Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_300/2020
Verfügung vom 14. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A._______ _,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung in einem Rechtsöffnungsverfahren,
Beschwerde betreffend das Verfahren RT200161 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Erwägungen:
1.
Am 2. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Er macht geltend, das Obergericht weigere sich, im Verfahren RT200161 eine Vernehmlassung durchzuführen oder ein Urteil zu fällen. Er verlangt, dass das Bundesgericht innert zehn Tagen aktiv wird.
Am 8. Dezember 2020 hat das Obergericht dem Bundesgericht nebst den angeforderten Akten auch ein Exemplar des Urteils vom 8. Dezember 2020 im Verfahren RT200161 zukommen lassen.
2.
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist dementsprechend durch das präsidierende Mitglied der Abteilung abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg