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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_363/2020  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. Juni 2020 (GT200037-L / Z_1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 30. Juni 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Wiedererwägungsgesuch der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gutgeheissen und seinen Entscheid vom 27. Mai 2020, mit dem es auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten war, aufgehoben. Es ist dementsprechend auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten und hat das Verfahren fortgeführt. 
 
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 beantragt A.________ u.a., die Nichtigkeit des Entscheids vom 30. Juni 2020 festzustellen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Zwangsmassnahmengericht wiedererwägungsweise auf ein Entsiegelungsgesuch eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Mit dem angefochtenen Entscheid steht fest, dass im Rahmen des gegen A.________ laufenden Strafverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikten das Entsiegelungsverfahren in Bezug auf vier versiegelte Mobiltelefone durchgeführt wird. Die Fortführung des Entsiegelungs- und damit des Strafverfahrens bewirkt nach konstanter Praxis keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 IV 139 E. 4). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi