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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_323/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Adrian Ettwein, 
Staatsanwaltschaft Obwalden, 
Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 11. Mai 2021 (AB 21/004/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ stellten mehrere Strafanträge gegen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A.A.________ am 22. März 2021 und 1. April 2021 per E-Mail und Fax mehrere Eingaben an die Oberstaatsanwaltschaft Obwalden ein, in welchen er den für das vorgenannte Strafverfahren zuständigen a.o. Oberstaatsanwaltschafts-Stellvertreter Adrian Ettwein aufgrund von Befangenheit zur Niederlegung seines Mandats aufforderte. 
 
B.  
Der a.o. Oberstaatsanwaltschafts-Stellvertreter Adrian Ettwein leitete diese Eingaben am 25. März 2021 und 7. April 2021 zuständigkeitshalber an das Obergericht Obwalden weiter, welches A.A.________ mit Schreiben vom 7. April 2021 darauf hinwies, dass einzig original unterzeichnete Eingaben entgegengenommen würden. Zugleich setzte es ihm eine Nachfrist von 14 Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe an, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens mit Kostenfolge. Mangels der Einreichung eines verbesserten Gesuchs oder einer sonstigen Stellungnahme schrieb es das Verfahren mit Entscheid vom 11. Mai 2021 als erledigt ab und auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Nichtzuständigkeit des Obergerichts Obwalden, mangels eines durch ihn gestellten Ausstandsgesuches, festzustellen. Der a.o. Oberstaatsanwaltschafts-Stellvertreter Adrian Ettwein verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht reichte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ replizierte mit drei (inhaltlich identischen) Eingaben per Fax und per Post (mit und ohne Unterschrift) vom 31. August 2021 und 15. November 2021 (unterzeichnete Posteingabe). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt erstmals in seinen (überdies nicht fristgerecht eingereichten) Replikeingaben vom 31. August 2021 respektive 15. November 2021 vor, er habe seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren formgerecht eingereicht, was die Vorinstanz unterschlagen habe. Da der angefochtene Entscheid das Verfahren gerade deshalb als gegenstandslos abschreibt, weil der Beschwerdeführer seine Eingaben nicht formgerecht eingereicht habe, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Rüge nicht bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist (die am 16. Juni 2021 endete) hätte einreichen können. Auf diese ohnehin unbegründete Rüge, wie auch die weiteren appellatorischen, sachfremden und die Regeln des Anstands grob missachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen (verspäteten) Replikeingaben, ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe den a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter Adrian Ettwein dazu aufgefordert, das ihm zugeteilte Verfahren abzugeben und sich selbst als nicht zuständig zu deklarieren. Damit habe er kein Ausstandsgesuch eingereicht, sondern lediglich seine "Ablehnung" kundgetan. Mangels eines durch ihn gestellten Ausstandsgesuches gäbe es nichts, worüber die Vorinstanz befinden könnte, weshalb sie ihm auch keine Gerichtskosten auferlegen dürfe. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung von Art. 59 StPO
 
3.1. Ob die grösstenteils appellatorische und wenig sachliche Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, kann offen bleiben (vgl. E. 2 hiervor), da sowohl seine künstliche Unterscheidung zwischen einer Ablehnung und einem Ausstandsgesuch als auch seine weiteren Vorbringen ohnehin unbehelflich sind.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, den a.o. Oberstaatsanwaltschafts-Stellvertreter Adrian Ettwein aufgrund seiner (angeblichen) Voreingenommenheit zur Niederlegung seines Mandats aufgefordert zu haben. Als Ausstandsgrund kommt mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein einzig der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO in Frage. Damit ist zugleich gesagt, dass es dem a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter Adrian Ettwein nicht selbst überlassen war, selbstständig in den Ausstand zu treten, sondern zwingend ein formeller Ausstandsentscheid durch die Vorinstanz zu ergehen hatte (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 191). Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.  
 
3.3. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorbringt, er habe gar nicht um einen formellen Entscheid über den Ausstand des a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters Adrian Ettwein ersucht (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn man mit ihm davon ausgehen würde, er habe niemals um einen formellen Entscheid ersucht, so wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Vorinstanz auf ihren (angeblichen) Irrtum hinzuweisen. Die einzig durch das Verhalten des Beschwerdeführers entstandenen unnötigen Verfahrenskosten wären nach dem allgemeinen Grundsatz des Verursacherprinzips ohnehin durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 417 StPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.  
 
3.4. Schliesslich ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz (in Einzelrichterbesetzung bestehend aus dem Gerichtspräsidenten) habe in unzulässiger Besetzung entschieden, offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (BDB 134.1) ist der Gerichtspräsident zuständig für die Abschreibung des Verfahrens.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Adrian Ettwein und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger