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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_297/2020  
 
 
Urteil vom 15. September 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 9. Dezember 2019 (SV 19 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1969 geborene A.________ war ab Oktober 2016 wegen der Folgen einer Krebserkrankung vollständig arbeitsunfähig gewesen (vgl. Berichte des Spitals B.________ vom 9. und 13. September 2018). Im April 2017 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Nidwalden sprach ihr ab 4. September 2018 ein Belastbarkeitstraining im Rahmen der Frühintervention bei der Einrichtung C.________ zu. Laut der dazu abgeschlossenen Vereinbarung der Parteien vom 29. August sowie 4. September 2018 hatte die Versicherte noch bis am 26. Oktober 2018 Anspruch auf Entschädigung der Krankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers und ab 27. Oktober 2018 auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Am 6. September 2018 stürzte A.________ vom Fahrrad, wobei sie sich ein Supinationstrauma am rechten Fuss zuzog. Die Einrichtung C.________ meldete den Unfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) an. Mit Verfügung vom 11. April 2019 und Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 verneinte diese eine Leistungspflicht. Zur Begründung hielt sie fest, A.________ sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht im Sinne von Art. 1a UVG obligatorisch unfallversichert gewesen. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid der Suva vom 13. Juni 2019 bestätigt hat, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. September 2018 nicht obligatorisch unfallversichert gewesen sei und daher keine Leistungen beanspruchen könne.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Danach sind gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Abs. 2 Satz 1). Gemäss Art. 1 UVV gilt als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.  
 
2.2.2. Weiter hat die Vorinstanz die Rechtsprechung richtig zitiert, wonach als Arbeitnehmer gilt, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 144 V 411 E. 4.2 S. 413 f. mit Hinweisen, unterem anderen auf BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f.; vgl. auch LAURA MANZ/MILENA GROB in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Rz. 5 und 8 zu Art. 1a UVG).  
 
2.2.3. Gemäss GABRIELA RIEMER-KAFKA/OLMA KADERLI (in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Rz. 23 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen) sind diesem Gesetz unter anderem Personen nicht unterstellt, die sich in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) aufhalten oder eine berufliche Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung durchlaufen, da es sich bei Tätigkeiten in einer Institution oder Sozialfirma (zweiter Arbeitsmarkt) nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. Das gelte trotz arbeitsorganisatorischer Eingliederung auch für den Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG. Demgegenüber seien Personen, die an Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen, Beschäftigungsprogrammen oder Arbeitsversuchen auf dem ersten Arbeitsmarkt teilnehmen, immer dann über den von der Invalidenversicherung oder die Sozialhilfe vermittelten Betrieb unfallversichert, wenn mit diesem ein Arbeits-, Praktikums- oder Lehrverhältnis begründet wird, und zwar entweder mit Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV oder mit wirtschaftlichem Interesse ohne Lohn.  
 
2.2.4. In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht eine Versicherungspflicht nach Art. 1a UVG bei einer Person bejaht, die in den Genuss eines Arbeitsversuchs der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18a IVG gelangt war, wobei es darum ging, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 144 V 411). Dabei hat es erwogen, es rechtfertige sich keine unterschiedliche Behandlung gegenüber denjenigen Versicherten, die im Rahmen von Art. 15 IVG (Berufsberatung) einen Arbeitsversuch absolvierten und während dieser Zeit der Versicherungspflicht unterstünden. Dies gelte umso mehr, als der Arbeitsversuch, wie sich aus Art. 18a Abs. 3 IVG ergebe (und obwohl Art. 324a und 324b OR darin nicht genannt würden), verschiedene Wesensmerkmale aufweise, wie sie für den Einzelarbeitsvertrag üblich seien. Im Übrigen habe die Aktivität im Rahmen der Massnahme laut den vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur in einer Gefälligkeit bestanden ("simple activité de complaisance"), sondern die betreffende Unternehmung habe daraus einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Der Versicherte habe am Betrieb dieser Unternehmung ("processus d'exploitation") teilgehabt und sei deswegen denselben Risiken ausgesetzt gewesen wie deren übrige Angestellten (a.a.O., E. 4.4 S. 414 f.).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe am 4. September 2018 bei der Einrichtung C.________ eine Tätigkeit mit dem Ziel begonnen, ihre Belastbarkeit zu prüfen und zu steigern. Es sei kein Lohn vereinbart oder ausbezahlt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin keine konkrete Arbeitsleistung erbringen müssen, weshalb die Einrichtung C.________ daran kein wirtschaftliches Interesse gehabt haben könne. Dafür spreche auch der Umstand, dass die IV-Stelle als Massnahme der Frühintervention nach Art. 7d IVG nicht eine Eingliederungsmassnahme, sondern vorerst einzig ein körperliches Aufbau- und Belastbarkeitstraining als Sachleistung gewährt habe. Insgesamt fehle es an der Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 1a UVG, weshalb die Beschwerdeführerin nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz verletzt habe, wonach die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei. Die Einrichtung C.________ als Zentrum für berufliche Integration werde nicht allein aus Beiträgen des Kantons finanziert, sie arbeite weitgehend selbsttragend. Ihrer Homepage sei zu entnehmen, dass sie als Dienstleisterin und Partnerin des regionalen Gewerbes tätig sei. Daher sei die Feststellung des kantonalen Gerichts, sie habe kein wirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung der Beschwerdeführerin gehabt, offensichtlich unrichtig.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Aus der Vereinbarung der IV-Stelle Nidwalden, der Einrichtung C.________ und der Beschwerdeführerin vom 29. August und 4. September 2018 geht hervor, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Präsenz ab 09.45 bis 11.45 Uhr während der Monate September bis November 2018 stufenweise aufgebaut werden sollte. Damit einhergehend sollte ihr eine Tagesstruktur auch im Zusammenhang mit der zu koordinierenden ambulanten Therapie vermittelt werden.  
 
3.3.2. Dieser unbestrittene Sachverhalt ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem vom ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts) in BGE 115 V 55 beurteilten Fall nicht zu vergleichen. Danach war eine 15-jährige Person, die während ihrer Freizeit in einem Reitzentrum arbeitete und als einzige Gegenleistung das Recht zu reiten hatte, obligatorisch unfallversichert. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die damals Betroffene regelmässig in Form von Reitstunden und durch gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt wurde. Dabei handelte es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung der erbrachten Arbeit abhängig waren. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit war das Erwerbsmotiv gegeben.  
 
3.3.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hatte die IV-Stelle eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d IVG gewährt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 3). Versicherte Personen sollen unter anderem an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1 und 2). Gemäss der in E. 3.3.1 hievor zitierten Vereinbarung vom 29. August und 4. September 2018 musste die Beschwerdeführerin nicht auf ein mehr oder weniger konkretes berufliches Ziel hin arbeiten; eine Leistung hatte sie nicht zu erbringen. Ebenso wenig verfolgte die damit verbundene Tätigkeit einen Ausbildungszweck, wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat. Vielmehr ging es darum, die Beschwerdeführerin stufenweise im Holzatelier körperlich und psychisch aufzubauen, um nach Abschluss der Massnahme beurteilen zu können, ob zunächst Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) oder ob bereits eine Massnahme beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) zugesprochen werden könnten. Offensichtlich diente die gewährte Massnahme nach Art. 7d IVG dem Ziel, die Beschwerdeführerin im Sinne eines schrittweisen Aufbaus für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Es trifft sicher zu, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Einrichtung C.________ letztlich auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Anders als in BGE 144 V 411 schöpft sie diesen Nutzen jedoch nicht unmittelbar aus einer Leistung seitens der Beschwerdeführerin, sondern aus den Zahlungen seitens der IV für die von ihr erbrachte Dienstleistung. Wie schon erwähnt, hatte sie ausdrücklich keine Erwartungen an die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer aktuell oder künftig zu erbringenden Arbeitsleistung. Dementsprechend teilte sie der IV-Stelle am 19. Oktober 2018 mit, dass sie mit der Beschwerdeführerin keine geldwerte Entlöhnung vereinbart habe.  
 
3.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen, um die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1a UVG und damit als obligatorisch unfallversichert zu betrachten, ausweislich der Akten im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. September 2018 nicht gegeben waren.  
 
3.4. Was das abschliessend gerügte Versäumnis der Vorinstanz hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bzw. des Vertrauensschutzes angeht, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der Beschwerde. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang Erwägungen angestellt, ohne dass sich die Beschwerdeführerin damit auseinandersetzen würde.  
 
Daher ist die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder