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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_118/2022  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Baden, 
Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 1. Februar 2022 (SBK.2021.347 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 25. Juli 2019 Anklage beim Bezirksgericht Baden gegen B.________ wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung, u.a. begangen zum Nachteil von A.________ (ST.2019.173). 
Mit Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Dagegen erhob B.________ Einsprache. Am 13. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache dem Bezirksgericht zur Durchführung der Hauptverhandlung (KSTA ST.2016.82). Am 18. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht gegen B.________ eine Zusatzanklage (KSTA ST.2015.42) wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs und mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (anfängliche Nr. ST.2020.69). 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 überwies der Präsident des Bezirksgerichts, Daniel Peyer, die auf dem Strafbefehl beruhende Anklage an das Bezirksgericht als Gesamtgericht und vereinigte dieses Verfahren mit den beiden anderen (Anklage vom 25. Juli 2019 [ST.2019.173] und Zusatzanklage vom 18. März 2020 [ST.2020.69]) unter der Nummer ST.2020.69. 
 
B.  
Mit zwei Eingaben vom 18. August 2020 verlangte B.________ den Ausstand von Daniel Peyer sowie den Ausstand von zwei weiteren Bezirksrichtern. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Ausstandsgesuche ab bzw. schrieb ein Ausstandsgesuch infolge Gegenstandslosigkeit ab. Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht, wies dieses am 3. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen). 
 
C.  
A.________ ersuchte den Präsidenten des Bezirksgerichts mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 um Zustellung der Aktenverzeichnisse der Strafuntersuchung oder, falls keine tauglichen Aktenverzeichnisse vorhanden sein sollten, um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, solche zu erstellen. Der Präsident des Bezirksgerichts forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf, betreffend das Verfahren ST.2015.42 ein rechtsgenügliches "Hauptverzeichnis" zu erstellen. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2021 "Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner" des Verfahrens KSTA ST.2015.42 "noch einmal in ausgedruckter Form" ein, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete. Mit Schreiben vom 12. März 2021 und 1. September 2021 ersuchte A.________ erneut um Zustellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses und erhob schliesslich am 17. November 2021 Beschwerde an das Obergericht wegen Rechtsverzögerung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 4. März 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 1. Februar 2022 aufzuheben und im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, ihm innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zuzustellen. 
Das Bezirksgericht sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Abweisung der Anträge betreffend Zustellung eines Aktenverzeichnisses in der gewünschten Form und Rechtsverzögerung.  
 
1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1, 172 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2, je mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) resp. die daraus fliessende behördliche Aktenführungspflicht sei verletzt worden, weil kein hinreichendes Aktenverzeichnis erstellt worden sei. Es stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG diesbezüglich gegeben ist. Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3). Es versteht sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung dieser in Art. 100 StPO konkretisierten Pflicht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Indessen erscheint fraglich, weshalb ein allfälliger Mangel der Aktenführung der vom Beschwerdeführer gerügten Art bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann. Das Bundesgericht hat einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG jedenfalls dann verneint, wenn die Akten der Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Bundesordner bestehen und über ein Griffregister mit acht Faszikeln erschlossen sind (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich indes gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um umfangreiche Akten (15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern; vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Insofern kann bei einem allfälligen Mangel der Aktenführung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es ist mithin auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe, steht Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG der Beschwerde von vornherein nicht entgegen. Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung verlangt das Bundesgerichtsgesetz nämlich keinen zusätzlichen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Art. 94 BGG sowie BGE 134 IV 43 E. 2.2; Urteile 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die Hauptverhandlung gegen B.________ werde ungerechtfertigt hinausgezögert, obschon sie im Regelfall innert sechs Monaten nach Anklageerhebung durchzuführen wäre. Weder das seit dem 18. August 2020 hängige Ausstandsgesuch gegen drei Bezirksrichter noch die angeblich dem Bezirksgericht nicht zur Verfügung stehenden Akten würden die Verzögerung rechtfertigen. Die Hauptverhandlung hätte längst durchgeführt werden müssen.  
 
2.2. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung weniger hoch zu gewichten als die prozessökonomischen Gründe, die für das Zuwarten sprechen. Das noch nicht rechtskräftig erledigte Ausstandsverfahren stelle einen gewichtigen Verfahrensumstand dar, der es rechtfertige, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten. Es habe folglich auch keine aus dem Beschleunigungsgebot abzuleitende Verpflichtung bestanden, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten bereits erhältlich zu machen. Die Rüge erweise sich als unbegründet.  
 
2.3. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2; 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis). 
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. Urteile 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteile 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1; 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.4. Wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann, wurde seit der Anklageerhebung am 25. Juli 2019 bereits mehrfach zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zuletzt war eine solche auf den 24. November 2021 bzw. 1. Dezember 2021 angesetzt und in der Folge aufgrund des noch hängigen Ausstandsverfahrens gegen die zuständigen Bezirksrichter abgesagt worden. Das Bezirksgericht scheint somit grundsätzlich gewillt, die Sache voranzutreiben. Wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrat, mit dem hängigen Ausstandsverfahren habe ein konkreter, gewichtiger und für ein Zuwarten der Ansetzung der Hauptverhandlung sprechender prozessökonomischer Grund vorgelegen, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert grundsätzlich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 59 Abs. 3 StPO nichts, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie im konkreten Fall der Verfahrensökonomie den Vorrang einräumte, auch wenn das Bezirksgericht grundsätzlich befugt gewesen wäre, trotz des hängigen Ausstandsverfahrens die Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids). Eine allfällige Wiederholung der Hauptverhandlung würde möglicherweise zu einer noch grösseren Verzögerung führen; es sei daher nicht zu erwarten, dass sich durch die vom Beschwerdeführer als richtig erachtete Vorgehensweise die Zeit bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils massgeblich verkürzen liesse. Diese Auffassung ist ohne weiteres vertretbar. Mithin kann offenbleiben, ob der Umstand, dass sich die Verfahrensakten nicht beim Bezirksgericht befanden, ebenfalls einen sachgerechten Grund darstellt, der für eine Verschiebung bzw. Aufschub der Hauptverhandlung spräche. Dies erscheint zumindest fraglich, ist es doch heutzutage grundsätzlich kein Problem, Kopien anzufertigen bzw. Akten auch elektronisch verfügbar zu machen. Mit dem hängigen Ausstandsverfahren lag indes, wie von der Vorinstanz erwogen, ein konkreter, prozessökonomischer Grund vor, welcher im vorliegenden Verfahren einen Aufschub der Ansetzung der Hauptverhandlung rechtfertigte. Andere Anhaltspunkte, dass das Bezirksgericht nicht gewillt wäre, das Verfahren voranzutreiben bzw. die Hauptverhandlung anzusetzen, sind nicht ersichtlich.  
An dieser Beurteilung ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, in der Regel habe die Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Monate nach der Anklageerhebung zu erfolgen. Dieser Grundsatz betrifft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein Haftverfahren. Die Kritik des Beschwerdeführers ist daher nicht einschlägig. Sein Anspruch als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung ist ohnehin eingeschränkt, da es sich bei ihm nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch wenn dem Beschwerdeführer mithin ein grundsätzliches Interesse an einem beschleunigten Verfahren nicht abgesprochen werden kann, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung ersichtlich. Bei dieser Sachlage und angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens verletzt es noch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde abgewiesen hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer will weiter eine Rechtsverweigerung darin erkennen, dass ihm bisher kein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zugestellt worden sei. Das Bezirksgericht habe seine diesbezüglichen Anträge bis heute ignoriert und nicht behandelt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, betreffend die Anträge um Zustellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses liege mit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 ein Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts vor. Demnach werde das Bezirksgericht erst nach Abschluss des Ausstandsverfahrens darüber entscheiden. Dies sei nicht zu beanstanden, dem Grundsatz der Prozessökonomie komme auch insofern Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der noch nicht angesetzten Hauptverhandlung bereits jetzt über ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis verfügen müsse, zumal ihm die Akten ohnehin noch nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.  
 
3.3. Das Bezirksgericht vertritt grundsätzlich die Auffassung, im Verfahren KSTA ST.2015.42 liege tatsächlich kein Verzeichnis vor, welches dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlaufende Erfassung Genüge tue (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2021). Laut Staatsanwaltschaft entspreche die Aktenordnung dem Standard: Es sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie ein Register, womit eine systematische Ablage vorliege.  
Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, das Bezirksgericht habe zumindest implizit aufgezeigt, es wolle das Ausstandsverfahren abwarten, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden werde. Dass dabei weder in der Begründung noch im Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2020 explizit von einer Sistierung die Rede ist, ändert daran nichts. Wie bereits erwähnt, bestand sodann mit dem hängigen Ausstandsverfahren ein konkreter prozessökonomischer Grund, welcher sich auch auf ein allfälliges Aktenverzeichnis auswirkte. Solange sich das Bezirksgericht dazu entschied, den Ausgang des Ausstandsverfahrens abzuwarten und keine Hauptverhandlung anzusetzen, bestand mithin auch noch kein Bedarf, über die Konformität bzw. das Bestehen eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses zu befinden. Diesbezüglich zeigt denn der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern er tatsächlich bereits über ein Aktenverzeichnis verfügen müsste, damit er seine Verfahrensrechte wahrnehmen könnte. Da unterdessen das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. März 2022 letztinstanzlich über das Ausstandsgesuch befunden und dieses abgewiesen hat (vgl. Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen), steht einer Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts mehr entgegen. Sobald diese anberaumt ist und sich die Verfahrensakten wieder beim Bezirksgericht befinden, wird dieses mithin ohne Verzug über das Gesuch um Zustellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses befinden bzw. ein solches, sofern es tatsächlich (noch) nicht bestehen sollte, von der Staatsanwaltschaft verlangen und dem Beschwerdeführer rechtzeitig zustellen müssen. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier