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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_786/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung, 
Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug 
sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 22. August 2022 (A 2022 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U.________/ZG. Zu den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2018 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) am 22. Juli 2021 die Veranlagungsverfügungen. Die Veranlagungsbehörde versandte die Verfügungen und die zugehörigen Rechnungen noch am selben Tag, dies mit uneingeschriebener Briefpost (B-Post). Da die Steuerpflichtige der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erliess die Veranlagungsbehörde am 2. September 2021 und am 8. November 2021 je eine Mahnung.  
 
1.2. Am 25. Januar 2022 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen. Die Veranlagungsbehörde trat darauf mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 nicht ein, was sie damit begründete, dass die Einsprachefrist verstrichen sei.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 3. März 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das die Beschwerde und den Rekurs abwies (Urteil A 2022 4 vom 22. August 2022). Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Steuerpflichtige weder die Zustellung bestreite noch postalische Unregelmässigkeiten vorbringe. Mit Blick auf den Versand vom 22. Juli 2021 im Verfahren "B-Post" erweise die am 25. Januar 2022 erhobene Einsprache sich als "deutlich verspätet". Die Steuerpflichtige wende indes ein, dass ihr Geschäftsführer aufgrund des Wechsels des Treuhänders und der "vom Bund verordneten Homeoffice-Pflicht" sowie der "vom Bund angeratenen freiwilligen Kontaktreduzierung bzw. Homeoffice-Empfehlung" die Veranlagungsverfügungen erst am 4. Januar 2022 erhalten habe.  
Mit Blick darauf könne offenbleiben, fuhr das Verwaltungsgericht fort, ob die Steuerpflichtige ein Gesuch um Fristwiederherstellung habe erheben wollen (das ohnehin bei der Veranlagungsbehörde einzureichen gewesen wäre). So oder anders müsste das Gesuch abgewiesen werden. Die vorgebrachten Argumente reichten nicht aus, um ein entschuldbares Fristversäumnis zu begründen. Die Steuerpflichtige habe "allerspätestens mit dem Empfang der Mahnungen am 9. November 2021 sichere Kenntnis davon erlangt", dass sie für die Steuerperiode 2018 veranlagt worden sei. 
 
1.3.2. Die Vorinstanz versandte das Urteil noch gleichentags, d.h. am 25. August 2022. Am folgenden Tag, dem 26. August 2022, nahm die Steuerpflichtige das Urteil in Empfang. Dies geht aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervor und wird von der Steuerpflichtigen nicht bestritten.  
 
2.  
Die Steuerpflichtige wendet sich mit Rechtsschrift vom 26. September 2022 (Poststempel: Dienstag, 27. September 2022, 21 Uhr) an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Die Steuerpflichtige scheint geltend machen zu wollen, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand verkannt und zu Unrecht keine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen vorgenommen habe. 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 115 IV 266 E. 2; Urteil 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2.). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1).  
 
3.2. Der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zufolge hat die Steuerpflichtige den angefochtenen Entscheid vom 22. August 2022 am 26. August 2022 entgegengenommen (vorne E. 1.3.2). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 27. August 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; vorne E. 3.1). Sie endete folglich am Sonntag, 25. September 2022 und erstreckte sich von Gesetzes wegen bis Montag, 26. September 2022. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum vom 26. September 2022. Sie wurde mit nicht eingeschriebener Briefpost versandt (wenngleich in der Rechtsschrift von "Einschreiben" die Rede ist). Die Post CH AG brachte den Poststempel am Dienstag, 27. September 2022 an, allem Anschein nach um 21.00 Uhr.  
 
3.3. Damit hat die Steuerpflichtige die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt, ohne dass sie dem Bundesgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG; Urteile 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1, zur Publ. vorgesehen; 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2) unterbreitet. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 48 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher