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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_544/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (VB.2018.00483). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019, 
in die Verfügung vom 10. September 2019, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist gesetzt hat, innert welcher er die offenkundig überaus weitschweifige Beschwerde zu verbessern habe, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die hernach geführte Korrespondenz wie auch die dabei neu aufgelegte Beschwerdeschrift vom 23. September 2019, einschliesslich der nachgereichten "Corrigendas", 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde, 
in die Eingabe von A.________ vom 19. Oktober 2019 (Poststempel), mit welcher er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 ersuchte, 
in die ablehnende Antwort dazu, mit welcher ihm aber für die Leistung des Kostenvorschusses Ratenzahlungen gewährt wurden, 
in die eingegangen Zahlungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig eingegangen ist, 
dass sich daher das Bundesgericht zur Frage der Weitschweifigkeit der Eingabe vom 23. September 2019 abschliessend zu äussern hat, 
dass an den in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 angeführten Gründen für das Verneinen einer hinreichend erfolgten Beschwerdeverbesserung auch bei näherer Betrachtung festzuhalten ist, 
dass danach die Eingabe zwar auf 25 Seiten reduziert wurde, 
dass der Beschwerdeführer hierbei aber in erster Line die in der ersten Eingabe vorhandene Textunterteilung (Untertitel und Absätze) zu Lasten der Lesbarkeit weitgehend aufgab und in einen Fliesstext umwandelte, 
dass er im Übrigen lediglich die Sachverhalts- und die Prozessschilderung kürzte, ohne zugleich auch die weiteren, weit über den überschaubaren Streitgegenstand (Berichtigung von Personendaten nach § 21 lit. a IDG/ZH) hinausgehenden Vorbringen konziser abzufassen, 
dass er statt dessen (nach wie vor) äusserst umfangreich und über weite Strecken appellatorisch argumentiert; daran ändert nichts, dass Rechtsnormen und auch verfassungsmässige Rechte angeführt werden, 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich nur unzureichend verbessert worden ist, 
dass dergestalt androhungsgemäss und nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG vorzugehen ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel