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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_347/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 19. Mai 2022 (BKBES.2022.67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Egerkingen wurden seit Anfang 2022 wiederholt Sachbeschädigungen verübt. Nach Angaben der Polizei des Kantons Solothurn begann es mit Verschmutzungen durch Speichel und Eier. Es seien ehrenrührige Schriftzüge gefolgt und schliesslich seien diverse Fahrzeugreifen zerstochen worden. Im März 2022 erhob B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, namentlich wegen des Zerstechens von vier Autoreifen, und wegen Drohung. Im gleichen Monat erhob C.________ Strafanzeige, ebenfalls gegen A.________, wegen Drohung und Beschimpfung. 
 
Am 4. Mai 2022 ging bei der Polizei die Meldung ein, es sei in Egerkingen bei der Firma Rohr Holzbau AG um ca. 21:30 Uhr in einer Lagerhalle zu einem Grossbrand gekommen. Die Ermittlungen ergaben Hinweise auf Brandstiftung. Verdächtigt wurde aufgrund von Videoaufnahmen eine männliche Person, die neben dem Brandort über den Zaun auf das Areal der Firma geklettert war und dieses nach ca. drei Minuten wieder verlassen hatte. 
 
Am 9. Mai 2022 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Am 11. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Haftentscheid angekündigt habe und verlängerte deshalb die Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer zur aufschiebenden Wirkung. Noch am gleichen Tag erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. Der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Oberrichter Müller, gab der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung, dies ebenfalls noch am gleichen Tag. Nachdem er A.________ die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, bestätigte er mit Verfügung vom 16. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung. 
 
An der Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 entschied die Beschwerdekammer zunächst über ein Ausstandsgesuch, das A.________ tags zuvor gegen Oberrichter Müller eingereicht hatte. Dieser verliess zu diesem Zweck zusammen mit den Parteien den Saal. Die verbleibenden zwei Oberrichter, Oberrichterin Hunkeler und Oberrichter Frey, eröffneten in der Folge den von ihnen in geheimer Beratung gefällten Beschluss, das Ausstandsgesuch abzuweisen. Der schriftlich ausgefertigte und begründete Beschluss der Beschwerdekammer vom gleichen Datum lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: 
 
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 
2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. Gegen den Beschwerdeführer wird Untersuchungshaft für die Dauer vom 10. Mai bis 9. August 2022 angeordnet. 
 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. Juni 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 19. Mai 2022 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid vom 19. Mai 2022 betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführerführer kritisiert zunächst, dass sein Ausstandsgesuch nicht dem Berufungsgericht zum Entscheid vorgelegt wurde, wie dies Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO vorsehe. Das Gesuch könne nicht als offensichtlich unbegründet, rechtsmissbräuchlich oder gar trölerisch bezeichnet werden. Dementsprechend habe Oberrichter Müller auch den Saal verlassen, während die anderen beiden Oberrichter ihren Beschluss fassten. Das Gesuch hätten sie materiell behandelt, wogegen im Falle von Rechtsmissbrauch ein Nichteintreten möglich gewesen wäre. Auch inhaltlich vermöge die Abweisung des Gesuchs nicht zu überzeugen. Zwar treffe zu, dass ein Richter, der über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entscheide, keinen Ausstandsgrund schaffe. Der Anschein der Befangenheit ergebe sich hier vielmehr aus der Begründung. Oberrichter Müller sei nach einer summarischen Prüfung der Akten zu einem anderen Ergebnis als das Zwangsmassnahmengericht gelangt und habe die Aufrechterhaltung der Haft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Not bereits mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 221 StPO begründet. Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht zuvor vertieft mit Sache auseinandergesetzt habe, habe er auf diese Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um einen klaren Fall.  
 
2.2. Im Rahmen des vorsorglichen Entscheids über die Haft musste sich Oberrichter Müller als präsidierender Richter notwendigerweise mit den Haftgründen auseinandersetzen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die Aufrechterhaltung der Haft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens "ohne Not" bereits mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 221 StPO begründet, ist vor diesem Hintergrund unberechtigt. Die Prüfung der Haftgründe muss allerdings eine vorläufige sein und darf den späteren Haftentscheid nicht vorwegnehmen. Dass Letzteres der Fall wäre, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr schreibt er selbst, die Prüfung der Haftgründe sei lediglich summarisch gewesen. Dass Oberrichter Müller dabei vom Ergebnis einer vertieften Prüfung durch das Zwangsmassnahmengericht abgewichen ist, ändert an der summarischen Natur seines Entscheids ebensowenig wie der Umstand, dass er im Wesentlichen bereits über sämtliche Akten verfügte (vgl. Urteil des EGMR Morel gegen Frankreich vom 6. Juni 2000, Beschwerde-Nr. 34130/96, Recueil CourEDH 2000-VI S. 259 § 45). Die doppelte Mitwirkung des verfahrensleitenden Richters ist zudem für derartige Konstellationen gesetzlich in Art. 388 lit. b StPO verankert. Somit müssten über die reine Tatsache der doppelten Mitwirkung hinausgehende Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Solche macht der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten jedoch nicht geltend.  
 
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers den Ausstand von Oberrichter Müller von vornherein nicht zu begründen vermochte, musste kein Ausstandsverfahren nach Art. 59 StPO durchgeführt werden (vgl. Urteile 2C_466/2020 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.3; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung dieser Bestimmung ist deshalb unbegründet. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall. Wäre der Beschwerdeführer auf die konkrete Begründung der Verfügung vom 16. Mai 2022 eingegangen, hätte die Ausstandsfrage dem Berufungsgericht zum Entscheid vorgelegt werden müssen. Ein solches Vorgehen verzögert das Haftverfahren nicht, da gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. 
 
3.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). An Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr aus. 
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (s. im Einzelnen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Das Obergericht legte dar, verschiedene Videoaufnahmen aus der unmittelbaren Umgebung der Brandstelle zeigten das gleiche Signalement der darauf erkennbaren Person: Männlich, ca. 35-45 Jahre alt, schlank, ca. 175-185 cm gross, kurze dunkle Haare mit sichtbarer Kopfhaut seitlich und am Hinterkopf. Auffallend sei auch die spezielle Gangart, breitbeinig mit einem leichten Nachziehen des rechten Beins. Sowohl das Aussehen als auch die Gangart passten zum Beschwerdeführer. Dies hätten drei Polizeibeamte in ihren Wahrnehmungsberichten vom 13. Mai 2022 bestätigt. Zudem habe sich das Gericht anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 davon überzeugen können. Für eine Täterschaft des Beschwerdeführers sprächen auch dessen sportliche Statur, werde der 2,1 m hohe Zaun beim Tatort vom mutmasslichen Täter doch relativ leicht überklettert. Weiter habe der Beschwerdeführer an beiden Schienbeinen Verletzungen aufgewiesen, die durchaus beim Überklettern eines Zauns entstehen könnten. Schliesslich seien bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung ein Bunsenbrenner und zwei Kanister Desinfektionsmittel bzw. Ethanol sichergestellt worden. All diese Umstände sprächen zum jetzigen Zeitpunkt, wo die Strafuntersuchung noch am Anfang stehe, für einen dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung. Zu bejahen sei der Tatverdacht ferner hinsichtlich der Vorhalte der Sachbeschädigung und der Drohung. Bezüglich Drohung habe der Beschwerdeführer den Tatverdacht anlässlich der Haftverhandlung ausdrücklich anerkannt. Betreffend Sachbeschädigung könne auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Am 8. Mai 2022 sei ein Polizeiauto mit Fusstritten massiv beschädigt worden. Dabei habe ein Fussabdruck abgenommen werden können. Dieser passe muster- und grössenmässig zu den Schuhen des Beschwerdeführers, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, wobei es sich um ein seltenes Schuhmuster handeln solle.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der Brandstiftung. Die Qualität des Videomaterials sei derart schlecht, dass sich gestützt darauf keine genauere Aussage über das Alter der darauf erkennbaren Person machen lasse. Insofern habe das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Die sportliche Statur sei zudem kein Alleinstellungsmerkmal. Auf den Bericht der Polizisten könne nicht abgestellt werden, weil sie in der vergangenen Zeit mehrfach schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht hätten und ihre These vom Störenfried gerne bestätigt sähen. Er habe nicht die gleiche Gangart wie die Person auf den Videos. Zudem handle es sich um ein reichlich unscharfes Kriterium. Es sei willkürlich, daraus zu schliessen, es handle sich um ihn. Schliesslich reichten auch die an der Hausdurchsuchung gefundenen Gegenstände nicht, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Der Bunsenbrenner habe offensichtlich zum Anzünden der Kohle einer Wasserpfeife gedient, mit der zusammen er verstaut gewesen sei. Auch der Besitz eines Kanisters mit Desinfektionsmittel erscheine in Pandemiezeiten nicht als aussergewöhnlich. Insbesondere bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der Täter bei der Brandstiftung einen solchen verwendet oder getragen habe.  
 
4.4. Es ist zutreffend, dass die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände allein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen. Von grösserer Bedeutung ist die Ähnlichkeit der von den Überwachungskameras erfassten Person mit dem Beschwerdeführer. Die Videoaufnahmen sind zwar von schlechter Qualität. Die Personenbeschreibung im angefochtenen Entscheid lässt sich gestützt darauf jedoch nachvollziehen. Dies trifft insbesondere auch für das leichte Nachziehen des rechten Beins zu, bei dem es sich um ein auffälliges und nicht häufig vorkommendes Merkmal handelt. Das unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine solche Gangart, lässt die auf die eigene Beobachtung gestützte gegenteilige Feststellung des Obergerichts nicht als offensichtlich falsch erscheinen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Hinzu kommt, dass diese Feststellung durch die drei erwähnten Polizeibeamten, die bereits früher mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, bestätigt wird. In ihren Wahrnehmungsberichten halten sie fest, er weise eine sonderbare Gangart und Körperhaltung auf und sie würden ihn auf den Videos wiedererkennen bzw. die markante und wenig verbreitete Körperhaltung sowie Gangart würden zum Beschwerdeführer passen. Schliesslich erscheint auch die ungefähre Schätzung des Alters gestützt auf die Videoaufnahmen nicht als offensichtlich falsch. Insgesamt durfte das Obergericht deshalb, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einem dringenden Tatverdacht der Brandstiftung (Art. 221 StGB) ausgehen. Den dringenden Tatverdacht der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.  
 
5.  
 
5.1. Zum Haftgrund Kollusionsgefahr legte das Obergericht dar, es sei zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung erst am Anfang stehe, die Brandermittlung noch nicht abgeschlossen sei und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch nicht habe ausgewertet werden können, weil gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Haftverhandlung zuerst noch ein Siegelungsverfahren durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer verweigere die Aussage, was sein gutes Recht sei, was aber gleichzeitig die Ermittlungen verzögere. Es könne deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob er bei der ihm vorgehaltenen Brandstiftung noch einen Mittäter gehabt habe. Es gelte zu verhindern, dass er auf allfällige Auskunftspersonen Einfluss nehmen oder allfällige Beweismittel beiseite schaffen könne. Weitere Ermittlungen oder Befragungen, die kollusionsfrei getätigt werden müssten, dürften nach Vorliegen der Brandermittlung und der Auswertung der Handydaten anstehen.  
 
5.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass das Obergericht keine konkrete Kollusionsgefahr aufgezeigt hat. Dass das Strafverfahren noch am Anfang steht und noch verschiedene Untersuchungshandlungen bevorstehen, reicht dafür ebensowenig aus wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aussage verweigert. In Bezug auf das sichergestellte Mobiltelefon fällt eine Manipulation ausser Betracht. Auch in Bezug auf die Brandermittlung ist nicht erkennbar, welche Verdunkelungshandlungen die Untersuchung gefährden könnten. Konkrete Hinweise auf mögliche Mittäter gehen aus dem angefochtenen Entscheid zudem nicht hervor. Ebenso theoretisch ist die Erwägung, es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer auf allfällige Auskunftspersonen Einfluss nehmen oder allfällige Beweismittel beiseite schaffen könnte. Eine solche Begründung liesse sich in fast jedem Strafverfahren anführen. Indem die Vorinstanz die Kollusionsgefahr trotzdem bejaht hat, hat sie Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO verletzt (vgl. den in verschiedener Hinsicht ähnlich gelagerten Fall in Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3).  
 
6.  
 
6.1. Zur Wiederholungsgefahr führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer weise sechs Vorstrafen auf: grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Drohung. Dabei stellten sämtliche Strassenverkehrsdelikte und die mehrfache Drohung von der Strafandrohung her schwere Vergehen dar. Auch wenn dem Beschwerdeführer bislang keine Brandstiftung vorgeworfen worden sei, zeigten diese - alle in letzter Zeit - erfolgten Vortaten und insbesondere die dem Beschwerdeführer in der laufenden Strafuntersuchung vorgehaltenen Delikte eine deutlich erkennbare Steigerung an krimineller Energie. Der Beschwerdeführer habe ein renitentes, angetriebenes, aufbrausendes und aggressives Verhalten an den Tag gelegt, sodass sogar eine Ärztin habe aufgeboten werden müssen, welche am 20. April 2022 eine fürsorgerische Unterbringung verfügt habe. Auch diese Intervention habe indessen keine Verhaltensänderung bewirkt. Auch anlässlich der Haftverhandlung habe der Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten gezeigt. So habe er sich laut lobend geäussert, als der Präsident seinen Namen richtig ausgesprochen habe, und habe er die Staatsanwältin laut unterbrochen, als diese von ihm als Beschuldigten gesprochen habe. Ferner habe er während der ganzen Verhandlung vornehmlich vor sich hingestarrt. Inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, sei nun gutachterlich abzuklären, wie das die Staatsanwaltschaft zu tun gedenke. Ein psychiatrisches Gutachten respektive eine entsprechende Vorabstellungnahme werde Klarheit darüber schaffen, welche Gefährlichkeit vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgehe. Immerhin sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bestehe, wonach die Steigerung seines Verhaltens in letzter Zeit in einer Brandstiftung gipfelte. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr. Beim Beschwerdeführer bestünden deutliche Auffälligkeiten, welche die Begehung weiterer (schwerer) Straftaten befürchten liessen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Strassenverkehrsdelikte als relevante Vortaten gelten sollten. Es handle sich um gänzlich andere Straftaten. Dasselbe gelte für die mehrfache Drohung. Zudem seien immer nur bedingte Geldstrafen ausgesprochen worden. Die mehrfache Tätlichkeit und die mehrfache Beschimpfung, wegen denen er verurteilt worden sei, seien nicht hinreichend schwer und kämen deshalb als Vortaten ebensowenig in Betracht. Hinsichtlich der angeblichen, deutlich erkennbaren Steigerung an krimineller Energie sei festzuhalten, dass er, abgesehen von Tätlichkeiten, bisher niemanden unmittelbar in seiner körperlichen oder sexuellen Integrität verletzt habe. Selbst das ihm nun vorgeworfene Delikt der Brandstiftung betreffe eine Lagerhalle während der Nachtzeit, in der dort nicht gearbeitet werde. Zudem sei dieser Vorwurf alles andere als erstellt. Zum angeblich psychisch auffälligen Verhalten sei anzumerken, dass er sich angesichts des Vorwurfs der Brandstiftung, der Verhaftung und der weiteren Zwangsmassnahmen in einer Ausnahmesituation befinde. Schliesslich falle auf, dass sich das Obergericht nicht über das Gefahrenpotenzial äussere, das von ihm ausgehen solle, sondern lediglich auf ein noch zu erstellendes Gutachten verweise.  
 
6.3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
 
Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (siehe den Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.2). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 
Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) muss ungünstig sein. Massgebliche Kriterien sind insoweit nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Dass hier ein Fall vorliegt, in dem gestützt auf die obigen Ausführungen vom Vortatenerfordernis abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem geht das Obergericht nicht davon aus, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung die Beweislage erdrückend wäre, sodass dieser Vorwurf als Vortat berücksichtigt werden könnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildenden Straftatbestände der Sachbeschädigung und der Drohung. Als Vortaten fallen somit einzig die im Strafregistereintrag des Beschwerdeführers aufgeführten, rechtskräftig beurteilten Straftaten in Betracht.  
 
Hinsichtlich der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) kann nach dem Ausgeführten nicht bloss auf die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.5 in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung). Der Hinweis des Obergerichts, sämtliche Strassenverkehrsdelikte und die mehrfache Drohung stellten von der Strafandrohung her schwere Vergehen dar, ist somit unzureichend. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Schwere der Taten ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf die zu befürchtenden Delikte. Der Hinweis, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche Auffälligkeiten, welche die Begehung weiterer (schwerer) Straftaten befürchten lassen würden, lässt völlig offen, welcher Art diese Delikte sein könnten. 
Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist aus diesen Gründen unzureichend, um im Licht der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanz nachzuvollziehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, deren Versäumnisse nachzuholen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Da der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht offensichtlich zu verneinen ist, kommt andererseits eine Haftentlassung derzeit nicht in Betracht. Das Obergericht wird im Rahmen seiner erneuten Befassung mit der Sache Gelegenheit haben, sich bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Begutachtung des Beschwerdeführers zu erkundigen, insbesondere da mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein kann (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). 
 
7.  
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold