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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_948/2017  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________,  
3. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Herrn Urs Vögele, Pegasus-Treuhand, Buchhaltung & Beratung, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012 (Liquidationsgewinn), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2017 (WBE.2017.266 / fl / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hatte zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann A.A.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb in U.________ geführt. Nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Jahre 1985 verblieben auf Grund eines Revers fünf Grundstücke weiterhin im Geschäftsvermögen. A.________ verstarb am 6. Mai 2012. In der unterjährigen Steuererklärung 2012 (für die Periode 1. Januar bis 6. Mai 2012) deklarierten die Erben von A.________ ku mulierte Abschreibungen von Fr. 11'500.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bezeichneten die Liegenschaften als Privatvermögen und setzten dafür eine Unterhaltspauschale von 20 % ein. Die Steuerkommission veranlagte A.________ sel. am 25. Juni 2014 für einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 352'200.-- für diese unterjährige Steuerperiode 2012. Eine von sämtlichen Erben - B.A.________, C.A.________ und D.A.________ - dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission am 6. März 2015 ab. Das Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau setzte in teilweiser Gutheissung eines von sämtlichen Erben gegen den Einspracheentscheid geführten Rekurses mit Urteil vom 19. November 2015 das steuerbare Einkommen von A.________ sel. auf Fr. 307'600.-- fest. Auf Beschwerde des kantonalen Steueramtes hin setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Mai 2016 das steuerbare Einkommen von A.________ sel. auf Fr. 352'200.-- (Fr. 352'209.--) fest. Mit Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 hiess das Bundesgericht eine von sämtlichen Erben gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
 
B.  
Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde des kantonalen Steueramtes erneut gut, hob Dispositivziffer 1 des Entscheids des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts Steuern vom 19. November 2015 auf und setzte das steuerbare Einkommen (von A.________ sel.) auf Fr. 352'200.-- (Fr. 352'209.--) fest. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________ wurde abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2017 an das Bundesgericht beantragt die Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Hofparzelle Nr. xxxx mit Wohnhaus, Scheune, Garage und Werkstatt IR U.________ Nr. xxxx, Plan x, Parzelle xxx Gebäudeplatz und Garten, Gelände und Umschwung im Halt von 17.52 a als land- und forstwirtschaftliches Grundstück einzustufen sei und dass die Besteuerung nach § 27.4 zu erfolgen habe, nämlich (a) die kumulierten Abschreibungen als Ein kommen (b) der Wertzuwachs nach Grundstückgewinnsteuerrecht. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Erbengemeinschaft A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, hat fristgerecht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen (auf Rückweisung hin) erlassenen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2012. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Wie der Gesetzeswortlaut aufzeigt, unterscheidet das Gesetz zwischen den Rechtsbegehren und deren Begründung. Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Rechtsstreits umschrieben, weshalb es - unter Ausschluss der rechtlichen Argumentation - so zu formulieren ist, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann (YVES DONZALLAZ, Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 922). Unbezifferte Anträge können genügen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, welche zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann, oder dem angefochtenen Entscheid ergibt, wieviel gefordert wird (Urteil 2C_133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.2; LAURENT MERZ, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 42 BGG).  
In Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, des angefochtenen Urteils und der Vorakten (vgl. auch Urteil 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.1) kann das gestellte Rechtsbegehren als (reformatorischer) Antrag entgegengenommen werden, das angefochtene vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei aufzuheben und der Steuerfaktor Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2012 sei neu festzusetzen. Angesichts der Subsidiarität von Feststellungsanträgen gegenüber Leistungsanträgen (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.) kann auf das gestellte Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. 
 
1.3. Sämtliche Erben haben als Erbengemeinschaft (Art. 560 Abs. 1, Art. 602 Abs. 1 ZGB) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen unterlegen. Als Steuernachfolger der Erblasserin (§ 8 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 des Kantons Aargau [StG/AG]) haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und/oder Abänderung des angefochtenen Urteils und sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C_693/2014, 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei der mit Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 vorgenommenen Rückweisung nicht nachgekommen, sondern habe zur Verteidigung ihrer Rechtsprechung auf ältere, nicht mehr massgebliche Urteile abgestellt. Das betreffende Grundstück liege unbestrittenermassen (ausserhalb der Bau zone) in der Landwirtschaftszone, weshalb es - ungeachtet seiner geringen Fläche im Sinne von Art. 2 Abs. 3 RPG - als land- und forstwirtschaftlich zu qualifizieren sei, wenn es sich für die landwirtschaftliche Nutzung eigne (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Gemäss dem zitierten Urteil (E. 2.6) sei auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich nur eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Das Grundstück und die darauf erstellten, unter der Besitzstandsgarantie stehenden Gebäude, seien bis vor dem Verkauf des Grundstückes landwirtschaftlich genutzt worden; die landwirtschaftliche Nutzung werde auch nach dem Verkauf durch eine hobbymässige Schaftierhaltung fortgesetzt, was die Vorinstanz verkannt habe. 
 
3.  
 
3.1. Gewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG/AG, entsprechend Art. 18 Abs. 4 DBG für die direkte Bundessteuer); der Wertzuwachsgewinn wird im Kanton mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Art. 12 Abs. 1 StHG; § 27 Abs. 4 und § 106 StG/AG; ebenso Botschaft vom 11. März 2016 zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, BBl 2016 1824). Der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes wird im harmonisierten Recht nicht definiert. Das Bundesgericht hat in freier Prüfung dieses harmonisierten Begriffs erkannt, dass dieser Begriff nicht isoliert aus dem Steuerrecht heraus, sondern in gesetzessystematischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des BGBB, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; 910.1) auszulegen sei:  dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als wirtschaftlich bedeutender Produktionsfaktor (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 mit zahlreichen Hinweisen). Die steuerliche Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG rechtfertigt sich grundsätzlich nur,  wenn die für die Anwendbarkeit des BGBB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36, E. 2.3.1 S. 38 f.; Urteile 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Aufgrund der Abstimmung des Geltungsbereichs des BGBB mit den bundesrechtlichen Begrifflichkeiten des RPG (landwirtschaftliche Nutzung oder Nutzung als Bauland, BGE 125 III 175 E. 2a S. 177; Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Teil III: Änderungen im bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie Anpassungen des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch [zit. Botschaft Agrarpolitik], BBl 2002 4941, 4939) ist dies hauptsächlich der Fall, wenn das Grundstück ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liegt und eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer der vier weiteren, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle vorliegt (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37, E. 2.3.2 S. 39; WERNER SALZMANN, BGE 2C_11/2011: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 i.S. Besteuerung von Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Bauland im Geschäftsvermögen von Landwirten, Blätter für Agrarrecht, 2015 [Heft 1/3], S. 8). Ebenfalls als land- und forstwirtschaftlich sind Grundstücke zu qualifizieren, die in der Landwirtschaftszone liegen und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGBB), jedoch einzig wegen ihrer zu geringen Grösse dem BGBB formell nicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3 BGBB), zumal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Landwirtschaftszone regelmässig nur eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sein wird (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.6, E. 2.7). Die herrschende bundesgerichtliche Praxis führt dazu, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs in land- und forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu unterteilen sind (SALZMANN, a.a.O., S. 9).  
 
3.2. Im  sachlichen Anwendungsbereich des BGBB gilt als landwirtschaftlichjedes Grundstück, das für die  landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung  geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Das BGBB und Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG weisen in aller Regel dieselbe Definition auf (BGE 125 III 175 E. 2b S. 177). Nach einem  objektiven Massstab sind sämtliche Grundstücke für eine landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet, die nicht überwaldet sind und eine entsprechende Humusschicht aufweisen (BGE 139 III 327 E. 2 S. 329). Aufgrund der drastischen Auswirkungen, welche eine Unterstellung unter das BGBB nach sich ziehen kann, wird im Sinne einer restriktiv zu handhabenden Ausnahme subsidiär auch die  subjektive Nutzung berücksichtigt (BGE 139 III E. 2.2 S. 330, E. 3 S. 332). Die Berücksichtigung der subjektiven Nutzung ist jedoch nur unter  drei Voraussetzungen zulässig: Zunächst müssen die entsprechenden Gebäude rechtmässig - zonenkonform oder ausnahmsweise bewilligt - errichtet worden sein oder unter der Bestandesgarantie stehen (BGE 139 III 327 E. 3.3 S. 332 f.; 125 III 175 E. 1a S. 177), des Weiteren muss die subjektive anderweitige Nutzung während langer Jahre erfolgt sein und auch eine künftige erneute landwirtschaftliche Nutzung als ausgeschlossen erscheinen lassen (BGE 139 III 327 E. 3.1 S. 332, E. 3.2 S. 332).  
 
4.  
 
4.1. Streitig war im vorausgehenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C_561/2016, ob der aus der Privatentnahme des Grundstückes GB U.________ Nr. xxx resultierende Kapitalgewinn als land- und forstwirtschaftliches Grundstück der privilegierten Besteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 unterstand (E. 2). Das Bundesgericht erwog, dass Grundstücke, welche in der Landwirtschaftszone liegen und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (Art. 6 Abs. 1 BGBB), jedoch einzig wegen ihrer zu geringen Grösse nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fielen (Art. 2 Abs. 3 BGBB), auch als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren seien, weshalb das angefochtene kantonale Urteil Bundesrecht verletze. Das angefochtene kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurückweisen,  ob das betreffende Grundstück sich im Zeitpunkt der Privatentnahme für die landwirtschaftliche Nutzung eignete (E. 2.7; zu den dafür anwendbaren Kriterien vgl. oben, E. 3.2).  
 
4.2. Auf diese Rückweisung hin erwog die kantonale Vorinstanz, das Grundstück IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx werde seit Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs im Jahr 1985 zonenwidrig genutzt, indem A.________ sel. zunächst zusammen mit ihrem Ehemann und nach dessen Tod allein die Liegenschaft bewohnt habe. Die Betriebsgebäude würden gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer seit 1993 für eine der Freizeitlandwirtschaft zuzurechnende Hobbyschafhaltung verwendet. Auch nach dem Tod von A.________ habe sich an der Nutzung keine Änderung ergeben, weil der Betreiber der Hobbyschafhaltung das betreffende Grundstück käuflich erworben habe und seither das Wohngebäude selbst mit seiner Ehefrau als Wohnstätte nutze. Zusammenfassend werde das Grundstück seit 1985 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, weshalb es bereits im Zeitpunkt der Privatentnahme für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gewesen sei (Art. 6 Abs. 1 BGBB) und somit nicht als land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4 StG/AG qualifiziert werden könne. Der gesamte, aus der Privatentnahme des Grundstückes resultierende Kapitalgewinn sei mit der Einkommenssteuer zu erfassen.  
 
4.3. Gemäss diesen Feststellungen der Vorinstanz dienten die Parzelle Nr. xxx bzw. die darauf befindlichen Gebäude bis 1985 dem Landwirtschaftsbetrieb. Ein Teil der Gebäude wird weiterhin für die hobbymässig betriebene Schafhaltung benutzt. Nebst Gebäuden und Hofplatz ist auf einem Teilbereich von rund 6 Aren eine "allfällige" landwirtschaftliche Nutzung möglich. Das Grundstück ist fast vollständig von Wegen und Strassen umgeben. Wie sich ergänzend aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG; Luftbild, Beilage zum Amtsbericht des Departements Finanzen und Ressourcen vom 28. Juni 2017), grenzt das Grundstück im Norden und Süden an Landwirtschaftsgebiet, im Osten und Westen an Wald. Bei den umgebenden Strassen und Wegen handelt es sich um solche, die eine Überquerung mit landwirtschaftlichen Maschinen ohne weiteres zulassen. Weshalb das Grundstück im Unterschied zu früher für eine landwirtschaftliche Nutzung  objektiv nicht mehr geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die kantonale Vorinstanz hat zwar nebenbei ausgeführt, das Grundstück sei nicht für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet, dies aber hauptsächlich damit begründet, mit einer landwirtschaftlichen Nutzung sei auch in Zukunft nicht zu rechnen (E. 2.4). Sie hat daneben eingeräumt, dass eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung auf einem Teilbereich der Parzelle (6 Aren) möglich wäre, aber dann die landwirtschaftliche Eignung mit dem Argument verneint, das Grundstück sei zum Teil mit einer Wohnliegenschaft überbaut (E. 2.3.2 S. 8). In erster Linie hat die Vorinstanz aber auf die  subjektive Nutzung, d.h. darauf abgestellt, ob das Grundstück effektiv landwirtschaftlich genutzt werde, und die  Geeignetheit für die landwirtschaftliche Nutzung mit der Begründung verneint, die aktuelle Schaftierhaltung werde nur hobbymässig und nicht professionell betrieben. Auch das Steueramt betont, dass die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei (Art. 34 Abs. 5 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dies mag zutreffen, ist aber deswegen nicht ausschlaggebend, weilnach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 BGBB für die Frage, ob sich ein Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung eignet, primär die  objektive Eignung des Grundstücks und  nicht die subjektive aktuelle Nutzung massgebend ist (vgl. oben, E. 3.2). Subjektive Kriterien können nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen und ausnahmsweise berücksichtigt werden (oben, E. 3.2). In dem erwähnten BGE 139 III 327 ging es um ein umzäuntes Grundstück, das seit rund vierzig Jahren als Vergnügungspark genutzt wurde, als Gartenanlage gestaltet, mit einem bewilligten Schwimmbad überbaut und zudem zum grössten Teil von nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken umgeben war (a.a.O. E. 4). Eine künftige landwirtschaftliche Nutzung war unter solchen Umständen auszuschliessen. Solche besonderen Umstände liegen aber in der vorliegenden Konstellation nicht vor, wird doch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass seit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung etwa wesentliche bauliche Veränderungen erfolgt seien, die eine künftige landwirtschaftliche Nutzung verunmöglichen würden.  
 
4.4. Zusammenfassend war das in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB) gelegene Grundstück IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx, im Zeitpunkt der Privatentnahme in Anwendung des massgeblichen  objektiven Kriteriums für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet (Art. 6 Abs. 1 BGBB), weshalb es vom Gesetzeszweck des Erhalts des landwirtschaftlichen Bodens als Produktionsfaktor erfasst wird und ungeachtet seiner zu geringen Grösse (Art. 2 Abs. 3 BGBB) als land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu qualifizieren ist (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.7). Der aus der Privatentnahme des land- und forstwirtschaftlichen Grundstück IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx resultierende Kapitalgewinn unterliegt der privilegierten Besteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (zum grundsätzlich [ungeachtet des Vorbehalts von Art. 12 Abs. 4 StHG] dualistischen Konzept des harmonisierten Rechts vgl. BGE 143 II 382 E. 2.1 S. 384 f.). Die Beschwerde der Beschwerdeführer erweist sich in der Sache als begründet, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen Staats- und Gemeindesteuer 2012 von A.________ sel. an die Steuerkommission U.________ zurückzuweisen ist.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen, der Vermögensinteressen vertritt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, ist in Solidargläubigerschaft (Art. 150 OR, vgl. Urteil 4A_465/2013 vom 3. März 2014 E. 2.2.2; zur Solidarität vgl. HANSJÖRG SEILER, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 68 BGG) eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) zuzusprechen. Die Vorinstanz wird die Kosten und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren neu verlegen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerfaktoren Einkommen Staats- und Gemeindesteuern 2012 von A.________ sel. an die Steuerkommission U.________ zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall