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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_816/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle, 
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn 
und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. August 2022 (SGSTA.2022.22 / 
BST.2022.22). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) erliess ihr und B.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) gegenüber am 20. April 2022 einerseits eine Domizilverfügung, worin sie die Einsprache gegen die angeblich fehlende Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde abwies, und anderseits einen Einspracheentscheid zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2020. Trotz Mahnung hatten die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung eingereicht, weshalb die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach Ermessen geschritten war.  
 
1.2. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 9. Mai 2022 an das Steuergericht des Kantons Solothurn.  
Ihre Begründung ging dahin, dass die Veranlagungsbehörde im "weltweiten Firmenregister" eingetragen sei. Aufgrund der Umwandlung in eine "Privatfirma" sei die Veranlagungsbehörde "nicht mehr hoheitlich handlungsfähig", gleich wie "alle Regierungen weltweit", da diese seit dem 25. Dezember 2012 "zwangsvollstreckt" seien. Auf diesen Umstand sei sie, die Steuerpflichtige, "von einem ranghohen Angehörigen des US-Militärs" hingewiesen worden. In der Folge habe die Veranlagungsbehörde, trotz Eintrags im "Firmenregister", keine Legitimation vorlegen können. Sie sei daher nicht bereit, eine Steuererklärung einzureichen oder Steuern zu bezahlen. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte das Steuergericht den Steuerpflichtigen Frist bis zum 25. Mai 2022 zur Einreichung einer Rechtsschrift "mit betragsmässig bestimmten Begehren und Begründung", unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Da die Steuerpflichtigen nicht reagierten, trat das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 16. August 2022 im Verfahren SGSTA.2022.22 / BST.2022.22 androhungsgemäss auf die Rechtsmittel nicht ein. 
 
1.3. Die Steuerpflichtige erhebt mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Poststempel: 7. Oktober 2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung bringt sie in einem ersten Punkt vor, dass die Veranlagungsbehörde über eine UID-Nummer verfüge und im "weltweiten Firmenregister von D&B" eingetragen sei. Aus welchem Grund diese Einträge vorgenommen worden seien, habe ihr niemand erklären können, ebenso wenig wie die "persönlich angetroffenen" Mitarbeitenden seitens der Veranlagungsbehörde einen "Amtsausweis" vorzulegen vermocht hätten. Sie sei durchaus bereit, eine Steuererklärung einzureichen und Steuern zu bezahlen, aber nur, sofern ihr ein Vertrag und eine Legitimation vorgelegt würden. Zweitens sei das angefochtene Urteil vom Präsidenten und dem Gerichtsschreiber "in Form eines Unterschriftenstempels" unterzeichnet worden, weshalb das Urteil ungültig sei. Hierzu verweist sie auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022. Und drittens seien "weder die Steuerrechnungen noch die Zahlungsbefehle und/oder Steuererklärungsvorlagen auf unsere amtlichen Namen ausgestellt" worden. Daher "betreffen diese Schreiben nicht uns". Zusammenfassend werde die Steuerpflicht in der Schweiz nicht anerkannt.  
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtlich einwandfrei zum Nichteintreten gelangt sei. Die Steuerpflichtige scheint dies zu übersehen, geht sie doch auf die Verfügung vom 12. Mai 2022 (vorne E. 1.2) höchstens ganz beiläufig ein. Vielmehr bedient sie sich einer wenig zielführenden Argumentation, die auf angeblich weltweiten Ereignissen beruht und von der "Privatisierung der Verwaltungsbehörden" ausgeht, was aber in den Tatsachen offenkundig keine Grundlage findet. Weshalb es sich beim Steueramt des Kantons Solothurn um keine hoheitlich tätige Behörde handeln sollte, legt die Steuerpflichtige nicht näher dar, jedenfalls nicht in einer nachvollziehbaren Art. Sie beschränkt sich auf eine knappe, sonderbar anmutende Argumentationslinie, die auf Informationen aus Kreisen des US-Militärs beruhen soll.  
Was die zweite Rüge betrifft, so bezieht diese sich offenkundig nicht auf das vorliegende Verfahren (sondern auf 2C_821/2022). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Und drittens dürfte die Steuerpflichtige einen (weiteren) Nichtigkeitsgrund vorbringen wollen, wenn sie geltend macht, die Veranlagungsbehörde habe ihre Schriftstücke nicht mit dem "amtlichen Namen" versehen. Wie dieser "amtliche Name" zu lauten hätte, legt sie freilich nicht dar, weshalb das Bundesgericht auch nicht klären kann, wie es sich damit verhält. 
 
2.3. Die Eingabe enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher