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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_850/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. Oktober 2017 (VBE.2017.294). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A._________ vom 30. November 2017 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2017, mit welcher sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens VBE.2017.294 abgewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, 
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, 
dass als Grund für die Beschwerdeführung bzw. für das vorinstanzlich gestellte Gesuch um Verfahrenssistierung die "möglicherweise bevorstehende Änderung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis" angeführt wurde, 
dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechungsänderung vorgenommen hat (siehe auch die dazugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017; abrufbar unter www.bger.ch, Rubrik Presse/Aktuelles), 
dass damit die Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist, 
dass die Prozesskosten entsprechend dem mutmasslichen Ausgang in der Sache zu verlegen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde, soweit überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG belegend, wohl als offensichtlich aussichtslos hätte abgewiesen werden müssen, da das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte keinen Anspruch auf Verfahrenssistierung zu begründen vermag, 
dass somit keine Parteienentschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG), 
dass aus demselben Grund das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel