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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1297/2020  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. September 2020 (BES.2017.205). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 24. Februar 2016 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  
Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien auf dem ersten Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August 2012 zwei uniformierte Polizeibeamte an die X.________strasse 65 in Basel. Bei der Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem Anzeigeerstatter. Als dieser im Treppenhaus A.________, die Ehegattin des auf demselben Stockwerk wohnenden und mit ihm am Streit beteiligten Nachbarn, erkannte, teilte er dies den Beamten mit. Polizeiwachtmeister B.________ forderte daraufhin A.________ im Treppenhaus mehrfach zu einem Gespräch auf. Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe hinauf in das zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur Wohnung ihrer Tochter aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B.________ ihre Hand anfasste und zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern, begann sie zu schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den linken Unterarm und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da A.________ sich nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen Handschellen angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf das Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine des Polizisten. 
 
A.b. Die gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_614/2016 vom 23. März 2017). Es hielt fest, gemäss angefochtenem Entscheid habe der massgebende Vorgang geendet, als A.________ in Begleitung der Polizei am Vormittag des 13. August 2012 das Haus verlassen habe. Die späteren Vorgänge ausserhalb des Hauses würden nicht Gegenstand des diesem Verfahren zu Grunde liegenden angeklagten Sachverhalts bilden (E. 3.2).  
 
B.  
 
B.a. A.________ erstatte am 14. August 2012 Strafanzeige und machte geltend, sie sei am Vortag ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen, geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 30. November 2017 eine Einstellungsverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 abwies. Die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Bundesgericht gut, soweit es auf sie eintrat. Es hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Urteil 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020). 
 
B.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 17. September 2020 ab.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. September 2020 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2017 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Da sowohl der Polizeieinsatz als auch ihre Verletzungen, unter anderem zwei gebrochene Rippen, unbestritten sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (insbesondere gestützt auf Art. 3 EMRK, vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76). Auf ihre Beschwerde ist daher insofern grundsätzlich einzutreten. 
Anfechtbar ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist somit alleine der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. September 2020. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 30. November 2017 beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrenseinstellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie wendet ein, es liege kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Sie erhebe glaubhaft schwere Vorwürfe gegen die beteiligten Polizeibeamten und bestreite, dass mit Sicherheit kein Straftatbestand erfüllt sei. Ausserdem sei das polizeiliche Handeln nicht rechtmässig gewesen. Selbst wenn sie sich geweigert haben sollte, in das Polizeifahrzeug einzusteigen, handle es sich bei Tritten in die Rippen in keinem Fall um ein verhältnismässiges Mittel, um sie in das Fahrzeuginnere zu bewegen. Die Vorinstanz gehe sodann zu Unrecht von einer klaren Beweislage aus, denn es sei unklar, ob ihre Verletzungen, insbesondere die Rippenbrüche, durch polizeiliche Handlungen oder durch ihren angeblichen Sturz verursacht worden seien. Die gesamten Umstände liessen schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Polizeibeamten aufkommen. Da sich auch die Vorinstanz nicht erklären könne, unter welchen Umständen ihre Rippenbrüche verursacht worden seien, müssten die Fragen, wie sie in den Kastenwagen verbracht worden sei und ob dabei oder kurz danach ungerechtfertigte Gewalt seitens der Polizei angewendet worden sei, durch das Gericht geklärt werden. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen klaren Fall handle, bei dem sich eine Einstellung rechtfertige, zumal eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, sowohl gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom 27. November 2012 als auch gemäss Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 könne nicht festgestellt werden, wann und wie die Rippenfrakturen der Beschwerdeführerin entstanden seien. Sowohl deren Schilderung, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie fixiert worden sei, als auch die Angaben der Polizeibeamtinnen, wonach sich die Beschwerdeführerin habe fallen lassen und von ihnen habe aufgefangen werden müssen, seien gemäss Experten geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leide (Entscheid S. 8 f. E. 4.4).  
Die Vorinstanz hält weiter fest, vor einem Sachgericht würden zunächst die Aussagen zweier Polizistinnen, jenen der Beschwerdeführerin gegenüber stehen. Dabei erscheine die Schilderung der Beschwerdeführerin, soweit dies im Beschwerdeverfahren zu beurteilen sei, nicht glaubhaft. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die beteiligten Polizisten während des Einsatzes "kein einziges Wort" zu ihr gesagt hätten. Der Polizeieinsatz habe auf eine Deeskalation und Beilegung einer nachbarschaftlichen Streitigkeit abgezielt. Dass bei einer solchen Ausgangslage jemand ohne Worte abgeführt werde, sei nicht anzunehmen (Entscheid S. 9 E. 5.1). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftigen Strafurteils weiterhin an ihrer abweichenden Darstellung der Erlebnisse festhalte, weise darauf hin, dass ihre Schilderungen von einem Sachgericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als unzuverlässig eingestuft würden. Bezüglich ihrer Erklärung, wie es zu den Rippenbrüchen gekommen sei, weiche sie in ihrer Beschwerde zudem von ihren Angaben gegenüber der Rechtsmedizinerin ab. Dieser Widerspruch wirke sich vor einem Sachgericht zuungunsten der Position der Beschwerdeführerin aus (Entscheid S. 10 E. 5.2). Demgegenüber dürften die Aussagen der am fraglichen Sachverhaltsabschnitt beteiligten Polizeibeamten einer Überprüfung durch ein Sachgericht aller Voraussicht nach standhalten. Gemäss der Beschwerdegegnerin 3 habe ihr Kollege, der Beschwerdegegner 2, die Beschwerdeführerin im Hausflur zweimal angesprochen, was diese ignoriert habe. Er habe die Beschwerdeführerin dann an der Hand angefasst, worauf diese ihn gebissen habe. Die Beschwerdeführerin habe zu schreien begonnen und gegen das Schienbein des Beschwerdegegners 2 getreten. Daraufhin hätten sie, die Beschwerdegegnerin 3, und der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin die Handschellen im Stehen angelegt, während sie Verstärkung angefordert hätten. Die Beschwerdeführerin sei kaum in den Lift zu verbringen gewesen. Als sie unten angekommen seien, habe die Beschwerdeführerin versucht, sich vor das eingetroffene Fahrzeug fallen zu lassen, als sie und die Beschwerdegegnerin 4 sie mit Griff unter die Arme zum Fahrzeug begleitet hätten. Es sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, sich fallen zu lassen, weil sie sie aufgefangen hätten. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdegegnerin 4 habe ausgesagt, als sie die Beschwerdeführerin übernommen habe, sei diese bereits in Handschellen gewesen. Sie habe sich mit ihrem Körper gewehrt und gegen die Polizei getreten. Vor dem Polizeifahrzeug habe sie sich fallen gelassen. Sie, die Beamten, hätten sie dann aufgestellt und ins Auto geschoben. Diese Schilderungen würden gestützt durch die Tatsache, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016 die Beschwerdeführerin vor der Autofahrt ausser sich gewesen sei. Anders als bei der Beschwerdeführerin würden Sachverhalte, die überprüfbar seien, von den Polizistinnen demnach richtig wiedergegeben (z.B. dass Erstere bereits Handschellen anhatte, als sie übernommen worden sei). Gestützt auf die insgesamt unzuverlässigen Schilderungen der Beschwerdeführerin und mangels Beweismittel, welche die Polizeibeamten vorliegend belasten würden, würde mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit der Nachweis eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens nicht gelingen. Insbesondere drohe der Nachweis, dass Verletzungen durch unverhältnismässige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte verursacht worden seien, vor einem Sachgericht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu scheitern, da hierfür lediglich unzuverlässige Anhaltspunkte vorliegen würden. Umgekehrt deute vieles darauf hin, insbesondere die in sich stimmigen und punktuell objektivierbaren Aussagen der beteiligten Polizeibeamten bezüglich des Ablaufs, dass diese bei der Festnahme der Beschwerdeführerin, die nachgewiesenermassen gebissen und getreten habe, das zulässige Mass an körperlicher Einwirkung eingehalten hätten. Dass sich die Beschwerdeführerin dabei verletzt habe, vermöge nicht per se eine Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Zusammengefasst rechtfertige sich vorliegend auch nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" keine Anklage (Entscheid S. 10 f. E. 5.3 und E. 6). 
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_77/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung nicht als wahrscheinlich erscheint und sie die Einstellung des Verfahrens deshalb schützt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist - soweit sich ihre Einwände nicht in einer appellatorischen Kritik erschöpfen - nicht geeignet, Willkür oder eine anderweitige Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht darzutun. Namentlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorhandenen Beweismittel einen anderen Schluss geradezu aufdrängen sollten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bzw. die Aussagen der beteiligten Polizeibeamtinnen als glaubhafter wertet. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insofern geht die Vorinstanz denn auch willkürfrei von einer klaren Beweislage aus. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach u.a. die Rippenbrüche durch Fusstritte der Polizistinnen verursacht wurden (z.B. Beschwerde S. 4, S. 7 und S. 10), nicht nur unvereinbar mit den Aussagen der Polizeibeamtinnen, auch das Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 hält in diesem Zusammenhang fest, die am linken Ober- und Unterschenkel [bei der Beschwerdeführerin] festgestellten Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden könne. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der Hautunterblutung spreche auch eher gegen Fusstritte. [...] Die Beschwerdeführerin sei vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit bleibe der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten Brustseite vollständig unklar. [...] Auch im Zusammenhang mit der Brustkorbverletzung könne eine Einwirkung von Fusstritten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht belegt werden (Beschluss S. 7; Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013, kantonale Akten S. 404). Weiter sind gemäss Bericht des IRM vom 27. November 2012 sowohl die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie fixiert wurde, als auch die Angaben der Polizeibeamtinnen, wonach sich die Beschwerdeführerin hat fallen lassen und von ihnen hat aufgefangen werden müssen, geeignet, Rippenfrakturen hervorzurufen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leidet, weshalb auch bereits eine Krafteinwirkung von geringer Intensität geeignet war, die Rippenbrüche hervorzurufen (Entscheid S. 8 f. E. 4.4; rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 27. November 2012, kantonale Akten S. 289). Die Beschwerdeführerin weist daher zwar zutreffend darauf hin, dass letztlich unklar bleibt, wie ihre Verletzungen, insbesondere die Rippenbrüche, zustande kamen. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe - u.a. die Fusstritte - geht die Vorinstanz nach dem Dargelegten (unzuverlässige Schilderungen der Beschwerdeführerin, die im Widerspruch zu den glaubhaften, teilweise objektivierbaren Aussagen der Polizeibeamten stehen und keine anderen belastende Beweismittel) aber trotzdem ohne Willkür von einer klaren Beweislage aus. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (sinngemäss) einwendet, die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 sei nachzuholen (Beschwerde S. 17), kann darauf nicht eingetreten werden, denn sie setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Entscheid S. 11 f. E. 7). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein falsches Verständnis des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zugrunde legt und damit Bundes- sowie Verfassungsrecht verletzt.  
Insgesamt liegt der Schluss der Vorinstanz, dass kein anklagebegründender Tatverdacht besteht und eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2-4 geradezu ausgeschlossenerscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren zu Recht eingestellt hat, im Rahmen ihres Ermessens und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini