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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_809/2019  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 7. Oktober 2019 (III 2019 179). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Für den Beschwerdeführer wurde 2015 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (vgl. Urteil 5A_911/2017 vom 17. November 2017). 
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 verlangte der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
Am 11. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde entgegengenommen, da die KESB in der letzten Zeit offenbar keinen anfechtbaren Beschluss erlassen hat. Allerdings habe die KESB dem Beschwerdeführer (auf sein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft vom 7. Juni 2019 hin) mit Schreiben vom 4./20. September 2019 unter anderem mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Grunderkrankung kaum geändert habe. Bevor über eine Anpassung der Massnahme befunden werden könne - so die KESB weiter -, seien zunächst die Auswirkungen des Wohnungswechsels des Beschwerdeführers abzuwarten, da dieser Wechsel (per 1. September 2019) sich zu einem erheblichen Stressor ausweiten könne. Im Frühsommer 2020 sei eine umfassende Prüfung der Beistandschaft geboten. 
Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen der KESB geschützt. Der Beschwerdeführer habe bereits früher Unterbringungsprobleme gehabt und einmal eine Wohnung infolge eines Krankheitsschubs verloren. Es seien deshalb die Erfahrungen mit der neuen Wohnlösung über mindestens ein halbes Jahr abzuwarten, bevor eine Anpassung der Massnahme zu prüfen sei. Zudem verlange der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die mit Urteil 5A_911/2017 vom 17. November 2017 als unzureichend beurteilt worden seien, um von einer Weiterführung der Beistandschaft abzusehen. Die Beschwerde sei deshalb verfrüht bzw. derzeit unbegründet. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Gründe für die Beistandschaft. Er habe keine Wahnvorstellungen und dass ihm solche unterstellt würden, sei ehrverletzend und rufmörderisch. Er sei nicht verschuldet, nicht verwahrlost, nicht rauschmittelsüchtig und er sei nie straffällig gewesen. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht er jedoch nicht ein. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht es als notwendig erachtet, vor einer Neubeurteilung der Beistandschaft Erfahrungen mit der neuen Wohnsituation zu sammeln. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg