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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_408/2022  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2022 (BV.2021.00061). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des A.________ vom 2. September 2022 (Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland) gegen das Urteil vom 23. Juni 2022, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine Klage betreffend BVG-Beitragsforderungen für die Jahre 2001 bis 2007 abwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, die für die Jahre 2001 bis 2007 geltend gemachten BVG-Beiträge könnten zufolge Eintritts der Verjährung nicht mehr eingefordert werden, weil für BVG-Beitragsforderungen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG) selbst bei einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers und dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung bewirkten Unkenntnis vom Bestand einer pflichtwidrigen Anstellung eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte, welche mit der (virtuellen) Entstehung zu laufen beginne (Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 OR; BGE 140 V 154 E. 6.3.1), 
dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern ausserhalb davon Liegendes thematisiert, 
dass seine Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann