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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_480/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Risch, 
Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Villiger, Rechtsanwälte, 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 11. Mai 2022 (Z1 2022 7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit verbesserter Eingabe vom 1. September 2021 reichte A.________ beim Kantonsgericht Zug gegen die Einwohnergemeinde Risch eine Klage ein, mit der sie Forderungen im Betrag von insgesamt Fr. 1'491'925.-- geltend machte.  
Nachdem zwei Gesuche von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege erfolglos blieben, wurde sie am 12. Januar 2022 vom Kantonsgericht aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Hauptverfahrens binnen zehn Tagen einen Vorschuss von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Nachdem sie diesen Entscheid - trotz expliziter Rechtsmittelbelehrung - nicht angefochten und auch den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Mahnung vom 1. Februar 2022 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt und ihr unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angedroht, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, falls sie den ausstehenden Betrag nicht fristgerecht bezahle. A.________ liess auch diese Nachfrist unbenützt verstreichen. 
Daraufhin trat das Kantonsgericht, 2. Abteilung, mit Entscheid vom 21. März 2022 auf die Klage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mangels hinreichender Begründung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 nicht ein. 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Aufsichtsbeschwerde wegen: Diskriminierende Ungleichbehandlungen von Menschen mit Behinderungen durch Behörden" bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Fall sei neu zu instruieren und zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 2C_259/2020 vom 2. April 2020 E. 3.2). Es ist namentlich unzuständig, eine Untersuchung wegen der Ablehnung eines Gesuchs für eine Parkkarte für Gehbehinderte anzuordnen; ebensowenig kann es Untersuchungen gegen Kantonsrichter einleiten oder Aufsichtsbeschwerden gegen Behörden wegen angeblicher Diskriminierungen, Willkür und Rechtsbeugung entgegennehmen. Auf die entsprechenden Anträge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Vergleich zum Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder erweitert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.1.1). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).  
 
3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Klage der Beschwerdeführerin zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe ihrerseits nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung enthielt. Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob das Obergericht in bundesrechtskonformer Weise zum Nichteintreten gelangt ist.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel geführt haben. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf, das Obergericht bzw. einzelne Richterpersonen in appellatorischer Weise zu kritisieren und zu behaupten, sie bzw. ihre Familie werde aufgrund der Behinderung ihres Sohnes benachteiligt. Damit genügt die vorliegende Eingabe den gesetzlichen Vorgaben nicht (vgl. E. 3.1 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
4.2. Das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Angesichts der Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov