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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_146/2021  
 
 
Urteil vom 15. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. März 2021 (TB210001-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. November 2020 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Stadtammann und Betreibungsbeamten B.________ sowie die Beamten der Stadtpolizei Zürich C.________ und D.________ Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs etc. Am 20. November 2020 ergänzte er die Anzeige um die Straftatbestände des Sich bestechen lassens und der Vorteilsannahme. Die Vorwürfe beziehen sich auf angeblich rechtswidrige Zustellungen bzw. Zustellungsversuche von insgesamt 39 Betreibungsbegehren mit einer Gesamtsumme von über einer halben Million Franken an seinem Arbeitsplatz und am Wohnsitz seiner Kinder in der Stadt Zürich. 
Am 21. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. 
Mit Beschluss vom 4. März 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ nicht. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ zu erteilen. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Stadtammanns und der beiden Stadtpolizisten, alles Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein kein Raum. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 1).  
Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Strafanzeige im Wesentlichen an, er hätte nur an seinem Wohnsitz im Puschlav, nicht an seinem Aufenthaltsort betrieben werden dürfen. Der Stadtammann habe sich daher durch die Zustellversuche in Zürich strafbar gemacht. Unzulässig sei auch der Beizug der Polizeibeamten gewesen; deren unverhältnismässiges Auftreten hätte seine Kinder traumatisiert und seine Gesundheit - er habe am 21. September 2018 einen Herzstillstand erlitten - gefährdet.  
Das Obergericht hat dazu erwogen (E. 4.2 S. 4 f.), die Frage, ob die Betreibungen am Aufenthaltsort hätten zugestellt werden dürfen oder nicht, sei eine solche des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes; diesbezüglich stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg nach Art. 17 SchKG offen. Der Beschwerdegegner 1 hätte sich damit nicht strafbar gemacht, selbst wenn sich die Betreibungen am Aufenthaltsort als unzulässig erweisen sollten. Soweit er ihm vorwerfe, er habe sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) bzw. Vorteile angenommen (Art. 322sexies StGB), so handle es sich um schlichte Behauptungen bzw. unbelegte Behauptungen. Der Beizug der Polizei sei nach zahlreichen erfolglosen Zustellversuchen grundsätzlich zulässig gewesen. Die Polizisten hätten sich daher durch ihre Beteiligung an den Zustellversuchen nicht strafbar gemacht, selbst wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Die Behauptung, seine Kinder seien in strafrechtlich relevanter Weise traumatisiert worden, weil sie durch die Zustellversuche mitbekommen hätten, dass ihr Vater "gesucht" würde, erscheine geradezu abwegig, ebenso wie die Mutmassung, die Polizeibeamten hätten vom Herzstillstand, den der Beschwerdeführer offenbar 2018 erlitten habe, gewusst und ihn mit ihrem Vorgehen "auf skrupellose Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht (Art. 129 StGB) ". Hinweise auf ein nötigendes und drohendes Verhalten der Polizisten bestünden keine, und der Vorwurf der unzulässigen Anwendung "physischer Gewalt" sei völlig unsubstanziiert. Zusammenfassend ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, weshalb die Ermächtigung zu ihrer Verfolgung nicht zu erteilen sei. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer erhebt sinngemäss den Vorwurf, das Obergericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht mit allen seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sondern nur insoweit, als dies für seine Entscheidfindung erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand erscheint - von einem Rechtsanwalt erhoben - geradezu trölerisch. Ein Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sich mit Parteivorbringen näher zu befassen, die an der Sache vorbeigehen bzw. für die Rechtsfindung unerheblich sind. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.4. In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Behauptung, er hätte nicht am Aufenthaltsort betrieben werden dürfen. Er legt aber nach wie vor nicht näher dar, inwiefern der Stadtammann durch solche angeblich betreibungsrechtliche Vorschriften verletzende Zustellungen Straftaten begangen haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die angezeigten Polizeibeamten bringt er zwar in allgemeiner Weise vor, sie hätten den Wohnsitz seiner Kleinkinder bewaffnet und maskiert mehrere Stunden "belagerungs- und kriegsähnlich" umstellt. Er bleibt aber nach wie vor jede Erklärung darüber schuldig, durch welche konkreten Handlungen sich die Beamten strafbar gemacht haben sollen, und auch das ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer damit nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
3.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi