Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_345/2020  
 
 
Urteil vom 14. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karen Schobloch, 
Beschwerdeführer 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. März 2020 (A-5911/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 13. Dezember 1994 wurde als einfache Gesellschaft das Unternehmen "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" zur Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet. Dabei wurden Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ und Dr. iur. B.________ als Gesellschafter aufgeführt. In der Folge war das Unternehmen "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" vom 1. Januar 1995 bis 31. Januar 2016 als einfache Gesellschaft im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.  
 
A.b. Mit einem gemeinsam verfassten Schreiben teilten Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ und Dr. iur. B.________ der Eidgenössischen Steuerverwaltung im September 2015 mit, die Anwaltskanzlei unter der bisherigen "Firma" werde nunmehr von Dr. iur. B.________ als allein haftender Partner mit dem bisherigen Team weitergeführt und Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ werde sich als "Konsiliarius" vermehrt wissenschaftlichen sowie publizistischen Projekten widmen. Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ stehe der Klientschaft aber weiterhin in beratender Funktion und als Gutachter zur Verfügung. Mit einem Schreiben vom 4. November 2015 erklärte die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber der Anwaltssozietät (per Adresse von Dr. iur. B.________), aufgrund des gemäss der Webseite der Anwaltssozietät nach wie vor bestehenden gemeinsamen Aussenauftritts werde Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ nicht "aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen" gelöscht.  
 
A.c. Nach weiterer Korrespondenz erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber Prof. Dr iur. et Dr. phil. I A.________ als Gesellschafter der aufgelösten Anwaltssozietät am 19. September 2019 eine Verfügung betreffend die Mehrwertsteuer. Darin setzte sie die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2015 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015) auf Fr. 75'893.35 zuzüglich Verzugszins zu 4 % fest. Ferner verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ als solidarisch Haftenden der Anwaltssozietät für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung des genannten Betrages zuzüglich Verzugszins zu 4 % und weiteren Kosten von Fr. 317.70. Schliesslich rechnete sie einen Betrag von Fr. 3'636.15 an die offene Steuerschuld samt Zinsen an.  
 
B.  
Die von Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses kam zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine Behandlung der Eingabe als Sprungbeschwerde seien erfüllt. Mit Urteil vom 12. März 2020 wies es das Rechtsmittel ab, soweit damit sinngemäss beantragt wurde, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommene Festsetzung der Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2015 (inkl. Verzugszins) und die Verpflichtung von Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ zur Zahlung dieser Forderung (inkl. Verzugszins) seien aufzuheben. Im Übrigen trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhebt Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2020. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 24. Februar 2021 an seiner Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Eintretensvoraussetzungen der Legitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG), der Frist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 849]) und der Form (Art. 42 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2).  
 
2.2.2. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3).  
 
2.2.3. Die dem Bundesgericht eingeräumte Befugnis zur Sachverhaltsergänzung oder -berichtigung entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2). Er muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur vorgebracht werden, falls und soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; BGE 146 II 150 E. 7.8.2). Die Norm zielt auf Tatsachen und Beweismittel ab, die im vorinstanzlichen Verfahren - obwohl sie bereits vorhanden und der Partei bekannt waren - nicht vorgebracht und auch von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden sind, nun aber durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden (Urteil 2C_96/2020 vom 11. November 2020 E. 1.6.1).  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene, im angefochtenen Urteil nicht festgestellte und damit neue Tatsachen, ohne darzulegen, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll, diese Tatsachen vorzubringen. Diese Tatsachen sind im Folgenden nicht zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die Behauptung des Beschwerdeführers, nach seinem Rückzug aus der aktiven Anwaltstätigkeit im Jahr 1998 sei sein Name im Sinne einer wirkungsvollen Marketingmassnahme bzw. einer "Marke" ("brand") im Kanzleinamen zurückgeblieben, weil sich dieser Kanzleiname etabliert und der Beschwerdeführer als Professor der Universität U.________ auch noch nach seiner Emeritierung im Jahr 1995 für herausragende und hochseriöse juristische Sachkompetenz gestanden habe (Beschwerde, S. 4). Ebenso als neue Tatsache (bzw. unechtes Novum) nicht zu berücksichtigen ist die Behauptung, Dr. iur. B.________ habe auf den von der Vorinstanz herangezogenen Honorarnoten aus dem Jahr 2015 jeweils sein persönliches Kürzel "XY" angebracht und auf der Homepage der Anwaltskanzlei seien im Jahr 2015 nebst dem Beschwerdeführer zwei weitere, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht ins Recht gefasste Konsulenten aufgeführt gewesen. 
Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie er im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt. 
Dieser Einwand ist unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert es nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 124 V 180 E. 1a). Die Begründung des vorliegend angefochtenen Urteils enthält die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und aufgrund welcher sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig würdigte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Urteils ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat zwar die Vorinstanz namentlich ohne Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er selbst keiner selbständigen und auf die nachhaltige Einnahmeerzielung ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, die Prüfung unterlassen, ob eine entsprechende Tätigkeit selbständig ausgeübt worden sei. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht aber zumindest implizit hervor, dass gemäss der Würdigung der Vorinstanz die Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" in der Steuerperiode 2015 eine für die subjektive Steuerpflicht genügende, auf die nachhaltige Erziehung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat und es danebst - jedenfalls nach Meinung der Vorinstanz - nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer selbst einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist (siehe dazu E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch hinten E. 5.1). Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. 
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Begründungspflicht seine Rüge ignoriert, er sei zu Unrecht nicht in das Veranlagungsverfahren einbezogen worden. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, dass er diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. 
 
4.  
 
4.1. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Damit wird die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).  
 
4.2. Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Art. 10 MWSTG enthält Regelungen zur subjektiven Steuerpflicht. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 geändert (vgl. AS 2017 3575 ff., 3576 f.). Soweit im Folgenden auf Art. 10 MWSTG Bezug genommen wird, ist jeweils die bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesene, auf die vorliegend streitbetroffene Steuerperiode 2015 anwendbare Fassung dieser Bestimmung gemeint (vgl. dazu AS 2009 5203 ff., 5207; zum Übergangsrecht vgl. auch Art. 112 Abs. 1 MWSTG).  
 
4.3.2. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 11 MWSTG). Zentrales Kriterium für die subjektive Steuerpflicht ist somit das Vorhandensein eines Unternehmens. Ein solches liegt gemäss Legaldefinition vor, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig" und nach aussen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG; siehe dazu IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 18 ff.). Die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit in Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG ist allerdings umfassender als die betriebswirtschaftliche Definition des Unternehmens, und sie geht auch weiter als im gemeinen Sprachgebrauch (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1; Botschaft über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff., 6947 f.).  
 
4.3.3. Die Steuerpflicht setzt zwar das Betreiben eines Unternehmens voraus, steuerpflichtig ist jedoch nicht das Unternehmen, sondern die Person oder Personengesamtheit, die das Unternehmen führt und die nach aussen auftritt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG). Gemäss dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG ist deutlicher als im früheren Recht des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) zu unterscheiden zwischen dem Unternehmen und der steuerpflichtigen Person. Um keine falsche Assoziation zu erwecken, ist in der Rechtsprechung und der neueren Doktrin auch die Rede vom "Unternehmensträger" (und weniger vom "Unternehmer", vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.2; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 Rz. 8; NIKLAUS HONAUER, Die subjektive Steuerpflicht, Schweizer Treuhänder 2010, S. 252). Wie im abgelösten Recht ist der Begriff des Steuersubjekts nicht näher definiert und offen. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an.  
Bereits im alten Recht war die Aufzählung der steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten nicht abschliessend. Steuerpflichtig waren namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Anstalten, aber auch Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Auch Arbeitsgemeinschaften, Konsortien, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften waren somit steuerpflichtig (vgl. ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz 2. Aufl. 2003, Rz. 1026 ff.; RIVIER/ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, 2000, S. 103 f.). Da schon nach altem Recht die Aufzählung nicht abschliessend war und das neue Recht auf eine Definition verzichtet, besteht keine Abweichung zur früheren Praxis. Damit fallen als Steuerpflichtige auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit in Betracht (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 Rz. 7 ff.; DIEGO CLAVADETSCHER, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, Der Schweizer Treuhänder 2010, S. 241 ff.; CLAUDIO FISCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 8 ff., insbesondere N. 50 ff. zu Art. 10 MWSTG), und zwar auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, welche keinen "animus societatis" aufweisen und folglich zivilrechtlich nicht einmal eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) bilden. Entscheidend ist letztlich nur, ob die Personengesamtheit im Verkehr mit Dritten als solche auftritt (Aussenauftritt; Art. 10 Abs. 1 lit. b MWSTG; Urteile 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.3; 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.2; zum früheren Recht Urteil 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.1). 
 
5.  
Streitig ist vorliegend insbesondere, ob die Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" in der Steuerperiode 2015 subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war. 
 
5.1. Gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) wurden vorliegend am 31. August 2015 und 6. März 2018 von Dr. iur. B.________ Mehrwertsteuerabrechnungen der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" für das Jahr 2015 eingereicht, in welchen Umsätze von Fr. 702'300.97 (1. Semester 2015) und Fr. 541'852.25 (2. Semester 2015) ausgewiesen wurden (Sachverhalt, lit. C und lit. M des angefochtenen Urteils). Schon deshalb ist davon auszugehen, dass in der Steuerperiode 2015 einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wurde, welche auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet war und selbständig ausgeübt wurde. Zugleich ist damit als erstellt zu erachten, dass die Umsatzhöhe eine Befreiung von der (allfälligen) Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG ausschloss.  
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Steuerperiode 2015 keine im Zusammenhang mit der Anwaltssozietät stehende selbständige und auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistung ausgerichtete berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Es ist ihm aber entgegenzuhalten, dass es für die Frage der subjektiven Steuerpflicht der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" als Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 selbst eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und als Rechtsanwalt aktiv Mandate betreut hat. Ebenso wenig ist entscheidend, in welchem Umfang er im Rahmen seiner angeblich im Jahr 2015 durchgeführten wissenschaftlichen Projekte Umsätze erzielt hat. Entscheidend ist (soweit hier interessierend) einzig, ob die Anwaltssozietät als Personengesamtheit gegen aussen bzw. im Verkehr mit Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten ist (vgl. E. 4.3.3 hiervor). 
Gemäss den vorinstanzlichen, verbindlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) liegen drei Honorarnoten aus dem Jahr 2015 vor, in welchen die Bezeichnung "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" sowie die Mehrwertsteuernummer dieser Anwaltssozietät verwendet wurden und der Beschwerdeführer als Konsiliarius aufgeführt worden ist (E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils). Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie im Ergebnis angenommen hat, dass die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 in einer die subjektive Steuerpflicht begründenden Art und Weise im Verkehr mit Dritten als solche aufgetreten ist, indem sie Leistungen erbracht und Rechnungen ausgestellt hat, und der Beschwerdeführer dabei (noch) ein Beteiligter dieser Anwaltssozietät als Personengesamtheit war (vgl. dazu E. 3.2.4 und E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Ob der Beschwerdeführer die genannten Honorarnoten unterschrieben hat und/oder ob er die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ist für die Frage, ob ein mehrwertsteuerlich massgebender Aussenauftritt der Anwaltssozietät vorliegt, nicht entscheidend. 
Für einen mehrwertsteuerlich massgebenden Aussenauftritt der Anwaltssozietät spricht auch, dass die Anwälte gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil auf einer Homepage der Anwaltssozietät gemeinsam gegen aussen aufgetreten sind (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils). 
Zwar bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen eines massgeblichen Aussenauftritts der Anwaltssozietät mit dem Vorbringen, er sei als Namensgeber der Anwaltssozietät (nach aussen erkennbar) bereits xxx Jahre alt gewesen. Daraus lässt sich aber schon deshalb nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, weil der Beschwerdeführer auf den erwähnten Honorarnoten nicht bloss im Namen der Kanzlei, sondern als Konsiliarius aufgeführt war. Damit wurde nach aussen zu erkennen gegeben, dass der Beschwerdeführer teilweise (nach wie vor) einen aktiven Beitrag zur Erbringung der Leistungen der Anwaltskanzlei beisteuert und Beteiligter an der Anwaltssozietät ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch rechtswesentlich von den in der Beschwerde genannten Fällen, bei welchen (bloss) zwecks Erhaltung des guten Rufes in den Firmennamen die Namen aus dem Unternehmen ausgeschiedener Unternehmensgründer beibehalten werden. 
Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Aussenauftrittes der Anwaltssozietät ins Feld geführten Elemente sind - selbst wenn sie novenrechtlich berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG sowie vorne E. 2.2) - nicht stichhaltig: Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Dr. iur. B.________ seit 2014 alleiniger Mieter der Büroräumlichkeiten war und stets nur dieser Anwalt die Steuererklärungen unterzeichnet, die Steuerrechnungen bezahlt sowie die Buchhaltung der Kanzlei geführt hat, würde es dabei bleiben, dass die Anwaltssozietät (mit dem Beschwerdeführer als einem der Beteiligten) als solche durch die Ausstellung der erwähnten Honorarnoten nach aussen wahrnehmbar tätig geworden ist. Letzteres genügt, um die subjektive Steuerpflicht der Anwaltssozietät zu begründen. 
 
5.2. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise davon ausgegangen, dass die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 subjektiv steuerpflichtig war. Für die Frage der subjektiven Steuerpflicht ist unerheblich, ob es sich bei dieser Anwaltssozietät damals noch um eine Gesellschaft (sei es eine einfache Gesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 552 ff. OR) handelte, kommen doch - wie gesehen (vorne E. 4.3.3) - selbst Personengesamtheiten ohne "animus societatis" als Steuerpflichtige in Betracht.  
 
6.  
Zu klären ist sodann, ob der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2015 angefallenen Mehrwertsteuerausstände der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" persönlich belangt werden durfte. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a MWSTG haften die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit solidarisch mit der steuerpflichtigen Person. Sind die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, haften sie ihm nach dem Zivilrecht solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen (Art. 544 Abs. 3 OR). Solidarität besteht unter den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft für alle Schulden, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ergeben, unbekümmert darum, aus welchem Rechtsgrund sie entstehen (Urteil 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 140 III 312). Eine Beschränkung der Solidarhaftung auf einen der Schuldner, das heisst eine Übernahme als Alleinhaftender im externen Verhältnis, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Gläubiger (Urteil 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 140 III 312; Urteil 4A_562/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.2; FRANÇOIS CHAIX, in: Pierre Tercier et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 544 OR; WALTER FELLMANN/KARIN MÜLLER, Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 8. Teilband, 2006, N. 187 zu Art. 544 OR mit Hinweisen; PETER JUNG, Haftung der Personengesellschafter für gesellschaftsbezogene Schulden, in: Peter V. Kunz et al. [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, 2014, S. 108 ff., S. 129; a.M. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/HANS-UELI VOGT, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 544 OR, wonach es für einen Ausschluss der Solidarität im Aussenverhältnis nach dem Vertrauensprinzip unter Umständen genügen soll, wenn ein Gläubiger von einer bloss im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossenen Solidarität Kenntnis hatte oder haben musste). Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, kann der Gläubiger von jedem Gesellschafter die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen fordern (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 530-551 OR, N. 142). Die einfache Gesellschaft selbst kann zivilrechtlich nicht haften, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und auch nicht handlungs-, prozess- und parteifähig ist.  
Zwar kann die einfache Gesellschaft zivilrechtlich nicht haften. Indessen verweist Art. 15 Abs. 1 lit. a MWSTG nur für die "Mithaftung" der einzelnen Teilnehmer "mit", d.h. neben der steuerpflichtigen Person auf das Zivilrecht. Steuerpflichtige Person kann gemäss Art. 10 MWSTG - anders als im Zivilrecht - auch die einfache Gesellschaft als solche sein (vgl. vorne E. 4.3.3). Sie ist also die primäre Schuldnerin der Steuer und kann als solche auch belangt werden, nur eine Betreibung gegen die einfache Gesellschaft für Mehrwertsteuerschulden ist ausgeschlossen (vgl. BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 15 MWSTG). 
 
6.1.2. Liegt eine  Kollektivgesellschaft vor, haftet zivilrechtlich primär die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeit der Gesellschaft (vgl. Art. 570 Abs. 1 OR). Subsidiär haften bei dieser Gesellschaftsform nach dem Zivilrecht die Gesellschafter mit ihrem Vermögen unbeschränkt sowie solidarisch (vgl. Art. 568 Abs. 1 und 3 OR; siehe dazu BGE 134 III 643 E. 5.1 und 5.2.1; HANS-UELI VOGT, Haftungsverhältnisse in der Kollektivgesellschaft, in: GesKR 1/2009, S. 96 ff., S. 96 f.).  
Soweit keine Vereinbarung mit dem Bund als Gläubiger von Mehrwertsteuerschulden besteht, wonach die Solidarhaftung auf einen der Gesellschafter beschränkt ist (zur Möglichkeit der Wegbedingung der im OR vorgesehenen gesetzlichen Haftungsordnung bei der Kollektivgesellschaft mittels einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vgl. Art. 568 Abs. 2 OR e contrario sowie JUNG, a.a.O., S. 129), haften somit bei einer Kollektivgesellschaft - ebenso wie bei der einfachen Gesellschaft - die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch für die Mehrwertsteuerschulden der mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft. 
 
6.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 noch Teilhaber der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" war und diese Anwaltskanzlei damals eine Kollektivgesellschaft oder eine einfache Gesellschaft gewesen ist (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Diese Annahme stützte die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem Briefpapier der Anwaltssozietät weiterhin - ohne Hinweis auf die frühere Rechtsform bzw. die Nachfolge - als Namensgeber aufgetreten ist. Es wäre, so die Vorinstanz, "eher aussergewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer - als Gründer und ehemaliger Teilhaber - nunmehr als Angestellter seines früheren Partners wirken würde". Irrelevant sei in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 auf dem Briefpapier und den Rechnungen der Anwaltssozietät als Konsilius aufgeführt worden sei (E. 4.3 des angefochtenen Urteils).  
Es erscheint als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz vorliegend auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen einer Gesellschaft in der Steuerperiode 2015 geschlossen hat. Aufgrund der Art und Weise des Auftrittes der Anwaltskanzlei gegen aussen mit der Nennung des Namens des Beschwerdeführers im Namen der Kanzlei sowie der Erwähnung seiner Funktion als Konsilius muss nicht nur die subjektive Mehrwertsteuerpflicht dieser Kanzlei bejaht werden, sondern auch eine in der Steuerperiode 2015 weiterbestehende vertragliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. iur. B.________ über die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als gegeben betrachtet werden, umso mehr, als die Anwaltssozietät ursprünglich unbestrittenermassen eine Gesellschaft bildete. Damit lag (auch) in der Steuerperiode 2015 der für eine Personengesellschaft erforderliche animus societatis vor (vgl. Art. 530 Abs. 1 OR). 
Dem in der Beschwerde geäusserten Standpunkt, wonach schon seit 1998 keine Gesellschaft mehr bestanden habe, kann nicht gefolgt werden, selbst wenn der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) nur noch den Status eines Senior-Partners für sich beansprucht haben sollte. Was den vom Beschwerdeführer angerufenen Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahr 1998 betrifft, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die für die Steuerperioden 2010 bis 2013 vorgenommene Würdigung dieses Vertrages durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3398/2017 vom 7. März 2019 ernstlich in Frage stellen könnte. Deshalb muss auch für die hier streitige Steuerperiode 2015 davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag, in welchem namentlich von "Bürogemeinschaft" die Rede ist, weder den Austritt des Beschwerdeführers aus der von ihm gegründeten Gesellschaft betrifft, noch einen "Abgeltungs- bzw. Generationenvertrag sui generis" bildet, welcher einen Fortbestand der Gesellschaft ausschliesst (vgl. E. 6.2 des genannten Urteils; zur Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Urteil vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
6.3. Da nach dem Gesagten eine einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft vorlag, haftet der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 lit. a MWSTG solidarisch und unbeschränkt für Mehrwertsteuerschulden der Anwaltssozietät aus der Steuerperiode 2015 (vgl. E. 6.1.1 hiervor). Anders würde es sich nur verhalten, wenn mit dem Bund als Gläubiger der entsprechenden Mehrwertsteuerforderungen eine Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, welche diese Haftung ausschliesst (vgl. vorne E. 6.1). Eine solche Vereinbarung liegt aber nicht vor.  
Die Vorinstanz ist somit in bundesrechtskonformer Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach der gesetzlichen Ordnung für die Mehrwertsteuerschulden der Anwaltssozietät der Steuerperiode 2015 einzustehen hat. 
 
6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes von Art. 9 BV, wenn er für Mehrwertsteuerschulden der Anwaltssozietät herangezogen werde. Seiner Auffassung nach durfte er nämlich in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass er für die Steuerperiode 2015 keine Steuerschulden der Anwaltskanzlei zu entrichten hat, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung ihn während fast zwei Jahrzehnten, bis im Jahr 2014, nicht als Steuerpflichtigen behandelt und sämtliche Korrespondenz immer an die Adresse "A.________ & B.________ Advokaturbüro, P.Adr. B.________" gerichtet habe.  
 
6.4.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (BGE 131 II 627 E. 6.1).  
 
6.4.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer keinen berechtigten Anlass, darauf zu vertrauen, dass er in der Steuerperiode 2015 nicht als Beteiligter der Anwaltssozietät mehrwertsteuerlich ins Recht gefasst werden würde. Dies gilt selbst dann, wenn er zunächst keine Kenntnis von der erwähnten, jeweils an die Adresse "A.________ & B.________ Advokaturbüro, P.Adr. B.________" gerichteten Korrespondenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung gehabt haben sollte. Denn wie er selbst konzediert und wie aus der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils hervorgeht, führte die Eidgenössische Steuerverwaltung jedenfalls ab dem Jahr 2014 direkt mit dem Beschwerdeführer eine Korrespondenz zur Frage, ob die Anwaltssozietät noch als einfache Gesellschaft geführt werde, er noch Gesellschafter sei und damit als solidarisch haftende Person ins Recht gefasst werden könnte. Selbst wenn diese Korrespondenz Steuerperioden vor der Steuerperiode 2015 betraf, konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass er nicht als Zahlungspflichtiger für Mehrwertsteuerschulden der Anwaltssozietät der Steuerperiode 2015 herangezogen werden wird. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen.  
 
6.5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei in Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht in das Veranlagungsverfahren mit einbezogen worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er seine Verfahrensrechte, insbesondere auch das sich aus Art. 15 Abs. 5 MWSTG ergebende Recht, nicht bloss den Bestand der Mithaftung, sondern auch Bestand und Umfang der Steuerforderung zu bestreiten (vgl. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 Rz. 109), vorliegend jedenfalls bereits im Verfahren auf Erlass der Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2019 wahrnehmen konnte, indem er mit Eingabe vom 3. Juli 2019 zur Sache Stellung nahm.  
 
7.  
 
7.1. Gemäss dem Grundsatz der "Einheit des Unternehmens" unterliegen sämtliche Umsätze der jeweiligen Unternehmenseinheit der Steuerpflicht (BGE 142 II 488 E. 3.3.2). Soweit diese Steuerpflicht besteht, greift auch die erwähnte Haftung der Beteiligten einer steuerpflichtigen Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit.  
Ist eine Gesellschaft mehrwertsteuerpflichtig, schliesst dies nicht aus, dass einer ihrer Gesellschafter ausserhalb der Gesellschaft allein ihm selbst zuzuordnende, der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze tätigt. Für die Frage, ob Umsätze der Gesellschaft oder einem Gesellschafter zuzuordnen sind, ist massgebend, wer nach aussen als Leistungserbringer auftritt (Aussenauftritt; vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG). 
 
7.2. Betreffend den Umfang der Steuerpflicht bzw. der Haftung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch allein Dr. iur. B.________ zuzurechnende Umsätze in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.  
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil von Dr. B.________ deklarierte, über Sparhefte und ein C.________-Privatkonto vereinnahmte Umsätze aus der Steuerperiode 2015 der Anwaltssozietät bzw. der Gesellschaft zu. Für diese Zuordnung berief sie sich allerdings einzig auf den Umstand, dass aktenkundige Rechnungen aus früheren Jahren auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei ausgestellt wurden und dabei jeweils unter der Rubrik "MWST-Nr." die Nummer yyy aufgeführt worden ist, welche in der Mehrwertsteuerabrechnung der Anwaltssozietät 2015 und in einer Zwischenabrechnung vom 2. Mai 2013 als Referenz-Nummer genannt ist (vgl. E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Umstand zwingend folgen müsste, dass es sich bei den im Jahr 2015 deklarierten Umsätzen statt um solche von Dr. B.________ persönlich um Umsätze der Anwaltssozietät gehandelt hat. 
Im angefochtenen Urteil fehlt es an Feststellungen, gestützt auf welche eine entsprechende klare Zuordnung gemacht oder ausgeschlossen werden könnte. Denn die Vorinstanz hat nicht im Einzelnen untersucht, ob bei den in Frage stehenden Umsätzen nach aussen die Anwaltssozietät oder aber Dr. B.________ persönlich als Leistungserbringer aufgetreten ist. Auch ergibt sich aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres, wem die fraglichen Umsätze aus der Steuerperiode 2015 zuzuordnen sind. Unter diesen Umständen fällt eine Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) ausser Betracht, zumal diese die Ausnahme bleiben und vor allem bei untergeordneter Unvollständigkeit erfolgen soll (BGE 143 II 243 E. 2.4; Urteile 2C_298/2019 vom 18. August 2020 E. 4.3; 2C_162/2017, 2C_163/2017 vom 24. August 2017 E. 3.2.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid hinsichtlich der Zuordnung der Umsätze der Steuerperiode 2015 zur Anwaltssozietät an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b und Art. 112 Abs. 3 BGG). 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat sie den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. 
 
3.   
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König