Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_325/2021  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 8. Juni 2021 (SW.2021.66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. Mai 2021 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die eingereichte Steuerveranlagung nicht mehr aktuell sei. Abzustellen sei auf die aktuellen Angaben im Gesuch. Die Gesuchstellerin gebe ein Einkommen pro Monat von netto Fr. 5'000.-- bis 12'000.-- an, weshalb sie nicht als mittellos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gelte. 
 
2.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege versehentlich das Jahreseinkommen anstelle des monatlichen Einkommens angegeben. Sie vermag indessen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht in rechtswidriger Weise dieses Versehen nicht erkannt und korrigiert hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. der Entscheid des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli