Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_478/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Saas Fee, 
 
Staatsrat des Kantons Walli s. 
 
Gegenstand 
Kurtaxen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 16. April 2021 (A1 20 248). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde am 14. November 2019 von der Gemeinde Saas-Fee für eine Wohnung mit einer jährlichen Kurtaxenpauschale von Fr. 660.-- für die Perioden 2018/2019 und 2019/2020 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeinde am 28. Februar 2020 ab. Der daraufhin angerufene Staatsrat des Kantons Wallis schrieb die Beschwerde am 21. Oktober 2020 infolge Rückzugs ab, weil der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht bezahlt worden war. In einem weiteren Verfahren wies die Gemeinde am 8. Juni 2020 die Einsprache gegen die Veranlagung der Kurtaxenpauschale für die Periode 2020/2021 ab. In der Folge stellte A.________ per E-Mail zwei Wiedererwägungsgesuche vom 30. Juni 2020 bzw. 9. Juli 2020, denen die Gemeinde am 15. Juli 2020 keine Folge gab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Staatsrat ebenfalls am 21. Oktober 2020 in Bezug auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück; in Bezug auf das Gesuch vom 30. Juni 2020 wies er die Beschwerde ab. Gegen beide Entscheide des Staatsrats gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses wies die Beschwerde am 16. April 2021 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Sistierung des Verfahrens. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch damit, dass zwei weitere Rechtsverweigerungsbeschwerden vor verschiedenen kantonalen Instanzen hängig seien und das Bundesgericht aus wirtschaftlichen Gründen über alle "eng miteinander verbundenen Beschwerden" in einem Entscheid urteilen solle. Nachdem das vorliegende Verfahren spruchreif ist und unklar ist, ob bzw. wann die von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren ebenfalls vor Bundesgericht hängig sein werden, ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben; Verweise auf frühere Eingaben sind nicht zulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2).  
 
3.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2021 enthält keine Begründung. Sie stellt lediglich ihr Sistierungsgesuch (Ziff. 2) und den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 3). Bezüglich der Begründung verweist sie auf zwei E-Mails, die sie dem Kantonsgericht geschrieben und ihrer Beschwerde beigelegt hat. Dies genügt nach dem vorher Gesagten nicht. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Covid-19-Pandemie (Ziff. 1 der Beschwerde), weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Pandemie die Beschwerdeführerin daran gehindert haben soll, ihre Beschwerde - allenfalls handschriftlich - zu begründen. Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, dass rechtliche Ausführungen nicht erforderlich seien (Ziff. 5 der Beschwerde). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) entbindet die Partei nicht davon, darzulegen, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt. Die von ihr in Aussicht gestellten rechtlichen Ausführungen per E-Mail genügen dabei nicht; weder sind Eingaben per E-Mail zulässig noch kann die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
3.3. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die E-Mails vom 14. März 2021 und 9. Mai 2021 berücksichtigt würden.  
 
3.3.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Staatsrat habe die Beschwerde betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt gewesen seien; zudem sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, überhaupt einen Einspracheentscheid zu fällen (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils). Was die Abschreibung der anderen Beschwerde infolge Rückzugs betreffe, sei dies nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Androhung erhalten habe, den Kostenvorschuss dennoch nicht bezahlt und auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3.2. Mit diesen Ausführungen setzen sich die E-Mails nicht auseinander. Die E-Mail vom 14. März 2021 befasst sich ausschliesslich mit der Sistierung des Verfahrens vor Kantonsgericht; weil sie vor dem angefochtenen Urteil verfasst wurde, kann sie sich von vornherein nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts zum Sistierungsgesuch auseinandersetzen. Was die E-Mail vom 9. Mai 2021 betrifft, so rügt die Beschwerdeführerin darin zusammengefasst, das Kantonsgericht habe in Bezug auf die beanstandeten Kurtaxen weder den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt noch in der Sache entschieden. Dabei übersieht sie, dass sich der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren auf die Entscheide des Staatsrats vom 21. Oktober 2020 betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs sowie Wiedererwägung beschränkt hat. Insoweit kann dem Kantonsgericht nicht vorgeworfen werden, es hätte über die Veranlagung der Kurtaxen entscheiden müssen. Ebenfalls kann keine Rede davon sein, das Kantonsgericht habe den Antrag auf Sistierung des Verfahrens "einfach ignoriert". Es hat ausführlich begründet, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt sei und das per E-Mail gestellte Gesuch zudem unzulässig sei (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Alleine mit dem Hinweis auf das "21. Jahrhundert" sowie die Covid-19-Pandemie legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb ein per E-Mail gestelltes Sistierungsgesuch nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht rechtsgültig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin weiter diverse Gehörsverletzungen rügt (u.a. Verletzung der Begründungspflicht), begründet sie diese entgegen Art. 106 Abs. 2 BGG nicht näher, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich bezieht sich das Zustelldatum auf der letzten Seite des angefochtenen Urteils offensichtlich auf den Versand durch das Gericht und nicht auf die Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin.  
 
3.4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde mangels einer sachbezogenen Begründung nicht eingetreten werden. Dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten (der Beschwerdeführerin durch amtliche Publikation) und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger