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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_817/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen 
sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 5. September 2022 (B 2022/36 und B 2022/37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1947; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte sie - soweit hier interessierend - zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie zur direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2009, 2010 und 2011, dies teilweise nach Ermessen. Die Veranlagungsverfügungen vom 30. Juni 2010, 13. Februar 2013 und 11. September 2013 erwuchsen in Rechtskraft.  
 
1.2. Jahre später, am 30. September 2019, liess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, die ein Strafverfahren gegen die Steuerpflichtige geführt hatte, der Veranlagungsbehörde amtshilfeweise verschiedene Schriftstücke zukommen. Daraus gingen unversteuerte Geldzuflüsse von Fr. 250'000.-- (Steuerperiode 2009), Fr. 20'000.-- (Steuerperiode 2010) und Fr. 250'000.-- (Steuerperiode 2011) hervor, die auf einem nicht deklarierten Konto der Steuerpflichtigen bei der B.________ AG, V.________ (FL) verbucht worden waren. Die Veranlagungsbehörde leitete am selben Tag ein Nachsteuerverfahren gegen die Steuerpflichtige ein, was zu drei Nachsteuerverfügungen vom 7. September 2020 führte. Bereits am 3. Oktober 2019 hatte das Kreisgericht St. Gallen die Steuerpflichtige freigesprochen von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und sie schuldiggesprochen der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, weshalb es sie zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Ersatzzahlung an den Staat verurteilte. Die Angelegenheit scheint noch nicht rechtskräftig erledigt zu sein.  
 
1.3. Gegen die drei Nachsteuerverfügungen vom 7. September 2020 erhob die Steuerpflichtige bei der Veranlagungsbehörde Einsprache. Diese wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 ab. Die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen führten ebenso zur Abweisung (Entscheid vom 15. Februar 2022).  
 
1.4. In der Folge gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerden abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil B 2022/36 / B 2022/37 vom 5. September 2022).  
Die Steuerpflichtige machte unter anderem die Verwirkung der Steuerforderungen geltend. Weiter brachte sie vor, an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen seien Personen tätig, die in die "Scientology-Gruppierung eingebunden" seien. Drahtzieher dieser Gruppierung sei ein namentlich bezeichneter Rechtsanwalt "mit seinem Gefolge"; dieser sei mit einem Bankangestellten in den Tresorraum der B.________ AG gelangt, um das streitbetroffene Schliessfach "zu räumen". Dasselbe treffe auf den Banksafe bei der C.________ AG zu. Das gegen sie, die Steuerpflichtige, laufende Verfahren im Fürstentum Liechtenstein sei durch die dortige Staatsanwaltschaft eingestellt worden. 
Das Verwaltungsgericht erwog, die Überweisungen auf das Konto der Steuerpflichtigen seien unbestritten geblieben; es habe sich in den Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 um insgesamt Fr. 564'733.89 gehandelt. In den Steuererklärungen zu diesen Steuerperioden sei das Konto bei der B.________ AG nicht aufgeführt worden. Die zehnjährige Verwirkungsfrist sei am 30. September 2019 (Eröffnung des Nachsteuerverfahrens) noch nicht eingetreten gewesen, ebenso wenig wie die fünfzehnjährige Verwirkungsfrist am 7. September 2020 (Nachsteuerverfügungen). Die Steuerpflichtige habe der sie im internationalen Verhältnis treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht im unterinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend genügt. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Ausführungen zur "Scientology-Gruppierung" vermöchten an den überzeugenden tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission nichts zu ändern. Die Aufrechnung von insgesamt Fr. 520'000.-- erweise sich als rechtmässig. 
 
1.5. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das bundesgerichtliche Urteil 5A_743/2018 vom 13. September 2018 sei zu "vollziehen". Dabei erwähnt sie die Aspekte "Verbot der Scientology-Gruppierung in der Schweiz", "KESB-Untersuchung" und "Beizug des militärischen Geheimdienstes". Sodann nimmt sie Bezug auf ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen (ST.2020.1-SK3 Proz. Nr. ST.2016.18645) sowie auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_287/2022 vom 21. April 2022 um zu schliessen, dass "eine Steuernachzahlung aufgrund nachweisbarer Personen von Scientology beim Steueramt [...]" und deren Willkür "abgelehnt" werde. Der "fehlende Geldbetrag von zirka Fr. 400'000.--" nebst Originaltestamenten und persönlichen Schriften sei "durch die unrechtmässige Banksafeöffnung [...] durch Herrn RA Dr. [...] entwendet" worden. Die "Unberechenbarkeit bezüglich krimineller Energien durch Scientology" bedinge den "Beizug des militärischen Geheimdienstes".  
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
2.2. Die teils wirren, nicht durchwegs nachvollziehbaren Äusserungen der Steuerpflichtigen stehen mit dem Streitgegenstand - Nachsteuern zufolge nicht deklarierter Geldzuflüsse - in keinerlei Zusammenhang. Abgesehen davon, dass ein eigentlicher Antrag hinsichtlich des angefochtenen Urteils fehlt, geht es ganz allgemein weder um die "Scientology-Gruppierung" noch um angebliche Delikte aus früheren Jahren, die aus dem Zusammenhang gerissen werden und als Beleg für eine angebliche Willkür seitens verschiedener Behörden hinhalten sollen. Auf die hier einzig interessierende Nachsteuer hat dies alles, wie die Vorinstanz schon feststellen durfte, keinerlei Einfluss. Die Anforderungen von Art. 42 BGG sind offenkundig nicht erfüllt.  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Eingabe nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher