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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1044/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer, 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2021 (SGSTA.2021.11, BST.2021.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ reichten eine auf den 24. Mai 2018 datierte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 ein. Darin deklarierten sie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A.A.________ als Gynäkologe in der Höhe von Fr. 190'011.--. In der Folge reichten die Ehegatten A.________ auf Aufforderung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen hin weitere Unterlagen sowie einen korrigierten "Abschluss 2017 Praxis Dr. Med. A.A.________" ein, worin nunmehr ein Reingewinn von Fr. 204'329.91 ausgewiesen wurde. Da die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Unterlagen weiterhin für unvollständig hielt, setzte sie die Einkünfte nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 310'000.-- fest. Am 14. Januar 2019 eröffnete sie den Ehegatten A.________ die definitive Veranlagung 2017. Auf Einsprache hin setzte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - wiederum nach pflichtgemässem Ermessen - auf Fr. 255'769.-- fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November 2021 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2021 beantragen die Ehegatten A.________ unter anderem die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts des Kantons Solothurn. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 ab. Sodann haben die Ehegatten A.________ vom 27. Dezember 2021 bis zum 13. Januar 2022 sieben Beschwerdeergänzungen eingereicht. Da auch die letzte Ergänzung vom 13. Januar 2022 fristgerecht aufgegeben worden war, schrieb das Bundesgericht ein diesbezüglich gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2022 als gegenstandslos ab. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist die Beschwerde übermässig weitschweifig, kann sie das Bundesgericht zur Änderung zurückweisen. Es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. 5 BGG). Wie das Bundesgericht kürzlich in einer anderen, ebenfalls von den Beschwerdeführern angestrengten Rechtssache ausgeführt hat, gelten Rechtsschriften dann als übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindern (Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2 mit Hinweisen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien).  
 
2.2. Das angefochtene Urteil umfasst 19 Seiten, wovon zwölf Seiten auf die Prozessgeschichte, sechs Seiten auf die Begründung und eine Seite auf das Dispositiv entfallen. Die (erste) Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer umfasste 159 dicht bedruckte Seiten. Zusammen mit den nachgereichten Beschwerdeergänzungen erreichten die Rechtsschriften der Beschwerdeführer einen Umfang von 212 Seiten. Mit Schreiben vom 16. März 2022 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, und drohte es an, andernfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts der überschaubaren Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen sollte sich der Umfang der verbesserten Beschwerde zumindest grob im Rahmen des angefochtenen Urteils halten.  
 
2.3. Am 20. April 2022 reichten die Beschwerdeführer eine gekürzte Beschwerde ein, die insgesamt 153 Seiten umfasst. Auf 17 Seiten davon suchen sie den immer noch sehr grossen Umfang ihrer Rechtsschrift zu erklären. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Namentlich wirft das angefochtene Urteil entgegen den Beschwerdeführern keine komplexen verfassungs- und konventionsrechtlichen Fragen auf, die eine derart lange Rechtsschrift rechtfertigen würden.  
 
2.4. Da auch der Umfang der gekürzten Beschwerde in keinem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität der Sache und zur Länge des angefochtenen Urteils steht und damit als übermässig weitschweifig bezeichnet werden muss, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführer jüngst wiederholt mit übermässig weitschweifigen Rechtsschriften an das Bundesgericht gelangt sind und daraufhin vom Bundesgericht auf die formellen Anforderungen an Rechtsschriften hingewiesen werden mussten (vgl. Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.7). Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass ihnen als juristischen Laien diese Anforderungen und die Konsequenzen ihrer Missachtung nicht bekannt gewesen seien.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler