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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_87/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2020 (S 19 78). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1959 geborene A.________ war seit Oktober 2001 bei der Firma B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert gewesen. Am 14. Dezember 2005 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte leide seit August 2005 an einem Ekzem an den Händen, weswegen er ärztlich behandelt werden müsse. Die Suva anerkannte das Handekzem als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 13. Juni 2013 eröffnete sie dem Versicherten unter dem Titel "Arbeitsmedizinische Vorsorge/ Nichteignungsverfügung", bei einer Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit sei seine Gesundheit erheblich gefährdet, weshalb sie ihn ab 1. Oktober 2013 als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub erkläre. 
 
Am 26. Januar 2011 fiel der Versicherte von einem Baugerüst und schlug mit der rechten Körperflanke bei hyperextendierter rechter Hand am Boden auf. Laut Austrittsbericht des Kantonsspitals C.________ vom 4. März 2011 erlitt der Versicherte eine komplette Ruptur des scapholunären sowie des lunotriquetralen Ligamentes der rechten Handwurzel mit einer zentralen TFCC-Läsion ("triangulär fibrokartilaginärer Komplex") rechts. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse in Bezug auf das rechte Handgelenk eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. 
 
Pract. med. D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Suva Luzern, erläuterte in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2018, er rechne mit keiner nennenswerten Verbesserung des Hautzustandes an den Händen. Laut kreisärztlicher Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Chur, vom 23. April 2018 wurden kurz- bis mittelfristige Behandlungen durchgeführt, um den derzeitigen Zustand zu erhalten. Somit sei von einem Endzustand auszugehen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 eröffnete die Suva dem Versicherten, die Folgen der verschiedenen gesundheitlichen Schädigungen (Berufskrankheit; Verletzung an der rechten Handwurzel) seien gesamthaft zu beurteilen. Er habe ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 %. Eine anspruchserhebliche Integritätseinbusse hinsichtlich des Handekzems, nachdem er seit über sieben Jahren nicht mehr Holzstaub ausgesetzt gewesen sei, liege nicht vor. Im Einspracheverfahren liess A.________ die Auskünfte der Dr. med. F.________, Kantonsspital C.________, Abteilung für Handchirurgie, vom 2. Oktober 2018 sowie 4. Februar 2019 zu den Akten reichen. Die Ärztin sah nur eine Panarthrodese des Handgelenks als gute Option, Schmerzfreiheit zu erlangen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 
 
B.  
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit der zur Hauptsache der Fallabschluss beanstandet und im Eventualpunkt eine höhere Rente beantragt wurde, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Mai 2019 auf. Es wies diese an, dem Versicherten ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu bezahlen und die Heilbehandlung zu übernehmen (Urteil vom 27. Oktober 2020). 
 
C.  
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Fallabschluss per 31. Januar 2018 zu bestätigen und die Sache sei zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid sowohl eine Geldleistung (Taggeld) als auch eine Sachleistung (Heilungskosten), prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 mit Hinweisen, in: SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Suva vom 26. Juni 2019 zu Recht aufgehoben und erkannt hat, der Beschwerdegegner habe über den 31. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu wiederholen ist, dass die versicherte Person gemäss Art. 10 Abs. 1 Ingress UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat. Ist sie zufolge Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahin (Satz 2). Gemäss BGE 134 V 109 E. 4.3 ist die Frage, ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, namentlich nach Massgabe einer prognostisch zu betrachtenden möglichen Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, Kreisarzt Dr. med. E.________ sei in seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 in Bezug auf das rechte Handgelenk von einem seit längerer Zeit stationären Verlauf und somit vom Endzustand ausgegangen. Auf den Bericht eines versicherungsinternen Facharztes könne rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestünden (mit Hinweis auf BGE 139 V 225 E. 3b vgl. 1 S. 10 unten). Die behandelnde Dr. med. F.________ habe laut ihren Berichten vom 2. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 gegenüber den im Oktober 2017 von ihr klinisch erhobenen Befunden eine deutliche Verschlechterung des Zustands am rechten Handgelenk festgestellt (Zunahme und Ausweitung der Schmerzen; deutliche Einschränkung der Beweglichkeit). Sie habe eine Panarthrodese als gute Option beurteilt, damit der Versicherte schmerzfrei werden könne. Zudem habe sie intraoperativ je nach dem eine PRC (Proximal Row Carpectomie; vgl. Bericht vom 4. Februar 2019) in Betracht gezogen. Damit habe Dr. med. F.________ nicht nur symptomatische Behandlungsmöglichkeiten ins Auge gefasst, sondern aufgezeigt, dass mit weiteren medizinischen Therapien von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Auskünfte der Dr. med. F.________ beruhten, anders als diejenigen des Dr. med. E.________, auf klinisch erhobenen Befunden. Zwar treffe zu, dass Dr. med. F.________ diese radiologisch nicht habe überprüfen lassen. Der Suva sei es indessen aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 nicht möglich gewesen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand durch zusätzliche medizinische Behandlungen verbessern liesse. Die Suva wäre bei dieser Ausgangslage zumindest gehalten gewesen, die Berichte der Dr. med. F.________ vor Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 dem Kreisarzt Dr. med. E.________ zur Stellungnahme zu unterbreiten. Daher sei die Einschätzung des Dr. med. E.________, der Beschwerdegegner vermöge körperlich leicht bis mittelschwer belastende Arbeitstätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken der rechten Hand und ohne Einwirken von Schlägen und Vibrationen auf das rechte Handgelenk uneingeschränkt auszuüben, ohne weitere medizinische Behandlungen nicht zu erreichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei und der Beschwerdegegner damit auch ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld habe.  
 
3.2. Die Suva bringt vor, die von Dr. med. F.________ in Betracht gezogene Operation (Arthrodese/PRC) sei zwar grundsätzlich geeignet, sich - wenn auch nur geringfügig - auf das Zumutbarkeitsprofil auszuwirken. Allerdings sei dieser chirurgische Eingriff bereits seit dem Jahre 2012 mehrfach zur Diskussion gestellt worden und der Beschwerdegegner habe sich stets dagegen entschieden. Im Januar 2018 sei erneut eine Arthrodese vorgeschlagen worden und der Beschwerdegegner habe wiederum ein operatives Vorgehen verworfen. Auch während des hängigen Einspracheeverfahrens habe der Beschwerdegegner die von Dr. med. F.________ vorgeschlagene Arthrodese am rechten Handgelenk abgelehnt (Bericht vom 4. Februar 2019). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Januar 2018) hätten bereits seit längerer Zeit keine ärztlichen Behandlungen mehr stattgefunden, die kontinuierlich, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtet gewesen seien. Wäre es der Unfallversicherung verwehrt, Fälle wie den vorliegenden abzuschliessen, könnte die versicherte Person den Fallabschluss beliebig hinauszögern. Die Unfallversicherung müsste auf unbestimmte Zeit Taggeldleistungen erbringen, bis sich die versicherte Person irgendwann entschliesse, sich einem von den Ärzten als einzige Option vorgeschlagenen chirurgischen Eingriff, der möglicherweise zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen könnte, zu unterziehen (mit Hinweis auf die Urteile 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 4.1 und E. 7 sowie auf 8C_43/2014 vom 16. April 2014 E. 4.2). Für die Suva habe nach dem Gesagten kein Anlass bestanden, an der prognostischen Beurteilung von Dr. med. E.________ des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln. Das kantonale Gericht habe Art. 19 Abs. 1 UVG rechtsfehlerhaft angewendet. Es habe bei der Beurteilung des Fallabschlusses nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die seit über sieben Jahren empfohlene Handgelenksversteifung verweigert habe.  
 
3.3. Den Ausführungen der Suva ist beizupflichten. Die Einwände des Beschwerdegegners überzeugen nicht. Entgegen seiner Auffassung ist für die prognostische Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit, wie die Suva einlässlich darlegt, entscheidend, dass er sich der von den Ärzten vorgeschlagenen, mithin aus medizinischer Sicht zumutbaren Handgelenksversteifung während Jahren, auch noch während des Einspracheverfahrens (vgl. Bericht der Dr. med. F.________ vom 4. Februar 2019), nicht unterziehen wollte. Daher ist der Einwand des Beschwerdegegners, die Suva hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, haltlos und bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu hören. Dabei ist zu verdeutlichen und mit zu berücksichtigen, dass selbst der Beschwerdegegner von der vorgeschlagenen Arthrodese und je nach Ergebnis von einem weiteren chirurgischen Eingriff (PRC) keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Sinne der in E. 2.2 hievor zitierten Rechtslage erwartete. So hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom 4. Februar 2019 fest, der Patient habe eine Handgelenksschiene zur Simulation einer Arthrodese bekommen, damit sei er im Alltag doch recht eingeschränkt gewesen, weshalb er sich nicht für den vorgeschlagenen chirurgischen Eingriff habe entscheiden können. Diese Angaben verstärken den Eindruck, dass der Beschwerdegegner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2018 hinaus Taggeldleistungen erwirken wollte, wie die Suva implizit zu Recht beanstandet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit zu Unrecht erkannt hat, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bezogen auf die Leistungseinstellung per 31. Januar 2018 eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.  
 
4.  
Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs an das kantonale Gericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder