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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_81/2021  
 
 
Urteil vom 16. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
1.       B.________ 
2.       C.________ 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung der Vaterschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 17. November 2020 
(ZK1 2020 7). 
 
 
Sachverhalt:  
B.________ war von 1994 bis 1999 mit D.________ in Russland verheiratet. Im Jahr 1995 gebar sie C.________. Nach der Scheidung heiratete sie 1999 den rubrizierten Beschwerdeführer A.________, welcher C.________ im Jahr 2000 als sein Kind anerkannte. 
Im Jahr 2012 reichte A.________ beim Bezirksgericht March eine Klage ein, namentlich mit dem Begehren, das Kindesverhältnis zwischen ihm und C.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben. Ein gerichtlich angeordnetes DNA-Gutachten ergab, dass A.________ als Vater von C.________ ausgeschlossen werden kann. Mit Urteil vom 23. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz gut und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Am 25. April 2018 fand eine Parteibefragung statt. Sodann wurde rechtshilfeweise eine Echtheitsprüfung der beiden eingereichten Geburtsurkunden des Kindes (wovon die eine keinen Vater und die andere D.________ als Vater nennt) in Russland veranlasst. 
Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 hielt das Bezirksgericht fest, dass die von A.________ mit Erklärung vom 28. März 2000 vor dem Zivilstandsamt U.________ erfolgte Anerkennung von C.________ als sein Kind infolge des bereits bestehenden Vaterschaftsverhältnisses zu D.________ als nichtig erklärt und mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird, unter Anweisung des Zivilstandsamtes, die gestützt auf die nichtige Anerkennung erfolgten Einträge in allen Registern zu löschen und D.________ als Vater einzutragen. Die Kosten auferlegte es A.________ und B.________ je zur Hälfte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 17. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat A.________ am 29. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, dieses sei aufzuheben und das Verfahren zur Wiederholung der Hauptverhandlung mit Vorladung sämtlicher Parteien, Abnahme der offerierten Beweise und Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2021 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorausgesetzt ist mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren, was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Eine Begründungspflicht gilt aber nicht nur diesbezüglich, sondern generell, indem in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Kantonsgericht ist in der Sache selbst nicht auf die Beschwerde eingetreten mit der Begründung, das Bezirksgericht sei zwar mangels gültiger Vaterschaftsanerkennung auf die Anfechtungsklage nicht eingetreten, habe aber die Kindesanerkennung als nichtig erklärt und das Kindesverhältnis ex tunc aufgehoben, womit es materiell den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen habe. 
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr schildert er die damaligen Lebensumstände bzw. Beziehungsverhältnisse und moniert, dass die vorgelegten Briefe nicht von ihm stammen würden, man aber eine kriminaltechnische Untersuchung verweigert habe, obwohl Offizialdelikte im Raum stünden, und auch keine Zeugen befragt habe, obwohl die Kindsmutter das Gericht angelogen habe und seine damalige Kindesanerkennung gutgläubig erfolgt sei. 
Mit all diesen Ausführungen lässt sich nicht dartun, inwiefern der Beschwerdeführer durch den bezirksgerichtlichen Entscheid materiell beschwert wäre, indem seinen Begehren von der Sache her nicht stattgegeben worden wäre, und inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll, wenn es mit dieser Begründung in materieller Hinsicht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Ebenso wenig wird in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren dargetan, inwiefern in materieller Hinsicht eine Beschwer vorliegen soll und welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer an weiteren Beweisvorkehrungen durch das Bezirksgericht bzw. an der verlangten Neubeurteilung seiner Angelegenheit haben könnte. 
 
3.   
Hingegen ist das Kantonsgericht mit Bezug auf die bezirksgerichtliche Kostenverlegung auf die Beschwerde eingetreten; es hat diese ausführlich beurteilt, im Ergebnis aber abgewiesen. Diesbezüglich mangelt es im bundesgerichtlichen Verfahren bereits an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführer verlangt einzig eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Prozesses und dortige weitere Beweismassnahmen. Weiterungen erübrigen sich somit. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli