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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_373/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
handelnd durch das Konkursamt Zug, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Juni 2021 
(ZK 21 262). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 3. Mai 2021 verpflichtete, das Mietobjekt (2 1/2-Zimmerwohnung, eine Studiowohnung und drei Autoeinstellplätze gemäss Mietvertrag vom 1. September 2014) innert vierzehn Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall und unter Erteilung eines Ersatzvornahmerechts an die Beschwerdegegnerin; 
dass das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juni 2021 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 9. Juni 2021 mit Eingabe vom 9. Juli 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf ihre Berufung eintrat; 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer