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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_69/2021  
 
 
Urteil vom 16. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. März 2021 
(ZK 21 114). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland der B.________ in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 2'135.40 definitive Rechtsöffnung. 
Mit Gesuch vom 22. Februar 2021 beantragte A.________ die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 
Mit Entscheid vom 10. März 2021 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, es sei verspätet, weil es innert 10 Tagen ab Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen gewesen wäre (Art. 148 Abs. 2 ZPO) und der Säumnisgrund nach eigenen Angaben vom 23. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 gedauert habe. Ohnehin hätte dem Gesuch aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein können, weil die Zustellfiktion zum Tragen komme und eine Auslandabwesenheit für sich genommen nicht als Verhinderungsgrund gelte. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 13. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.   
Es werden keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen und auch inhaltlich keine Verfassungsrügen erhoben. Abgesehen davon sind die Vorbringen neu und damit zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), indem die unbelegte Behauptung nachgeschoben wird, am 28. Dezember 2020 habe es in Kroatien ein starkes Erdbeben gegeben und viele Gebäude seien zerstört worden; er sei vor Ort gewesen, um die Statik zu prüfen und Menschenleben zu retten, weshalb er keine Zeit zum Einreichen der Formulare gehabt habe. Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli