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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_945/2019  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (VB.2019.00219). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der hier niedergelassene A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren und besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Seit September 2017 ist er mit einer Schweizerin verheiratet; die gemeinsame Tochter kam am 9. Januar 2018 zur Welt.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts erwirkte A.________ folgende Straferkenntnisse:  
 
- Freiheitsentzug von drei Monaten wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung eines Fahrzeugs sowie eines Vergehens gegen die Waffengesetzgebung gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 21. Mai 2009; 
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfache Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2011; 
- Busse von Fr. 600.-- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. März 2013; 
- Busse von Fr. 800.-- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2013; 
- Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Vergehens gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014; 
- Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und Busse von Fr. 1'000.-- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, mehrfache versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Führerflucht, fahrlässige Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016; 
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Oktober 2017. 
 
A.c. Seit Mai 2018 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Er ist zudem überschuldet; insgesamt sind über Fr. 50'000.-- an Verlustscheinsforderungen gegen ihn offen.  
 
B.   
Nachdem A.________ bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2015 der Bewilligungswiderruf im Falle einer erneuten Verurteilung in Aussicht gestellt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 29. Mai 2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Februar 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 11. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl vom 18. Oktober 2017 darauf verzichtet, eine Landesverweisung anzuordnen. Deshalb sei es den Migrationsbehörden verwehrt gewesen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aufgrund seiner Straffälligkeit zu verfügen. 
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Als "längerfristig" gilt dabei eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden ist, liegt der Widerrufsgrund offensichtlich vor.  
 
2.2. Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AIG).  
 
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs. 2 StGB) und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen hat (Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte, zumal wenn eine solche Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. Urteile 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.4; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4).  
 
2.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung vom 18. Oktober 2017 durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis nach dem 1. Oktober 2016. Dafür kam eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) nicht infrage, so dass eine Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein unterblieb. Eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) wäre zwar theoretisch infrage gekommen, wurde aber offensichtlich von vornherein nicht in Betracht gezogen. Unter diesen Umständen blieb die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhalten (vgl. Urteile 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3, insb. E. 3.6).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf sei nicht verhältnismässig. 
 
3.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_452/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der jahrelangen Delinquenz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist von einem sehr gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Bezüglich der privaten Interessen hat es erwogen, dass die Integration des Beschwerdeführers trotz seiner familiären Beziehungen und seines (lebens-) langen Aufenthalts angesichts der Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft stark getrübt sei. Sein fehlender Sozialhilfebezug und seine Erwerbstätigkeit bis zur Inhaftierung änderten daran nichts, sondern dürften erwartet werden. Ihm sei der Kosovo durch Ferienaufenthalte bekannt und er spreche die albanische Landessprache. Seine dortigen Verwandten könnten ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und könnte sich selbst ohne Unterstützung eine neue Existenz aufbauen (vgl. E. 2.4.1 und 2.4.2 des angefochtenen Urteils). Angesichts der erheblichen Strafhöhe sei es der Schweizer Ehefrau zumutbar, den Kontakt durch Besuche aufrechtzuerhalten, soweit sie ihm nicht in den Kosovo folgen wolle. Den Ehegatten habe bereits bei der Heirat bewusst sein müssen, dass sie die Ehe aufgrund der Straffälligkeit allenfalls nicht in der Schweiz würden leben können. Auch der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter sei eine Trennung zumutbar (vgl. E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils). Eine mildere Massnahme als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des bisherigen Legalverhaltens und der wirkungslosen Androhung des Bewilligungswiderrufs vom 26. Januar 2015 nicht ersichtlich (E. 2.5 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Interessenabwägung vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.3.1. Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Eine sachgerechte Anfechtung vor Bundesgericht war denn auch offenkundig möglich.  
 
3.3.2. Was die materielle Beurteilung betrifft, so beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine stichwortartige Auflistung von Umständen, die seiner Meinung nach zu seinen Gunsten auszulegen sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Wohlverhalten beruft, die positive Beurteilung durch die Justizvollzugsanstalt, seine Therapie und die Stabilität durch seine Familie, macht er sinngemäss geltend, er werde nicht mehr delinquieren. Dabei übersieht er einerseits, dass bei ihm mangels Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) keine Rückfallgefahr vorliegen muss, damit die Wegweisung zulässig ist, sondern auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (Urteil 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2). Andererseits ist kein Wohlverhalten ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung vom 17. März 2016 wieder straffällig geworden ist. Schliesslich ist dem Wohlverhalten im Strafvollzug bzw. unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens keine besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2). Was seine Verwurzelung in der Schweiz betrifft und die dadurch bedingte soziale Integration, hat die Vorinstanz diesen Umstand nicht verkannt. Angesichts der rund zehn Jahre andauernden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Unbelehrbarkeit und des sehr hohen Strafmasses von 3,5 Jahren Freiheitsstrafe ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht und die soziale Integration und familiären Verhältnisse nicht ausreichen, um das private Interesse überwiegen zu lassen.  
 
3.3.3. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit eine mildere Massnahme infrage kommen könnte, nachdem mehrere strafrechtliche Verurteilungen und die damit einhergehende Warnfunktion sowie die ausdrückliche Androhung des Bewilligungswiderrufs nicht ausgereicht haben, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Widerruf wegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgt (Urteile 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2 am Ende; 2C_994/2015 vom 23. November 2015 E. 2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich folglich als verhältnismässig.  
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Vollzugshindernisse geltend macht, weil er Opfer eines Mordversuchs gewesen sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, haben die kosovarischen Behörden durch das Strafverfahren und die Verurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowohl ihren Schutzwillen als auch ihre Schutzfähigkeit demonstriert. Dass der Beschwerdeführer die ausgesprochene Strafe "lächerlich" findet und das Gericht seines Erachtens keine mildernden Umstände hätte berücksichtigen dürfen, ändert daran nichts. Anzufügen ist, dass die gesetzliche Mindeststrafe für Mord nach Schweizer Recht (Art. 112 StGB) bei mildernden Umständen deutlich tiefer liegt und sogar eine geringfügige Geldstrafe oder Busse infrage kommen (Art. 48a StGB; vgl. HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 48a StGB). 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger