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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_625/2020  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2020 (VBE.2020.198). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. August 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich darlegte, weshalb es die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren als unbegründet abwies, 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. zum Begründungserfordernis nach Art. 42 Abs. 2 BGG auch BGE 146 I 62 E. 3 S. 65; 145 V 141 E. 5.1 S. 144; 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; je mit Hinweisen), 
dass er sich vor Bundesgericht - abgesehen von vier neuen Einschüben (jeweils: "entgegen der Auffassung der Vorinstanz") - grundsätzlich mit einer Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen begnügt, 
dass es folglich an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt (vgl. BGE 140 V 136 E. 2 i.f. S. 139), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli