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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_223/2020  
 
 
Urteil vom 16. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Obwalden, 
Finanzverwaltung Obwalden, Inkassostelle in Strafsachen, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 5. August 2020 (BZ 20/009/SIH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 17. März 2020 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 640.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 31. Juli 2019. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 5. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
Am 14. August 2020 hat sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht gewandt. Am 20. August 2020 (Postaufgabe) hat das Obergericht die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zugestellt zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht entgegenzunehmen sei (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht ist ein hinreichender Beschwerdewille zu entnehmen. 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit der obergerichtliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen macht sie geltend, das Kantonsgericht habe das laufende Verfahren am 30. April 2020 für rechtskräftig und abgeschlossen befunden, inklusive nicht geschuldete Forderung der Staatsanwaltschaft. Sie bezieht sich damit auf eine Aktenrücksendung des Kantonsgerichts vom 30. April 2020 in abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist davon nicht betroffen. Was die Beschwerdeführerin aus anderen Verfahren für das vorliegende Verfahren ableiten will, erschliesst sich nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg