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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1037/2020  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Frunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Obhut), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. November 2020 (ZKBER.2020.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Lara und A.________ haben 2016 geheiratet und sind die Eltern der 2016 geborenen Tochter C.________. Seit dem 16. Mai 2017 leben sie getrennt. Gestützt auf zwei Eheschutzentscheide des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers lebte C.________ wochenweise alternierend bei den Eltern. 
 
B.   
Am 17. Mai 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen teilte das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Entscheid vom 3. Juli 2020 die Obhut über C.________ vorsorglich ab 1. August 2020 dem Vater zu, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter. In Gutheissung von deren Berufung teilte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. November 2020 die Obhut über C.________ vorsorglich ab 1. Januar 2021 der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 14. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Einreichung der Beschwerde in französischer Sprache ist ohne Weiteres zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG); das Verfahren ist jedoch in deutscher Sprache zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Vorliegend wird eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung liegt Willkür vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat; keine Willkür in der Beweiswürdigung ist hingegen gegeben, wenn die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In Bezug auf die Rechtsanwendung liegt Willkür nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.). 
 
3.   
Vorliegend sind die Eltern stark zerstritten und die alternierende Obhut steht ausser Diskussion, auch aufgrund der grossen Distanz der elterlichen Haushalte; beide beanspruchen die alleinige Obhut für sich. 
Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen leben beide Eltern in einer neuen Beziehung. Der Vater hat mit seiner Partnerin einen am 8. April 2020 geborenen Sohn. Er führt in U.________ ein Restaurant und könnte C.________ nur an Randzeiten selbst betreuen; während der übrigen Zeit würde C.________ von der Partnerin und der Grossmutter betreut. Die Mutter wohnt im Kanton Solothurn, wo sich auch der übrige Familienkreis befindet. Sie könnte C.________ weitestgehend selbst betreuen, da sie nur ein kleines Arbeitspensum von 15 % hat. Im Übrigen erwartet auf April 2021 auch sie ein weiteres Kind. 
Beide Instanzen sind davon ausgegangen, dass die Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig sind und über ein intaktes Familiennetzwerk verfügen würden, sich C.________ in beiden Haushalten wohl fühlt und sich je mit dem Partner des Elternteils gut verträgt, sie in beiden Haushalten über ein eigenes Zimmer verfügt und sie bislang auch zweisprachig ist. 
Das Amtsgericht hat aufgrund der auf beiden Seiten gleichartigen Ausgangslage erwogen, dass C.________ beim Vater mit ihrem Halbgeschwisterchen aufwachsen könnte. Das Obergericht hat demgegenüber die persönliche Betreuung durch die Mutter in den Vordergrund gestellt und im Übrigen erwogen, dass das Halbgeschwisterchen väterlicherseits eben erst geboren worden sei, weshalb sich noch nicht das Kontinuitätsprinzip anführen lasse, und C.________ im Übrigen auch mütterlicherseits in wenigen Monaten ein Halbgeschwisterchen haben werde. 
 
4.   
Bei der vorstehend geschilderten Sachlage ist nicht ansatzweise zu sehen, inwiefern die eine oder andere Lösung willkürlich sein könnte: Beide Elternteile sind uneingeschränkt erziehungsfähig und können die Betreuung von C.________ sicherstellen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihr am einen oder anderen Ort an etwas mangeln könnte. 
Es geht aber nicht um die Frage, ob eine Zuteilung an den Vater willkürlich wäre, sondern allein um diejenige, ob die Zuteilung an die Mutter willkürlich erfolgt ist, denn Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der obergerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich wäre mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht bei seinen Erwägungen in Willkür verfallen sein soll. Dies gelingt nicht: 
Es trifft zu, dass bei nicht mehr ganz kleinen Kindern die Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig ist (BGE 144 III 481 E. 4.6.3; 4.7.1 und 4.7.4), jedenfalls im Zusammenhang mit der Frage des Betreuungsunterhaltes, in dessen spezifischem Rahmen der entsprechende Grundsatz festgehalten worden bzw. der vom Vater angeführte Entscheid ergangen ist. Ebenso trifft zu, dass es sich auf der Seite des Vaters nicht um Fremde, sondern um Mitglieder des Haushaltes handelt, welche C.________ betreuen würden. Das Obergericht hat dies aber nicht etwa verkannt, sondern ausdrücklich erwähnt. Wenn es befunden hat, dass dennoch der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung seitens der Mutter eine Bedeutung zuzumessen sei, korrespondiert dies mit einer langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; Urteile 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4; 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.6.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2). Dies muss aber an vorliegender Stelle nicht weiter vertieft werden, weil im Übrigen auf beiden Seiten eine analoge Ausgangslage besteht und deshalb wie gesagt weder in der einen noch in der anderen Zuteilungslösung Willkür erblickt werden könnte. 
Eine solche kann sich mithin auch nicht aus dem Argument ergeben, im Zuge der Einschulung trete die persönliche Betreuung von C.________ stark in den Hintergrund; im Übrigen wäre dieses Argument vorliegend auch wenig sachgerichtet, weil C.________ bei der Ausgangsentscheidung erst gut vier Jahre alt war und auch heute noch keine fünf Jahre alt ist, weshalb sie gegenwärtig in grösserem Umfang über ausserschulische Betreuung (wie auch immer diese erbracht wird) bedarf. 
Nicht in Form einer Willkürrüge, sondern appellatorisch vorgetragen wird sodann die Behauptung des Vaters, entgegen den Feststellungen in den kantonalen Urteilen beanspruche ihn die Führung des Restaurants nicht voll, sondern nur zu 60 %. Ohnehin wäre damit vor dem Hintergrund des Gesagten ebenfalls keine Willkür zu begründen. 
Insgesamt wird nicht ansatzweise Willkür dargetan (und könnte sie auch gar nicht dargetan werden) : Augenfällig liessen sich für beide Zuteilungsmöglichkeiten die identischen sachlichen Kriterien anführen (uneingeschränkte Erziehungseignung, Stabilität der Verhältnisse, sichergestellte Betreuungsmöglichkeit, intaktes Eltern-Kind-Verhältnis). Neutral verhält sich ferner die Sprachfrage; im einen Fall werden später die französischen und im anderen Fall die deutschen Kenntnisse dominieren. Im Übrigen wird C.________ auch in beiden Haushalten mit einem Halbgeschwisterchen aufwachsen. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
 
6.   
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Umplatzierung von C.________ zur Mutter kann wie vom Obergericht angeordnet auf den 1. Januar 2021 erfolgen. 
 
7.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli