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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_356/2019  
 
 
Urteil vom 16. April 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Berner Fachhochschule, handelnd durch den Rektor, 
2. Erziehungsdirektion des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. März 2019 (100.2018.91U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.91U vom 4. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde von A.________ ab, welche die Rückerstattung der Gebühr für das CAS Software Development an der Berner Fachhochschule zum Gegenstand hatte. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post wurde der Entscheid am 6. März 2019 via Postfach in U.________/ZG zugestellt.  
 
1.2. A.________ liess dem Bundesgericht auf elektronischem Weg eine Eingabe zukommen. Die elektronische Quittung des PrivaSphere Secure Messaging trägt das Datum vom Freitag, 5. April 2019, 23:39:35. Die Sendung setzte sich aus einem einzigen Dokument zusammen, das folgenden Wortlaut trug: "Sehr geehrtes Bundesgericht, beigefügt die fristgerechte Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters [...] vom 4. März 2019 des Verwaltungsgerichts Bern, zugestellt am 7.03.2019." Eine eigentliche Beschwerdeschrift, enthaltend Antrag, Begründung und Beweismittel, war der Sendung nicht zu entnehmen. Die Zentrale Kanzlei des Bundesgerichts trat am Montag, 8. April 2019, 12:32:33, via PrivaSphere Secure Messaging an A.________ heran und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Eingabe vom 5. April 2019 keine Beschwerdeschrift angefügt gewesen sei, weshalb eine solche nachzureichen sei. A.________ liess die Mitteilung ungeöffnet, ebenso wie ein E-Mail der Zentralen Kanzlei des Bundesgerichts vom Dienstag, 9. Mai 2019, worin er abermals aufgefordert worden war, die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid nachzureichen. A.________ liess sich in beiden Fällen nicht weiter vernehmen.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vollständigkeit der elektronisch eingereichten Beschwerde ist die beschwerdeführende Person beweisbelastet (BGE 142 V 389 E. 3.3 S. 394; so schon BGE 92 II 215). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG in der Fassung vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 [AS 2016 4651]).  
 
2.2. A.________ wandte sich auf elektronischem Weg an das Bundesgericht. Er muss erwarten und hinnehmen, dass das Bundesgericht ebenfalls in elektronischer Form an ihn herantritt. Im vorliegenden Fall war die im Prozessrecht verbreitete Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr, gerechnet ab seiner Beschwerdeeinreichung, längst noch nicht verstrichen (Urteile 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.1; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286). Er hätte daher seine Erreichbarkeit sicherstellen und umgehend tätig werden müssen, was er unterliess. Der ihm obliegende Nachweis, dass innert Frist auch Antrag, Begründung und Beweismittel eingereicht worden seien, ist damit nicht erbracht. Entsprechend bleibt es dabei, dass dem Bundesgericht keine hinreichende Beschwerdeschrift vorliegt. Eine Nachfrist ist mit Blick auf die rudimentäre Eingabe nicht anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG e contrario).  
 
2.3. Auf die "Beschwerde" ist mit Blick auf die offensichtlich fehlenden Konstitutiverfordernisse (Antrag, Begründung, Beweismittel) nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher