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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_370/2020  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Jagdgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Februar 2020 (SK 19 289). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2018 wird A.________ folgender Sachverhalt vorgeworfen: Er habe am 22. März 2018 während der Schonzeit das Brutgeschäft der Saatkrähen gestört, indem er mittels einer Hebebühne widerrechtlich vier bis fünf unbenutzte Saatkrähennester mit einem länglichen Gegenstand von einem Baum auf den Boden hinuntergeworfen habe. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ am 19. Februar 2019 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) durch widerrechtliches Entfernen von Saatkrähennestern während der Brutzeit sowie Störung des Brutgeschäfts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Bern ihn mit Urteil vom 19. Februar 2020 der Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Störung des Brutgeschäfts von Saatkrähen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.-- und auferlegte ihm die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 
 
D.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2020 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Jagdgesetz freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, in den auf dem Baum übrig gebliebenen Nestern seien Eier vorhanden gewesen. Ebenso willkürlich sei die Feststellung, dass Saatkrähen bereits am Brüten gewesen seien. Ferner habe die Vorinstanz in spekulativer Weise festgestellt, dass die Hebebühne übermässigen Lärm verursacht habe, welcher die Saatkrähen vertrieben habe. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass sein Verhalten in Kombination mit dem durch die Hebebühne verursachten Lärm die Saatkrähen dazu gebracht habe, ihre eigenen Nester und Eier zu zerstören.  
 
1.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Störung des Brutgeschäfts von Saatkrähen nach Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG schuldig gemacht zu haben, indem er von einer Hebebühne aus mit Hilfe eines länglichen Gegenstands vier bis fünf unbenutzte Saatkrähennester auf den Boden warf. Er habe dies vorher weder dem Wildhüter noch Stadtgrün Bern gemeldet. Die betroffene Platane habe sich auf öffentlichem Grund befunden. Danach habe der Beschwerdeführer die hinuntergeworfenen Reste der Nester vollständig weggeräumt. Am folgenden Tag (etwa 19.5 Stunden nach Entfernung der unbenutzten Saatkrähennester) habe der Wildhüter B.________ unter der Platane zerbrochene Eierschalen sowie Teile von Nestern festgestellt.  
Aufgrund der zeitlichen Nähe von weniger als 20 Stunden zwischen dem Eingriff des Beschwerdeführers und dem Auffinden von Resten von Nestern und zerbrochenen Saatkräheneiern sowie der örtlichen Nähe zur fraglichen Platane sei erstellt, dass die Eierschalen aus den auf der Platane am 22. März 2018 übrig gebliebenen Saatkrähennestern stammen würden. Damit müsse es schon einzelne Eier in diesen Nestern gehabt haben. Die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, darauf könne nicht abgestellt werden. 
Gemäss Schilderungen eines Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Platzieren der Hebebühne, die sich auf einem grossen Nutzfahrzeug befunden habe, einen erheblichen Lärm verursacht. Daraus folgert die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers und der durch die Hebebühne verursachte Lärm habe die Saatkrähen aufgeschreckt und dazu gebracht, die eigenen Nester und Eier zu zerstören: Die Saatkrähen hätten nach ihrer Rückkehr nämlich bemerkt, dass im Verleich zu den alten Nestern etwas anders gewesen sei. Daher hätten sie die verbleibenden Nester teilweise zerstört und die Eier hinuntergeworfen bzw. den anderen Saatkrähen "gestohlen". 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Art. 3bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) erklärt die Saatkrähe für jagdbar und bestimmt in Abs. 2 lit. c der Bestimmung deren Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli.  
 
1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte gestützt auf die am nächsten Tag aufgefundenen Überreste von Eierschalen und Nestern nicht schliessen dürfen, dass die Saatkrähen zum Zeitpunkt der Entfernung der unbenutzten Nester bereits gebrütet hätten. Dies stehe in Widerspruch zu seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie jenen des Zeugen C.________ (der die Hebebühne bediente und daher ebenfalls mit hochgefahren ist), welcher gesagt habe, dass sich in keinem der auf der Platane befindlichen Nester noch Eier befunden hätten.  
Die vorinstanzliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen sei, die Eierreste stammten von "neuen" Nestern und der daraus gezogene Schluss, die Saatkrähen hätten in der betreffenden Jahreszeit bereits gebrütet, ist vertretbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich entsprechend vor der Staatsanwaltschaft. Dort führte er auf die Frage, ob er davon ausgehe, dass die am Boden gefundenen Eier von diesen neuen Nestern stammen würden, aus: "Ja, 100%. Die sind ganz sicher nicht aus diesen Nestern, die ich heruntergeworfen habe". Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorinstanz diese Aussage hätte falsch verstehen sollen, insbesondere, da der Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht selbst ausführt, die Staatsanwaltschaft habe seine Aussage vom Wortlaut her richtig protokolliert. Dass die Aussage theoretisch auch anders verstanden werden kann, macht die Einschätzung der Vorinstanz nicht haltlos. 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es blieben relevante Zweifel an der vorinstanzlich festgestellten Tatsache, wonach die aufgefundenen Eierschalen von den verbleibenden Nestern auf der betreffenden Platane stammten, von der er Saatkrähennester entfernt habe. Als Grund dafür trägt er vor, dass die Eierschalen nicht genau neben den aufgefundenen Überresten des Nests gelegen hätten. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, die Vorinstanz sei nicht auf die Aussage des Zeugen C.________ eingegangen, keine Saatkrähen gesehen zu haben.  
Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es schon Saatkrähen gehabt habe, die daran gewesen seien, auf der Plantane neue Nester zu bauen und führt weiter aus: "Auf der fraglichen Platane nisteten in diesen Tagen Saatkrähen. Die sich dort befindenden Saatkrähen wurden durch den Lärm und die Vergrämungsmassnahmen aufgeschreckt". Damit stellt die Vorinstanz fest, es habe zum Zeitpunkt der Handlungen des Beschwerdeführers Saatkrähen vor Ort gehabt, was ihm gemäss eigenen Aussagen bewusst gewesen sei. Diese Erkenntnis sowie der weitere Schluss, die Saatkrähen seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers vertrieben worden (siehe unten E. 1.4.3), ist schlüssig und zulässig. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die anschliessende Würdigung der Vorinstanz, dass die aufgefundenen Eierschalen das Brüten der Saatkrähen auf der betreffenden Platane belegen würden, willkürlich sein soll. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Version beinhaltet nur abstrakte Zweifel, die nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. 
 
1.4.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Hebebühne Lärm verursacht und er mit seinem Verhalten brütende Saatkrähen verscheucht habe.  
Hierbei stützt sich die Vorinstanz auf die Ausführungen des Zeugen C.________. Dass sie dessen Aussage, wonach ein Motor "macht und duet", dahingehend würdigt, dass die Maschine Lärm verursacht, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz verfällt weiter nicht in Willkür, wenn sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wildhüters zum Schluss gelangt, der Lärm habe zusammen mit dem Entfernen unbenutzter Nester brütende Saatkrähen aufgeschreckt. Dass es noch andere mögliche Optionen für die Vertreibung der Saatkrähen gegeben haben könnte, genügt zur Annahme einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht. 
 
1.4.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die natürliche Kausalität seines Verhaltens für das Herunterfallen der Eier und die in diesem Zusammenhang stehende Erkenntnis der Vorinstanz, dass die Saatkrähen die eigenen Eier und Nester zerstört hätten, weil sie nach ihrer Rückkehr gemerkt hätten, dass sich bei den Nestern etwas verändert habe.  
Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass diese vorinstanzliche Würdigung blosse Spekulation ist. Mit der Mutmassung des Wildhüters, es könnte so gewesen sein, lässt sich eine solche Annahme nicht erhärten, zumal keine Beobachtungen oder andere objektivierbaren Hinweise auf ein Verhalten der Saatkrähen schliessen lassen, wonach diese ihre Brut selbst zerstört hätten. Dabei konnte die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht auch nicht feststellen, wann die Eier vom Baum gefallen sind. Dass der Wildhüter ca. 19 Stunden nach dem Entfernen der Nester durch den Beschwerdeführer Teile von Nestern und Eierschalen am Boden fand, lässt sich nicht zweifelsfrei auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückführen. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, das Verhalten des Beschwerdeführers in Kombination mit dem verursachten Lärm habe die Saatkrähen aufgeschreckt. Dass die brütenden Saatkrähen aufgeschreckt wurden, genügt für die Erfüllung des objektiven Tatbestands. Insoweit ändert die Spekulation der Vorinstanz zum Grund für die sich am Boden befindlichen Eier im Ergebnis nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. 
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen frei und ohne konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils seine Sicht der Dinge schildert, übt er sich in appellatorischer Kritik. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. So habe er explizit darauf geachtet, lediglich unbenutzte Nester von der Platane zu entfernen. Dies zeige, dass er die Saatkrähen nicht habe beeinträchtigen wollen, sondern lediglich verhindern wollte, dass diese überhaupt dort brüten würden.  
 
2.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer durch das Entfernen der Nester die Saatkrähen habe vergrämen wollen, dies im Wissen darum, dass die Vögel damit beschäftigt gewesen seien, neue Nester zu bauen. Damit habe er, auch unter Berücksichtigung seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft, wonach die aufgefundenen Eierschalen aus den neuen Nestern stammen müssten, zumindest in Kauf genommen, das Brutgeschäft der Saatkrähen zu stören.  
 
2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).  
Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, das heisst sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob von den tatsächlichen Voraussetzungen auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.4). 
 
2.4. Oben wurde dargelegt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat (E. 1.4). Folglich wusste der Beschwerdeführer, dass zur Zeit seiner Handlungen bereits Saatkrähen vor Ort waren und auf demselben Baum Eier gelegt hatten.  
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rechtliche Rügen zum Vorsatz erhebt, sind diese unbegründet. Er bringt vor, er habe explizit grosse Rücksicht auf die Brutzeit der Saatkrähen genommen, da er diese nicht habe stören wollen. Es ist jedoch unbestritten, dass es zum Zeitpunkt seiner Handlungen auf demselben Baum auch neue Nester hatte, die er belassen hat. Dass Vögel durch das Schütteln der Äste eines Baums, auch wenn nicht direkt ihre sich im Bau befindlichen Nester betroffen sind, gestört und aufgeschreckt werden, ist ohne Weiteres klar. Bereits der Lärm der Hebebühne allein verursacht Immissionen auf die anderen Nester. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass seine Handlungen die Saatkrähen nicht stören würden, zumal er als Laie nicht beurteilen kann, wann diese genau mit dem Nisten beginnen. 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum sind unsubstanziiert und genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger