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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_392/2020  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gassmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, Zürichstrasse 7, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der Kindesvertreterin (Kindesschutzverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. April 2020 (PQ200010-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und C.________ haben die Kinder D.________ (geb. 2013) und E.________ (geb. 2007). Mit Entscheid vom 28. November 2019 entzog die KESB Uster den Eltern das Aufenthalts_bestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese im Kinderheim F.________ in U.________. Gleichzeitig entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zuvor wurde von der KESB für das laufende Verfahren A.________ als Kindesvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt.  
 
A.b. Im Rahmen des von der Kindsmutter angehobenen Beschwerdeverfahrens stellte der Bezirksrat Uster mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2020 in Gutheissung eines entsprechenden Antrages der Mutter die aufschiebende Wirkung wieder her.  
 
B.   
In Gutheissung der dagegen von den vertretenen Kinder erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 den die aufschiebende Wirkung wieder herstellenden Zwischenentscheid des Bezirksrates auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- wurde der KESB auferlegt; vorbehalten blieben die weiteren Verfahrenskosten (Kosten der Kindesvertreterin), welche ebenfalls der KESB auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 2) und einem separaten Beschluss vorbehalten wurden (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Beschluss vom 16. April 2020 wurde die Höhe der Kosten der Kindesvertreterin auf Fr. 1'350.-- (inkl. MWSt.) bestimmt. 
 
C.   
Gegen die Festsetzung der Entschädigung führt A.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 2'831.45 festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Endentscheide zulässig, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die das Verfahren abschliessen, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; zum Ganzen BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 133 III 629 E. 2.1 S. 630 f.). 
 
1.1. Angefochten ist die gerichtlich festgesetzte Entschädigung der Vertreterin von Kindern. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, bildet die Entschädigung der Kindesvertretung Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; Urteile 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 1; 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 153). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich jedoch entgegen der Bezeichnung in der Beschwerde nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Auch wenn die Höhe der Vergütung in einem gesonderten Beschluss geregelt worden ist, bleibt für die Qualifizierung unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG entscheidend, dass der Kostenentscheid vorliegend im Rahmen eines nicht verfahrensabschliessenden Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung und damit eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ergangen ist (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197).  
 
1.2. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt, wie er hier angefochten ist, kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Hauptpunkt Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde an das Bundesgericht sein, vorausgesetzt, ein solcher Rechtsweg steht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 142 V 551 E. 3.2 S. 556 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; Urteile 4D_16/2015 vom 9. April 2015 E. 1.2; 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2). Somit kann vorliegend auf die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten werden. Gegenteiliges legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss