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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_541/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri. 
 
Gegenstand 
Erweiterung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. Juni 2022 (XBE.2022.16). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Vorgeschichte ist dem Bundesgericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Der Beschwerdeführer leidet an gutachterlich festgestellten Wahnvorstellungen und befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft. Seit dem 2. Juni 2021 besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit. 
Am 29. Oktober 2021 wandte er sich an das Familiengericht Muri und beantragte die Sistierung der Wohnungsmiete für die nächsten sechs Monate, damit er im Notfall seine Ex-Frau finanziell unterstützen könne. Mit Eingabe vom 3. November 2021 beantragte die Beiständin eine Ausweitung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 weitete das Familiengericht die bestehende Beistandschaft auf verschiedene weitere Bereiche aus. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und stellt zahlreiche Strafanträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht erwog, dass ohne Ausdehnung der Beistandschaft namentlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführer u.a. seine Wohnung verlieren könnte. In Bezug auf die geschuldeten Unterhaltszahlungen sende er widersprüchliche Signale aus; teils wolle er Zahlungen an seine Ex-Frau und die Kinder erbringen, dann wiederum nicht; die Ex-Frau sei seit der Eingabe vom 10. Dezember 2021 nun ebenfalls Teil seines Wahnsystems geworden, indem er sie der Beihilfe zum Mord an seiner Person verdächtige und diesbezüglich Strafantrag gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass der auch im neusten Gutachten festgestellte Wahn sich weiter ausgeweitet habe, was dazu führe, dass seine Handlungen objektiv nicht mehr nachvollziehbar seien, während sie subjektiv für ihn einen logischen Schluss seiner Wahnüberlegungen darstellten. Insbesondere sei er nicht mehr in der Lage nachzuvollziehen, dass er sich mit der Nichtbezahlung seiner Verbindlichkeiten selber schade. 
 
2.  
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Weder stellt der Beschwerdeführer Begehren zur Sache noch setzt er sich in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr spricht er von einem betrügerischen Netzwerk, das aus dem Bundesgericht, der kantonalen Gerichtsaufsichtskommission, dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht, dem Bezirksgericht, dem Familiengericht und dem Fachgericht bestehe und er stellt im Zusammenhang mit diversen angeblichen Straftaten Strafanträge gegen Richter aller Instanzen sowie gegen Staatsanwälte und weitere Personen (Vollzugsbeamte, Familienmitglieder u.a.m.). Ferner rügt er eine materielle Enteignung in Millionenumfang im Kontext mit der B.________ -Gruppe, der Scheidung und Erbangelegenheiten. Ferner macht er geltend, alle psychiatrischen Gutachten angefochten zu haben, weshalb sie keine juristische Grundlage darstellen würden. All dies beschlägt nicht den Anfechtungsgegenstand. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf mögliche Rechtsverletzungen durch den angefochtenen Entscheid ist nicht auszumachen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als mehrheitlich offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli