen zulässt, und der Gelegenheit, unbeschränkt auf eigene Kosten telefonieren zu können, verletzt der Umstand, dass das eigene Smartphone nicht bedingungslos gebraucht werden kann, im Regionalgefängnis Moutier weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die verfassungsmässigen Kommunikationsrechte des Beschwerdeführers.  
 
6.  
 
6.1. Die Gutheissung der Beschwerde wegen unzulässigen Haftbedingungen führt nach der Praxis nur zu einer Haftentlassung, sofern nicht kurzfristig für Abhilfe gesorgt werden kann (BGE 122 II 299 E. 8a; HRUSCHKA, A.A.O., S. 572; ZÜND, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 AIG; HUGI YAR, a.a.O., N. 12.190). In der Regel ist es möglich, die Haftbedingungen anzupassen oder die betroffene Person an einen anderen Ort zu verlegen, wo die Haftbedingungen den grundrechtlichen bzw. gesetzlichen Vorgaben genügen. Bloss wenn dies nicht möglich ist, hat eine Haftentlassung zu erfolgen (vgl. das Urteil 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 3.3).  
 
6.2. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sind im Sinne der Erwägungen anzupassen. Falls dies im Regionalgefängnis Moutier nicht möglich ist, hat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern den Beschwerdeführer binnen 5 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids an einen Ort zu verlegen, welcher den bundesgerichtlichen Vorgaben genügt. Geschieht dies nicht, ist der Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.  
 
6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 64 bzw. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren im Rahmen seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG); im Übrigen ist seine Rechtsvertreterin im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zu entschädigen (Art. 64 BGG). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2022 aufgehoben. Die Zustimmung zur Ausschaffungshaft wird lediglich mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5 Tagen seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen angepasst werden. Wird diese Auflage nicht eingehalten, ist der Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen. 
 
2.  
Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird - soweit nicht gegenstandslos - gutgeheissen: 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse aus-gerichtet.  
 
4.  
Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar