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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_23/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2019 (9C_488/2019 (C-4458/2018)). 
 
 
Nach Einsicht  
in die als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 22. November 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Manila), womit er um Berücksichtigung seiner überarbeiteten Rechtsschrift (datierend vom 18. Oktober 2019; gleichlautend mit der im Verfahren 9C_488/2019 eingereichten "revidierten Rechtsschrift" vom 23. September 2019) sowie Berichtigung des Urteils 9C_488/2019 vom 27. September 2019 ersucht, 
in die im Verfahren 9C_488/2019 ergangene - innerhalb der Rechtsmittelfrist unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die als "Gesuch: Art. 50 BGG um Wiederherstellung der Fristen und das Urteil aufzuheben" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 12. Dezember 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Manila), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_488/2019 vom 27. September 2019 auf die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermochte, 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a. Urteile 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019, 9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018), 
dass demgegenüber die Revision nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_14/2019 vom 7. Oktober 2019 mit Hinweisen), 
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit Hinweisen), 
dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe geltend macht, womit das Revisionsbegehren mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (vgl. Urteil 9F_1/2019 vom 7. Februar 2019), 
dass A.________ in seinem zudem eingereichten Begehren um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht ansatzweise darlegt, inwiefern er unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG), weshalb auch auf dieses Begehren (unabhängig von der Entscheidung zur Frage von dessen Rechtzeitigkeit) nicht einzutreten ist, 
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner