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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_181/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Günter Oberholzer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 27. Januar 2022 (VG.2021.00065). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geboren 1974), serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und heiratete 1997 die serbische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1975), welche im Rahmen des Familiennachzugs 1998 in die Schweiz einreiste. A.A.________erhielt 2002, B.A.________ 2007 die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen die drei Kinder C.A.________ (geboren 1999), D.A.________ (geboren 2004) und E.A.________ (geboren 2006) hervor. 
 
B.  
A.A.________ war zumindest von 1992 bis im Mai 2015 bei der gleichen Arbeitgeberin berufstätig, während B.A.________ ab 2002 bis März 2017 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachging. Seit dem Jahr 2016 bezieht das Ehepaar A.________ Sozialhilfe, wobei der bezogene Betrag per 9. April 2020 Fr. 139'543.-- ausmachte. Ausserdem war A.A.________ gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2018 mit Verlustscheinen im Betrag von Fr. 8'559.75 verzeichnet. 
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 informierte die Abteilung Migration des Kantons Glarus (Migrationsabteilung) das Ehepaar A.________, dass im Jahr 2019 eine Revision des AuG in Kraft treten und das neu anwendbare AIG auch nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfe ermöglichen werde. Sollten sie (das Ehepaar A.________) weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten, werde der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen geprüft werden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 stellte die Migrationsabteilung dem Ehepaar A.________ gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) in Aussicht und gewährte ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 16. April 2020 widerrief die Migrationsabteilung die Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ und ersetzte diese im Sinne einer Rückstufung durch eine Aufenthaltsbewilligung. Mit derselben Verfügung wurde A.A.________ und B.A.________ zudem auferlegt, sich nachweislich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (mit Vorlage entsprechender Bewerbungen), die ihren Unterhalt sicherstelle, eine Integrationsvereinbarung für den Besuch von Sprach- bzw. Integrationskursen zu unterzeichnen und wöchentlich einen anerkannten Deutschkurs zu besuchen. 
Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus [Departement] vom 9. Juli 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 27. Januar 2022). Allerdings gewährten die kantonalen Rechtsmittelinstanzen A.A.________ und B.A.________ jeweils die unentgeltliche Rechtspflege. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 7. April 2021 ein Gesuch von (unter anderem) A.A.________ und B.A.________ um Kantonswechsel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 24. Februar 2022 beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdeführerin; beide zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen (der Beschwerdeführer) und deren Ersatz sei zu verzichten. Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer anzuordnen. Ausserdem ersuchen die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und das Departement beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während die Migrationsabteilung und das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit der Rückstufung - d.h. dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung der Beschwerdeführer dadurch verschlechtert wird (Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 II 1). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig. Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (sog. unechte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Das angefochtene Urteil datiert vom 27. Januar 2022. Die Beschwerdeführer legen vor Bundesgericht mehrere Beweismittel vor, welche erst nach dem angefochtenen Urteil datieren bzw. entstanden sind: Lohnausweis vom 15. Februar 2022 bezüglich Tätigkeit Beschwerdeführer bei der F.________ GmbH vom 15. Mai 2021 bis 31. August 2021; Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Dipl. med. G.________) vom 10. Februar 2022 bezüglich Beschwerdeführer; ärztliches Schreiben vom 11. Februar 2022 (Dipl. med. G.________) betreffend Beschwerdefüḧrerin; MRI-Befund vom 17. Februar 2022 (Dipl. med. G.________) betreffend Beschwerdeführerin; Vorbescheid Sozialversicherungen V.________ (IV-Stelle) vom 15. Februar 2022, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % invalid ist und entsprechend eine halbe IV-Rente erhalten wird. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Letzteres (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) trifft allerdings nicht auf die Behauptung (der Beschwerdeführer) zu - welche bereits in der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht vom 26. August 2021 erhoben wurde -, wonach der Beschwerdeführer (im Jahr 2021) bei einer Metzgerei in U.________ respektive der F.________ GmbH eine gewisse Zeit arbeiten konnte. 
Im Weiteren legen die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 21. September 2021 (H.________) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ins Recht. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeführt haben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell (d.h. ab Sommer 2021) wieder deutlich verschlechtert habe. Diese Behauptung ist nicht neu und demnach auch vor Bundesgericht zu hören. Der genannte, entsprechende Arztbericht hätte jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen, weshalb er entgegen den Beschwerdeführern als unechtes Novum vor Bundesgericht unbeachtlich ist. 
 
3.  
Die vorliegend umstrittene Rückstufung der Beschwerdeführer stützt sich unter anderem auf die per 1. Januar 2019 neu in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG (dazu E. 5 unten). Mangels diesbezüglicher Übergangsfrist gilt Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach das bisherige materielle Recht - über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus - auf alle Verfahren anwendbar ist, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1). 
Vorliegend wurden die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 über die genannte, bevorstehende Inkraftsetzung der Gesetzesrevision informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, sollten sie (Beschwerdeführer) dann weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten (vgl. Bst. B oben). Da damit jedoch primär auf die zukünftige Verschärfung der Gesetzeslage hingewiesen wurde und allfällige Abklärungen unter dem neuen Recht erst noch zu treffen waren, war der Erlass einer Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erwarten. Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität bezüglich der Einleitung des Verfahrens bzw. der Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs abzustellen (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.2.3 ff.). Letztere erfolgte vorliegend am 4. Februar 2020 (vgl. Bst. B oben), also nach Inkrafttreten des neuen Rechts, weshalb in casu das AIG in seiner ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2018: AuG) anwendbar ist. 
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer rügen diese eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie machen im Wesentlichen geltend, die entsprechenden Feststellungen bezüglich des Beschwerdeführers seien willkürlich und beruhten auf veralteten Grundlagen. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei die Arbeitsunfähigkeit von 75 % in willkürlicher Weise nicht verifiziert worden. Sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin habe es die Vorinstanz in unzulässiger, antizipierter Beweiswürdigung unterlassen, wie beantragt ein gerichtliches Gutachten über deren Arbeitsfähigkeit einzuholen.  
 
4.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 6.2).  
 
4.3. Die Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Wesentlichen basierend auf einem (in einem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 erwähnten) Gutachten der I.________ AG vom 30. August 2016, Arztberichten des Rehazentrums W.________ (9. und 17. April 2020) und Aussagen von Dr. J.________ (vom 24. Februar 2020) festgestellt. Ausgehend von diesen Unterlagen sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig. Dass er von dipl. med. G.________ für die Monate Juni bis September 2021 zu 50 % krank geschrieben worden sei (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. August 2021) und dipl. med. K.________ eine Schlafapnoe diagnostiziert habe (Bericht vom 19. August 2021), ändere daran nichts. Dipl. med. G.________ gehe lediglich von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus und lege nicht dar, ob diese auch für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gelte. Die genannte Schlafapnoe sei gemäss dipl. med. K.________ therapierbar (vgl. E. 5.1.1 angefochtenes Urteil).  
 
4.4. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu erschüttern und ist primär appellatorischer Natur. Dr. J.________ hat zwar keine konkrete Arbeitsfähigkeit festgehalten, eine solche aber auch nicht verneint und sich unbestrittenermassen dahingehend geäussert, dass mittels Behandlung für beide Ehegatten Potential bestehe, wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Auch der von den Beschwerdeführern erwähnte Arztbericht von Dr. med. L.________ (vom 19. Februar 2020) verneint die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht, sondern schlägt für diesen eine stationäre Rehabilitationstherapie vor, welche anschliessend im Rehazentrum W.________ (vom 25. März bis 14. April 2020) auch durchgeführt wurde. Aufschlussreich sind die diesbezüglichen Arztberichte vom 9. und 17. April 2020 des Rehazentrums W.________. Der Austrittsbericht vom 9. April 2020 zeigt auf, dass mittels Ergonomietraining in allen Bereichen Fortschritte erzielt werden konnten und der Beschwerdeführer im Zustand einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten entlassen wurde, wobei eine anschliessende, medizinische Trainingstherapie für drei Monate, welche in ein selbständiges Fitnesstraining übergehen sollte, verordnet wurde. Der (detaillierte) Bericht Ergonomietrainingsprogramm vom 17. April 2020 belegt, dass der Beschwerdeführer mit einem entsprechenden, intensiven Training hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in kurzer Zeit (drei Wochen) entscheidende Fortschritte erzielen konnte.  
 
4.5. Weiter erweist sich der Einwand (der Beschwerdeführer), die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhten auf veralteten Grundlagen, als unzutreffend: Zwar sind die Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, den Sachverhalt in migrationsrechtlichen Fällen möglichst zuverlässig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 6.4; 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Sollte sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) nach dessen Aufenthalt im Rehazentrum W.________ tatsächlich entscheidend vermindert haben, wäre es folglich Sache des Beschwerdeführers gewesen, vor Erlass des angefochtenen Urteils bzw. rechtzeitig eine ärztliche Beurteilung vorzulegen, welche eine entsprechende Verschlechterung belegt.  
 
4.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich (Art. 9 BV), sondern als bundesrechtskonform. Die entsprechende Rüge ist deshalb unbegründet.  
 
4.7. Nachdem die Vorinstanz ohne Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Letztere willkürfrei festgestellt hat, war sie auch nicht verpflichtet, ein solches Gutachten einzuholen. Die diesbezüglich sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der unzulässigen, antizipierten Beweiswürdigung erweist sich demnach als unberechtigt (vgl. E. 4.2 oben). Der Antrag vor Bundesgericht, ein gerichtliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, ist deshalb abzuweisen.  
 
4.8. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz gestützt auf einen Bericht des Kantonsspitals V.________ vom 30. Mai 2018 festgestellt, diese sei aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme zu 75 % arbeitsunfähig. An dieser Feststellung bemängeln die Beschwerdeführer, dass sie nicht durch ein gerichtliches Gutachten verifiziert worden sei. Weshalb die festgestellte Quote der Arbeitsunfähigkeit inhaltlich nicht zutreffen soll, legen die Beschwerdeführer dagegen nicht dar, sondern üben diesbezüglich bloss appellatorische Kritik, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 oben). Die genannte vorinstanzliche Feststellung erweist sich damit als willkürfrei. Die Vorinstanz war auch betreffend der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zu deren Arbeitsfähigkeit einzuholen. Vielmehr durfte sie aufgrund willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten. Die diesbezüglich sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich damit auch hier als unberechtigt (vgl. E. 4.2 oben). Der Antrag vor Bundesgericht, ein gerichtliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen, ist ebenfalls abzuweisen.  
 
4.9. Inwieweit die Beschwerdeführerin mit einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % noch eine Stelle finden bzw. im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 AIG am Wirtschaftsleben teilnehmen und Sprachkompetenzen erwerben kann, ist entgegen den Beschwerdeführern eine Rechtsfrage und keine Frage der Sachverhaltsfeststellung.  
 
4.10. Sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur sehr schlecht beherrschen bzw. diesbezüglich kaum über Sprachkompetenzen verfügen. Ob und inwieweit der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin bezüglich der mangelhaften Sprachkompetenz entlastet, ist entgegen den Beschwerdeführern nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage (insbesondere eine Frage der Verhältnismässigkeit der Rückstufung).  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung ab 1. Januar 2019 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Aufgrund der Neuregelung ist insbesondere der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auch nach 15 Jahren (rechtmässiger) Anwesenheit in der Schweiz möglich (zur Entstehungsgeschichte und zu den Gründen der Gesetzesrevision vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1 und 2.3). Als Integrationskriterien gelten unter anderem die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE (in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 3173 ff.) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.  
 
5.2. Mit der Rückstufung haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind (BGE 148 II 1 E. 2.3.1). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. E. 6.3 unten; vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.4).  
 
5.3. Die Rückstufung ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (z.B. die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit gemäss lit. c) erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (vgl. Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2, 3.6; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.1).  
 
5.4. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.3 f.; Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.3).  
 
5.5. Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, 2020, S. 35 ff., S. 52 ff.).  
 
5.6. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung, insbesondere der Berücksichtigung persönlicher Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE vgl. E. 6.3 unten). Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  
 
6.  
 
6.1. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines entsprechenden Integrationsdefizits geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss prospektiv die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Es ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteile 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.1; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen).  
 
6.2. In quantitativer Hinsicht wird rechtsprechungsgemäss bereits ein Sozialhilfebezug von rund Fr. 50'000.-- als erheblich betrachtet (vgl. Urteile 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1).  
 
6.3. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist (vgl. E. 5.1, 5.3 oben). Eine ausländische Person gilt diesbezüglich als integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies - wegen (a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) - nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen tun kann (Urteile 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 5.2; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.2). Die Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände reflektiert nichts anderes als die Prüfung des Verschuldens an der misslungenen wirtschaftlichen Integration und stellt ein Element der Vehältnismässigkeitsprüfung dar (vgl. Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1 ff.).  
 
6.4. In Bezug auf das Integrationskriterium Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE Sprachkompetenz in einer Landessprache, wobei - sofern diese nicht bereits aufgrund der Muttersprache oder Schulbildung vorhanden ist - ein Sprachnachweis vorgelegt werden muss, welcher diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau wird in Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60 VZAE für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz (entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprachkompetenz auf Niveau A1. Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Es drängt sich daher auf, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der Rückstufung heranzuziehen (vgl. auch Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.5.3). Eine andere Frage ist allerdings, ob die Rückstufung wegen mangelhafter Sprachkompetenz verhältnismässig ist (dazu unten E. 6.7 f.).  
 
6.5. Die Vorinstanz hat betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen erwogen, aufgrund des hohen Betrags der bezogenen Sozialhilfe (Fr. 139'543.--; vgl. Bst. B oben) und des Bezugs seit 2016, des Verlustscheines in der Höhe von Fr. 8'559.75 sowie wegen der mangelhaften Sprachkompetenzen trotz langjährigem Aufenthalt - wobei sie beide letztere Elemente nur leicht gewichtete - seien die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG teilweise nicht erfüllt, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. eine Rückstufung zur einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich möglich sei.  
In Bezug auf die persönlichen Umstände (Art. 58a Abs. 2 AIG) hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei. Er habe sich jedoch nur ungenügend um eine Arbeitsstelle bemüht. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin im Rahmen der verbleibenden 25 % Restarbeitsfähigkeit. Beide Beschwerdeführer hätten zudem erst nachdem ihnen bezüglich Rückstufung das rechtliche Gehör gewährt worden sei, einen Deutschkurs besucht. Die Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnde Sprachkompetenz sei bezüglich beider Beschwerdeführer selbstverschuldet und deren Rückstufung damit verhältnismässig. 
 
6.6. Die Beschwerdeführer stellen das Vorliegen des Widerrufsgrundes der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. die mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht in Frage. Sie rügen jedoch eine Verletzung von Art. 58 Abs. 2 AIG und sinngemäss eine Verletzung von Art. 77f VZAE. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihrem schlechten Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung des Integrationsdefizits nicht genügend Rechnung getragen worden. Dieser habe ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben erheblich erschwert bzw. verunmöglicht, wobei der Wille zur Erwerbstätigkeit vorhanden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin könne bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden und ihr schlechter Gesundheitszustand sei auch hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkompetenz nicht gewürdigt worden. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei bezüglich beider Beschwerdeführer nicht selbstverschuldet und die Rückstufung deshalb unverhältnismässig.  
 
6.7. Bezüglich des Beschwerdeführers überzeugen diese Einwände nicht. Er ist nach wie vor - wenn auch nur für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig. Deshalb konnte und kann von ihm erwartet werden, dass er sich aktiver um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht und ein Einkommen erzielt, welches die Lösung von der Sozialhilfe ermöglicht. Dies gilt auch für die Zeit ab dem Jahr 2016. Insbesondere nach dem Aufenthalt im Rehazentrum W.________ im Jahr 2020 hätte der Beschwerdeführer seine Bemühungen verstärken müssen, um wieder dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzutreten. Dabei hätte eine Verbesserung der Sprachkompetenzen zweifellos die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erhöht und würde diese nach wie vor erhöhen. Aufgrund seines rund 30-jährigen Aufenthalts in der Schweiz durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er über mehr als bloss rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Allerdings ist dieser Punkt, da es sich vorliegend um eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung handelt, welche jedenfalls trotz mangelhafter Sprachkenntnisse erteilt und später auch nicht in Frage gestellt wurde, nicht überzubewerten. Bis zu einem gewissen Grad durfte und darf der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm die mangelhaften Sprachkenntnisse, nachdem er zuvor trotz diesen während rund 23 Jahren berufstätig war und über die Niederlassungsbewilligung verfügte - auch wenn trotz Berufstätigkeit bei einem dermassen langjährigen Aufenthalt wie gesagt minimale Sprachkenntnisse erwartet werden dürfen - nicht ab dem Jahr 2019 in schwerwiegender Weise zum Vorwurf gemacht werden (vgl. E. 5.5 oben). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab der Information über die anstehende Gesetzesverschärfung (31. Oktober 2018) bis zum vorinstanzlichen Urteil (27. Januar 2022; vgl. Bst. B oben) über drei Jahre Zeit hatte, sich anzupassen und insbesondere seine Sprachkompetenz zu verbessern.  
Insgesamt führen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - welche weder eine schwere noch eine lang andauernde Krankheit darstellen (vgl. Art. 77f lit. b VZAE) - nicht zu seiner Entlastung in Bezug auf das Integrationskritierium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AIG). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass das entsprechende Integrationsdefizit selbstverschuldet ist. Im Weiteren kann die Rückstufung in Bezug auf den 48-jährigen Beschwerdeführer nach wie vor ihren Zweck erfüllen, steht Ersterer doch nicht kurz vor dem Erreichen des Pensionsalters. Die Massnahme ist somit geeignet, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken (vgl. E. 5.2 oben; vgl. dagegen Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.1) und auch nicht übermässig, hat der Beschwerdeführer doch aufgrund seiner vorangegangenen, langjährigen Berufstätigkeit nach wie vor Chancen, eine Stelle zu finden und der Besuch von Deutschkursen dürfte seine Chancen zusätzlich verbessern. Die Rückstufung erweist sich deshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer als verhältnismässig. Das angefochtene Urteil ist demnach hinsichtlich des Beschwerdeführers bundesrechtskonform und die entsprechende Rüge der Verletzung von Art. 58a AIG respektive Art. 77f VZAE erweist sich somit als unberechtigt. 
 
6.8.  
 
6.8.1. Betreffend die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass Erstere noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % verfügte (vgl. E. 4.8 f. oben). Sie hat diesbezüglich erwogen, die genannte Restarbeitsfähigkeit hätte von der Beschwerdeführerin verwertet werden können. Letztere habe es schuldhaft unterlassen, sich für entsprechende Tätigkeiten zu bewerben, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls selbstverschuldet sei.  
 
6.8.2. Bezüglich der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz deren relativ erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, welche dauerhafter Natur sind, im Rahmen von Art. 58a AIG i.V. m. Art. 77f VZAE zu wenig Bedeutung zugemessen. Wenn lediglich noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen ist, kann die Beschwerdeführerin nur noch in sehr begrenztem Ausmass wieder in den Arbeitsmarkt eintreten und die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist erheblich erschwert. Auch hier stehen die mangelhaften Sprachkenntnisse - unter Vorbehalt und Verweis auf das zum Thema Sprachkenntnisse bezüglich des Beschwerdeführers Gesagte (vgl. E. 6.7 oben) - nicht im Vordergrund, war doch die Beschwerdeführerin trotzdem während rund 15 Jahren berufstätig und verfügt sie doch seit 2007 über eine (altrechtliche) Niederlassungsbewilligung. Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nur noch über ein geringes Erwerbspotential verfügt (vgl. dagegen Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.2 ff.). Die mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin weitgehend unverschuldet. Bei dieser Ausgangslage ist die Rückstufung überdies nur beschränkt geeignet, eine Verhaltensänderung herbeizuführen und ausserdem übermässig. Auch die mit der Rückstufung verbundene Auflage, pro Quartal 20 adäquate Bewerbungen vorzulegen (vgl. Bst. B oben), ist bezüglich der Beschwerdeführerin realitätsfern und übermässig. Die Beschwerdeführerin ist nur sehr limitiert erwerbs- bzw. einsatzfähig, weshalb es ihr kaum möglich sein dürfte, pro Monat sechs bis sieben sinnvolle Stellenbewerbungen vorzulegen. Die Rückstufung erweist sich deshalb in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unverhältnismässig. An ihre Stelle hat als verhältnismässige Massnahme eine ausländerrechtliche Verwarnung mit Androhung der Rückstufung zu treten (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4 f.; Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.1). In diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin ebenfalls mittels Integrationsvereinbarung angehalten werden, einen Deutschkurs zu besuchen (vgl. Art. 77g Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 lit. d AIG). Dies dürfte immerhin ihre sehr beschränkten Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erweitern.  
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 über die anstehende Gesetzesrevision informiert wurden, steht der Verwarnung der Beschwerdeführerin (mit Androhung der Rückstufung) im Übrigen nicht entgegen, denn zu diesem Zeitpunkt war eine Verfügung noch nicht zu erwarten und eine Überprüfung der Situation noch vorbehalten (vgl. Bst. B und E. 3 oben). 
Die Rüge der Verletzung von Art. 58a AIG und Art. 77f VZAE erweist sich demnach in Bezug auf die Beschwerdeführerin als berechtigt und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insofern gutzuheissen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Beschwerdeführer abzuweisen, in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedoch gutzuheissen und damit insgesamt teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben, als die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin dadurch widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt bzw. die Beschwerdeführerin zurückgestuft wurde, mit der Rückstufung Auflagen zulasten der Beschwerdeführerin verbunden und in Bezug auf die Beschwerdeführerin Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt wurden. Die Migrationsabteilung wird angewiesen, die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich zu verwarnen, unter Androhung einer Rückstufung in Verbindung mit Auflagen, welche der besonderen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung tragen.  
 
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin als gegenstandslos. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ist insofern zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Kanton Glarus hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der eine Kostennote eingereicht hat, angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
7.3. In Bezug auf den Beschwerdeführer, der bedürftig und dessen Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen (Art. 64 BGG). Insofern ist ebenfalls auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
7.4. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren bezüglich der Beschwerdeführerin ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich zu verwarnen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird - soweit nicht gegenstandslos - gutgeheissen. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Günter Oberholzer, Glarus, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und er wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'780.-- entschädigt. 
 
5.  
In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat der Kanton Glarus Rechtsanwalt Günter Oberholzer mit Fr. 1'780.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto