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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_135/2021  
 
 
Urteil vom 17. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Orpund, 
Gottstattstrasse 12, 2552 Orpund, 
 
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strassenplan, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2021 (100.2019.428U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Kanton Bern plant, die Kantonsstrasse im Bereich der Ortsdurchfahrt Orpund neu zu gestalten. Der Strassenplan sieht einen Landerwerb zu Lasten einer sich im Eigentum der A.________ befindlichen Parzelle von insgesamt 39 m² vor, weil im angrenzenden Strassenabschnitt eine Mittelinsel und ein Mehrzweckstreifen erstellt werden sollen, was eine Verbreiterung des Strassenraums zur Folge hat. Gegen den Strassenplan erhob u.a. die A.________ Einsprache. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erliess mit Verfügung vom 5. Februar 2018 unter Anordnung mehrerer Auflagen den Strassenplan "verkehrlich flankierende Massnahmen Ostast, Ortsdurchfahrt Orpund - O1" und wies die Einsprachen ab, soweit sie auf diese eintrat und diese nicht infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb. Dagegen erhob die A.________ am 9. März 2018 Beschwerde, welche der Regierungsrat des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abwies. Die A.________ erhob dagegen am 24. Dezember 2019 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2021 ab. 
 
2.   
Die A.________ führt mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Das Verwaltungsgericht bejahte in seiner ausführlichen Begründung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Enteignung. Es erachtete die geplanten Massnahmen als geeignet, um die mit der Strassenplanung verfolgten Ziele zu verwirklichen. Insgesamt beurteilte es die geplante Enteignung als zumutbar und verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Strassenplanung in Brügg eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend machte, verneinte das Verwaltungsgericht eine solche Verletzung. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur mangelhaft auseinander. Sie vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Orpund, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli