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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_624/2020  
 
 
Urteil vom 16. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2020 (VB 19/027/MSC). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1959 geborene A.________ erlitt am 10. August 2011 als Baufacharbeiter bei einem Sturz von einem Gerüstbrett eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte als zuständiger Unfallversicherer ihre Leistungspflicht. Sie übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend auf den 19. September (Heilbehandlung) und 30. November 2014 (Taggeld) ein. Am 27. April 2015 sprach die Suva A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen geführte Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelte (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016).  
 
A.b. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 teilweise gut. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2016 wies es die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads und zur erneuten Beurteilung des Integritätsschadens an die Suva zurück. Diese wurde überdies verpflichtet, bis 19. September 2014 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.  
Nach weiteren Abklärungen leistete die Suva ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %. Der Integritätsschaden wurde auf 10 % festgesetzt (Verfügung vom 2. Mai 2018). Sie forderte überdies Fr. 19'868.10 für aufgrund des korrigierten Invaliditätsgrads zu Unrecht erfolgte Rentenleistungen zurück. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 erhöhte die Suva in teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Einsprache den Invaliditätsgrad auf 16 % (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte eine neue Rückforderungsverfügung in Aussicht. Die weiteren Begehren wies sie ab. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. September 2020 im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gut, als es Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies. Es stellte fest, dass A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % hat, wobei es A.________ zuvor auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragt er auch eine höhere Integritätsentschädigung. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt insoweit teilweise Gutheissung der Beschwerde, als A.________ eine Invalidenrente auf der Grundlage eines 15%igen Invaliditätsgrads zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
A.________ reicht am 23. Oktober 2020 einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2020 und am 8. Januar 2021 einen Bericht der Dres. med. C.________ und D.________, Fachärzte für orthopädische Chirurgie, vom 19. November 2020, ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Die im Oktober 2020 neu erstellten Berichte, die der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 und 8. Januar 2021 einreicht, bleiben nach dem soeben Ausgeführten vor Bundesgericht als unzulässige echte Noven zum vorneherein unbeachtlich.  
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2019 aufhob und feststellte, dass A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die verfahrensrechtliche Natur ihres Entscheids VB 16/017 vom 30. August 2017 als eine Kombination aus Teil (end) entscheid und Zwischenentscheid. So habe sie darin abschliessend und rechtskräftig die Unfallkausalität hinsichtlich der Wirbelsäule bejaht und betreffend Knie, Fuss, Hüfte, Schulter bzw. Arm, Nervus ulnaris und Milz verneint. Diesbezüglich liege ein Teil (end) entscheid vor. Sie habe in diesem Entscheid bestimmt, welches Validen- und Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei, jedoch die Sache zur Anpassung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen an die Teuerung sowie zur erneuten Beurteilung der Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen, somit handle es sich in diesem Punkt um einen Zwischenentscheid. Da der Teilentscheid in Bezug auf Unfallkausalität und Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht angefochten worden sei, seien diese Fragen rechtskräftig entschieden worden.  
 
3.2. Was die Anpassung des hypothetischen Valideneinkommens an die allgemeine Lohnentwicklung betrifft, pflichtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei, dass dieses in der Höhe von Fr. 80'391.50 im Jahr 2010 nicht auf der Basis der Nominallohnentwicklung im Sektor "Total" bis zum Jahr 2018 anzupassen sei, sondern entsprechend der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (BGE 143 V 295 E. 3.2 S. 298; AHI 2000 S. 303, I 225/99). Abstellend auf die Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer, 2011-2018, ermittelte die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 82'575.-, welchem sie das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 71'269.- bezifferte Invalideneinkommen gegenüberstellte, woraus ein Invaliditätsgrad von 14 % resultierte.  
 
3.3. Bei der Integritätsentschädigung berücksichtige die Vorinstanz einzig die als unfallkausal anerkannte Kyphose, wobei sie ihrem Entscheid die Einschätzung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, zugrunde legte. Diese bemass den Integritätsschaden auf 10 % (chirurgische Beurteilungen vom 30. Januar und 26. April 2018).  
 
4.   
Wie im ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung (8C_729/2020) rügt der Beschwerdeführer auch hier, die Vorinstanz habe ihren Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2007 rechtsfehlerhaft als eine Kombination von Teil (end) entscheid und Zwischenentscheid qualifiziert. Mit der Rückweisung der Sache an die Suva seien auch die Fragen der Unfallkausalität, der Arbeitsfähigkeit, des Validen- und Invalideneinkommens sowie der Integritätsentschädigung nochmals zu beurteilen gewesen, weshalb auch die im Nachgang zu diesem Entscheid neu eingereichten medizinischen Unterlagen zwingend hätten im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 berücksichtigt werden müssen. Diese Unterlassung seitens der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig geschützt. 
 
5.  
 
5.1. Es stehen in Bezug auf den Invalidenrentenanspruch verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines (einzigen) Rechtsverhältnisses zur Diskussion (vgl. SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 bildet daher keinen beschwerdefähigen Teil (end) entscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annimmt, sondern einen Zwischenentscheid, der (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann, wobei ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Leistungen beanspruchende Person nicht gegeben ist, was die Vorinstanz übersieht. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beantwortet werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).  
Insoweit steht fest, dass die vorinstanzliche Auffassung gegen Bundesrecht verstösst, wonach im Entscheid VB/16/017 vom 30. August 2007 über die Unfallkausalität, den Umfang der Arbeitsfähigkeit per Mai 2017, das Validen- und Invalideneinkommen (ohne Anpassung an die Teuerung) rechtskräftig entschieden worden sei. 
 
5.2. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz vom 9. September 2020 sind daher auch Einwendungen gegen deren Zwischenentscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 zugelassen (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Denn das Bundesgericht wäre, wie dargelegt, auf eine allfällige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zwischenentscheid mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Zwar bleibt die Vorinstanz an ihre eigenen (Zwischen-) Entscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis; 128 III 191 E. 4a S. 194; Urteil 8C_210/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1). Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass sie ihre diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen grundsätzlich als bindend erachtete. Eine davon abweichende Beurteilung ist aber einerseits bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig und andererseits sind Tatsachen zu berücksichtigen, die sich seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 verwirklichten (vgl. Urteile 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1; 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Da sich somit der massgebliche Prüfungszeitraum im Rahmen einer Rückweisung an die Suva bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 10. Juli 2019) erstreckt (vgl. Urteil 9C_235/2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248), hätten Vorinstanz und Suva die nach dem Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 eingereichten Dokumente zum medizinischen Sachverhalt in die Beurteilung miteinbeziehen müssen, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet. Die Vorinstanz wäre überdies gehalten gewesen, auch die im kantonalen Verfahren mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eingebrachten Berichte zu den Akten zu nehmen. Auch wenn sich damit der für die sozialversicherungsgerichtliche Kontrolle soeben skizzierte Prüfungszeitraum nicht über den Zeitpunkt des angefochtenen Entspracheentscheids hinaus bis hin zu jenem des Gerichtsentscheids verlagert, sind aber Noven, auch echte, im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl insoweit zugelassen, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids erlauben. Das gegenteilige Vorgehen im angefochtenen Entscheid verletzt durch diese unvollständige Sachverhaltsermittlung den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) und somit Bundesrecht.  
Nachdem, wie oben dargelegt, mit dem Entscheid vom 30. August 2017 kein Teil (end) entscheid vorliegt, wäre die Vorinstanz zudem gehalten gewesen, sich auch mit den Einwendungen hinsichtlich Unfallkausalität der geklagten Beschwerden, Arbeitsfähigkeit und Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen auseinanderzusetzen und diese zu würdigen. 
 
5.3. Unbestritten ist ferner, dass für die Bezifferung des Integritätsschadens die diagnostizierte Kyphose relevant ist. Da der Beschwerdeführer jedoch weitere Beschwerden (namentlich bezüglich Knie, Sprunggelenk, Schulter/Arm sowie Rücken) als kausal zum Unfallereignis geltend macht (vgl. E. 3.1 hiervor;), die sich auf vorinstanzlich nicht gewürdigte medizinische Unterlagen stützen, klärte die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich, ob diese für die Beurteilung des Integritätsschadens erheblich sind.  
Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese auf der Grundlage eines vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und und im Sinne des soeben Erwogenen umfassend beurteile. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als Obsiegender zu betrachten. Entsprechend sind die Partei- und Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen (Art. 66 und Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla