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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_4/2020  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Keller, 
 
Stadtrat Kloten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 7. November 2019 (VB.2019.00384). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die B.________ AG ist Bewilligungsinhaberin für ein am 24. Oktober 2017 genehmigtes Bauprojekt eines Wohn- und Geschäftshauses an der X.________strasse xxx/yyy in Kloten. Am 18. Oktober 2018 bewilligte der Stadtrat Kloten verschiedene Änderungen dieses Projekts. Insbesondere entschied er, dass der Containerabstellplatz nicht auf der Nord-, sondern auf der Südseite des Baugrundstücks platziert werden müsse. 
 
B.   
Die von A.________ als Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks gegen die Platzierung des Containerabstellplatzes erhobenen Rechtsmittel wurden vom Baurekursgericht am 9. Mai 2019 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. November 2019 abgewiesen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es seien die unterinstanzlichen Entscheide insoweit aufzuheben, als damit ein Containerabstellplatz auf der Südseite angeordnet werde, eventuell sei die Sache an den Stadtrat Kloten oder an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
In seiner Eingabe vom 4. März 2020 hält A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist Nachbar im baurechtlichen Sinn und hatte im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung. Er ist daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. In baurechtlichen Angelegenheiten besteht entgegen den Vorbringen der Stadt Kloten keine Streitwertgrenze (vgl. Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario).  
 
1.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG: Mit ihm wird - wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigt - definitiv festgelegt, dass für den Containerabstellplatz lediglich der in der Stammbewilligung vorgesehene südseitige Standort an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers infrage kommt.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. insbesondere Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Containerabstellplatz im Süden des Grundstückes bestätigte. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aufgrund der durch die Container verursachten Geruchsimmissionen verstosse der bewilligte Stellplatz gegen das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip. 
 
4.1. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Rechtsprechungsgemäss sind jedoch bei Vorliegen eines eigentlichen Bagatellfalles, mithin wenn Emissionen nur zu äusserst geringfügigen Immissionen führen, auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (Urteil 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5, in: URP 2010 S. 698; RDAF 2011 I S. 481). Aufgrund kritischer Stimmen in der Lehre hat das Bundesgericht jedoch in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob nicht auf diese Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (vgl. Urteil 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 II 33, mit zahlreichen Hinweisen auf die umweltschutzrechtliche Lehre).  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass von den Abfallcontainern voraussichtlich keine mehr als geringfügige und damit vernachlässigbare Geruchsentwicklung ausgehen wird. Bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich um die Beurteilung einer hypothetischen Situation, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung darstellt, soweit sie - wie hier - auf konkreter Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.2.1). Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich: Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die sich aus den Akten ergebende Grösse der geplanten Überbauung falsch eingeschätzt hätte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss seiner Praxis sei die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehende Geruchsemission als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall anzusehen. Jedenfalls aber seien die Emissionen vernachlässigbar, so dass es unverhältnismässig wäre, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. So sei es nicht ersichtlich, dass mit einem anderen Standort eine aus umweltrechtlicher Sicht bessere Lösung, mit welcher weniger Personen durch allfällige Geruchsimmissionen betroffen wären, gefunden werden könnte.  
 
4.3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich diese vorinstanzliche Erwägung nicht als bundesrechtswidrig. Die einzige ersichtliche Alternative, mit welcher Geruchsimmissionen allenfalls vermindert werden könnten, wäre ein Standort der Container im Gebäudeinnern. Wie das kantonale Gericht jedoch zutreffend festhält, wäre mit Blick auf die verbindlich festgestellte Geringfügigkeit der Emissionen (vgl. E. 4.2 hievor) eine solche Anordnung unverhältnismässig. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob bei einer Unterbringung der Container im Gebäudeinnern insgesamt tatsächlich weniger Personen von einer Geruchsimmission betroffen wären. Die Vorinstanz hat den Containerstandort nach Vornahme einer nicht zu beanstandenden Verhältnismässigkeitsprüfung bewilligt. Ob es sich bei den Geruchsemissionen, wie vom kantonalen Gericht angenommen, um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall handelt, muss nicht näher geprüft werden, führte doch die Bejahung eines solchen lediglich dazu, dass der Standort auch ohne eine Verhältnismässigkeitsprüfung bewilligungsfähig gewesen wäre. Damit braucht vorliegend auch die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung zum umweltschutzrechtlichen Bagatellfall festzuhalten ist (vgl. E. 4.1 hievor), nicht beantwortet zu werden.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der geplante Containerpark verstosse gegen den Gestaltungsplan. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, der bewilligte Containerstandort befinde sich ausserhalb der Hofzone im Sinne von Art. 11 des Gestaltungsplanes. Gemäss diesem müsse entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich die als Hofzone bezeichnete Freifläche eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinn von § 71 des Planungs- und Baugesetzes vorn 7. September 1975 (PBG/ZH) aufweisen. Zudem werde das Aussehen von Abfallcontainern durch ihre Funktion bestimmt, weshalb es zu tolerieren sei; weiter bestünden in der Umgebung keine Schutzobjekte, auf die Rücksicht zu nehmen wäre. Eine südseitige Platzierung der Container führe daher nicht zu einem Gestaltungsmangel.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, lässt diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere kann für die hier streitigen Belange offenbleiben, ob das kantonale Gericht willkürfrei davon ausgehen durfte, das Erfordernis einer besonders guten Gesamtwirkung bestehe ausschliesslich für die als Hofzone bezeichnete Freifläche. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Alternativbegründung, wonach die Abfallcontainer zu tolerieren sind, da ihr Aussehen durch ihre Funktion bestimmt wird, bundesrechtswidrig sein sollte. Wie er selber einräumt, kommt eine architektonisch bessere Gestaltung, wie etwa eine Einhausung, aus feuerpolizeilichen Gründen (Sicherstellung der Feuerwehrzufahrt) nicht in Frage. Der bewilligte Containerstandort führt damit nicht zu einem Gestaltungsmangel und wäre daher selbst bei einer Auslegung des Gestaltungsplans gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht planwidrig. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kloten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold